Spruch:
Aus Anlaß des Revisionsrekurses der klagenden Partei wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Einhaltung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
In seiner am 7.Juni 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger vor, daß er in der Zeit vom 9.3.1987 bis 5.9.1993 in einem Bauunternehmen als Kranführer beschäftigt gewesen sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er am 5.9.1993 durch Austritt beendet, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses infolge Gesundheitsbeschwerden nicht mehr zumutbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 21.10.1993 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, daß sie die in diesem Zeitraum erworbenen 339 Beschäftigungswochen für die Abfertigung nicht anrechnen könne. Der Kläger begehre daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, daß sie die im Bauunternehmen im Zeitraum vom 9.3.1987 bis 5.9.1993 erworbenen 339 Beschäftigungswochen für den Sachbereich Abfertigung anzurechnen habe.
Die Beklagte wendete dagegen ein, der Kläger sei zu Unrecht aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten. Nach der neueren Rechtsprechung seien auch die früheren Zeiten, die der Kläger im gleichen Unternehmen gearbeitet habe, zusammenzuzählen, sodaß schon die Beschäftigungswochen seit 28.7.1980 nicht mehr angerechnet würden.
Daraufhin dehnte der Kläger sein Begehren dahin aus, daß die Beklagte die im Zeitraum vom 28.7.1980 bis 5.9.1993 erworbenen Beschäftigungswochen für den Sachbereich Abfertigung anzurechnen habe. In der Folge schränkte er sein Begehren auf das ursprüngliche Ausmaß ein und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 7.3.1995 zu 34 Cga 3/95 des Inhaltes "das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 5.9.1993 infolge Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen Gesundheitsbeschwerden durch gerechtfertigten Austritt" für die Beklagte rechtsverbindlich sei; allenfalls daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Bauunternehmen am 5.9.1993 durch gerechtfertigten Austritt geendet habe. Er brachte dazu vor, das gegen das Bauunternehmen erwirkte Urteil sei auch gegenüber der Beklagten rechtsverbindlich und rechtsgestaltend.
Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung zurück. Die prozessualen Voraussetzungen des § 236 ZPO seien nicht gegeben. Dem Hauptbegehren des Zwischenantrags liege eine nicht feststellungsfähige, lediglich im Rahmen der abschließenden Beurteilung der Rechtssache zu beantwortende Rechtsfrage zugrunde. Das Eventualbegehren betreffe ebenfalls kein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, weil es sich bei dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen am 5.9.1993 durch Austritt geendet habe, um eine Tatsache handle, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne und die verlangte Feststellung, daß der Austritt gerechtfertigt gewesen sei, vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Wertung im Hauptprozeß zu beurteilen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers, dessen Zustellung an die Beklagte zur Erstattung einer Rekursbeantwortung unterblieben ist, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei und vertrat die Rechtsansicht, das vorliegende Rekursverfahren sei nicht zweiseitig im Sinne des § 521a ZPO. Anders als bei der Zurückweisung der Klage liege nämlich keine verfahrensbeendende Entscheidung vor, sondern könne das Hauptverfahren auch nach Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung uneingeschränkt fortgesetzt werden. Auch stehe die Zurückweisung einer gesonderten Klagserhebung in keiner Weise entgegen. Daraus folge, daß der Klagszurückweisung wesentlich größere Bedeutung zukomme, sodaß die für diesen Fall vorgesehene "zweiseitige Rekursmöglichkeit" nicht auch auf das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung ausgedehnt werden müsse. In der Sache selbst führte das Rekursgericht aus, daß weder das Haupt- noch das Eventualbegehren des Zwischenantrages die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses betreffe, sondern es lediglich darum gehe, zu klären, ob durch das Versäumungsurteil ein besonderes Rechtsverhältnis entstanden sei und ob der Kläger daraus Rechte gegenüber der Beklagten ableiten könne. Die Tatsache, ob ein Austritt berechtigt oder nicht berechtigt gewesen sei, sei nicht feststellungsfähig. Vielmehr könnten nur die sich daraus als Konsequenz ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden. Es habe daher schon das seinerzeitige Feststellungsbegehren, über das mit Versäumungsurteil entschieden worden sei, ein in Wahrheit nicht feststellungsfähiges Begehren umfaßt. Umso weniger könne nun aber "das Begehren auf Rechtswirksamkeit dieses Urteiles einer Feststellung zugänglich sein."
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist schon deshalb zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RZ 1991/75; WoBl 1993, 33; 1 Ob 565/93; 5 Ob 533/94). Auf die vom Rekursgericht angestellten Überlegungen, daß die Zulässigkeit der Revision auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu gründen sei, in diesem Falle jedoch die erforderliche Bewertung des Streitgegenstandes an der Bestimmung des § 44 Abs 1 ASGG scheitere (vgl zu dieser Problematik Fink ASGG, 112), kommt es daher nicht an.
Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses war die der Entscheidung zweiter Instanz anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
Es ist unstrittig, daß die Bestimmung des § 521a ZPO aufgrund der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (14 Ob 172/86; EvBl 1988/112). Gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist dann, wenn sich der rechtzeitig erhobene Rekurs gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (9 ObA 200/88; WoBl 1990, 52; 4 Ob 529/91; 8 Ob 514/93), daß im Falle der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Gericht zweiter Instanz nach meritorischer Erledigung durch das Erstgericht § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sinngemäß und folgerichtig auch § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden sei. Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten. Er ist ein Sachdispositionsantrag, der den Streitgegenstand erweitert und über den sachlich durch Feststellungsurteil entschieden wird. Stellt ihn der Kläger ist er, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klagserweiterung gemäß § 235 ZPO gebunden ist. Stellt ihn der Beklagte, nähert sich die Aufgabe des Zwischenantrages auf Feststellung weitgehend einer Widerklage auf Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Es dürfen dem Zwischenantrag daher ebensowenig Prozeßhindernisse entgegenstehen wie einer Klage (4 Ob 529/91; Fasching LB2 Rdz 1076). Diese Besonderheit des Rechtsschutzbegehrens rechtfertigt in Fortführung der zitierten bisherigen Rechtsprechung die grundsätzliche Gleichsetzung des Zwischenantrages auf Feststellung mit der Klage, weshalb auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO entscheiden darf.
Da das Rekursgericht zufolge anderer Rechtsansicht über den Rekurs entschieden hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung des Rechtsmittels zu geben, hat es die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verletzt und damit das rechtliche Gehör durch ungesetzlichen Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen (RZ 1986/48; 1 Ob 681/86; RZ 1995/71). Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des grundsätzlich zulässigen Rekurses die Nichtigkeit wahrgenommen; es bedurfte in diesem Verfahrensabschnitt daher nicht der Einholung einer Rekursbeantwortung.
Da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht aber das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt § 51 ZPO nicht zur Anwendung (EvBl 1967/290; EvBl 1992/137; 9 ObA 5/92; 1 Ob 597/92). Die Kostenentscheidung war daher gemäß § 52 Abs 1 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)