OGH 10ObS38/96

OGH10ObS38/9620.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Oktober 1995, GZ 10 Rs 117/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.April 1995, GZ 16 Cgs 243/94f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mit ausführlicher Begründung; weitere Judikaturnachweise bei Fasching ZPR2 Rz 1909 und bei Rechberger/Simotta Rz 858). Dies gilt hier für die angebliche Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht. Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte darin liegen, daß das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterläßt (SZ 53/12); dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Derartige angebliche Stoffsammlungsmängel können aber auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend gemacht werden (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1916, 1917).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die am 11.1.1951 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinende Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlichen Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 Ob S 226/94, 10 Ob S 118/95 ua).

Der von den ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund indiziert jedoch nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung von Verweisungstätigkeiten.

Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin in der Lage ist, auch den von ihr ausgeübten Beruf einer Postangestellten weiterhin auszuüben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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