Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 USt.) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 72 Grundbuch P*****; der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 64 Grundbuch P*****, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 2169 Wald gehört.
Die Kläger begehren die Feststellung, der jeweilige Eigentümer der EZ 72 KG P***** habe auf der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ 64 KG P***** mit dem Grundstück 2169 Wald die Dienstbarkeit, die Quelle zur Wasserversorgung zu erfassen und zu nutzen; der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der für das dienende Gut bestehenden EZ 64 KG P***** einzuwilligen. Sie brachten vor, zwischen ihren Rechtsvorgängern im Eigentum der EZ 72 KG P***** und dem Beklagten als Eigentümer der EZ 64 KG P***** sei vor 17 bzw. 18 Jahren eine Vereinbarung getroffen worden, wonach auf dem Grundstück 2169 eine Quellenerfassung zur Wasserversorgung ihrer Rechtsvorgänger vorzunehmen gewesen sei. Diese hätten 1976 unter Mithilfe meherer Personen, unter anderem auch des Beklagten, die Quelle erfaßt und eine Leitung errichtet. Die Verbücherung (der Dienstbarkeit) sei wegen des allseitigen Nutzens und, weil niemand eine Veranlassung dazu erblickt habe, unterblieben. Erst als die Kläger 1993 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung stellten, habe der Beklagte die Zustimmung hiezu verweigert und das Recht der Kläger mit der Begründung bestritten, daß er ausschließlicher Eigentümer des Wassers sei.
Der Beklagte bestritt das Zustandekommen einer rechtsgültigen Vereinbarung über eine Quellenerfassung zur Wasserversorgung. Er habe 1976 die tatsächlich erfolgte Quellenerfassung und Wasserableitung nur deshalb geduldet, weil ihm der Rechtsvorgänger der Kläger vorgespiegelt habe, wasserbezugsberechtigt zu sein. Aufgrund des damals ausgezeichneten Verhältnisses zwischen den Streitteilen habe für den Beklagten kein Grund bestanden, an der (unrichtigen) Behauptung der Rechtsvorgänger der Kläger zu zweifeln. Ein Dienstbarkeitsvertrag sei nie geschlossen worden. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre der Beklagte bestenfalls zur Gewährung eines prekaristischen Wasserbezugs gegen jederzeitigen Widerruf bereit gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und dem Beklagten eine Vereinbarung des Wasserbezugs nicht zustandegekommen sei. Der Beklagte sei - aufgrund der Erklärung der Rechtsvorgänger der Kläger, daß "das Wasser ihm gehöre" - der Meinung gewesen, einer der Rechtsvorgänger auf der Klagsseite habe sich beim Verkauf des Grundstückes an die Rechtsvorgänger des Beklagten "das Wasser zurückbehalten". Erst 1993 habe dieser erfahren, daß er selbst Eigentümer des Wassers sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Die Zustimmung des Beklagten zur Quellfassung und zur Wasserableitung stelle lediglich eine schlüssige Wissenserklärung über das Bestehen eines Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts der Rechtsvorgänger der Kläger dar. Die Vereinbarung eines Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts zugunsten der Kläger könne daraus nicht abgeleitet werden. Auch die Zustimmung des Beklagten zur Duldung des Wasserbehälters auf seinem Grund hätten die Kläger - sollte diese Zustimmung überhaupt eine Willens- und nicht gleichfalls nur eine Wissenserklärung darstellen - nicht dahin verstehen dürfen, daß ihnen unabhängig vom Bestand des Wasserbezugsrechtes das Recht auf Errichtung eines Brunnens und das Wasserbezugsrecht eingeräumt würden. Eine Wasserbezugs- und Wasserleitungsdienstbarkeit zugunsten der Kläger liege demnach nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1828) sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Streitentscheidend ist die Tragweite der von einem der Rechtsvorgänger der Kläger dem Beklagten gegenüber aufgestellten Behauptung, das Wasser gehöre ihm, er grabe "es sich herunter", der Beklagte müsse ihn durch sein Grundstück durchgraben lassen. Die Vorinstanzen haben diese Erklärung übereinstimmend als Behauptung eines schon bisher den Rechtsvorgängern der Kläger zugestandenen Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht an der auf der Liegenschaft des Beklagten entspringenden Quelle gedeutet. Diese mit den Denkgesetzen durchaus in Einklang stehende Auslegung entspricht auch dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers (vgl. dazu nur Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 8). Unbedenklich ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, in der Zustimmung des Beklagten zur Quellfassung und Wasserableitung sei bloß eine schlüssige Wissenserklärung über den Bestand eines solchen Rechts zu erblicken; ebenso logisch einwandfrei haben die Vorinstanzen auch das Verhalten des Beklagten als Reaktion auf die Behauptung - die Mithilfe bei der Errichtung der Wasserversorgungsanlage und der Wasserleitung - dahin beurteilt, daß sich der Beklagte damit keineswegs unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsberühmung durch den Rechtsvorgänger der Kläger zur rechtsgeschäftlichen Duldung des Wasserbezugs und der Wasserleitung habe verpflichten wollen. Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die Zustimmung zur Errichtung des Wasserbehälters habe bei den Rechtsvorgängern der Kläger keineswegs den Eindruck erwecken dürfen, daß der Beklagte mit der Errichtung der Anlage unabhängig vom Vorliegen des dem zugrunde liegenden, vom Rechtsvorgänger derart zugestimmt hatte, daß damit unabhängig vom Bestand dieses Wasserbezugsrechtes das Recht zur Brunnenerrichtung und das Wasserbezugsrecht eingeräumt würden, so ist auch darin kein Denkfehler zu erkennen. Die Auslegung von Erklärungen bzw. Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50 uva). Nun ist aber die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Erklärungen bzw der Verhaltensweisen des Beklagten logisch einwandfrei; auch die Revisionswerber können nicht aufzeigen, warum die Auslegung im vorliegenden Einzelfall über diesen hinaus von Bedeutung sein sollte.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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