Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 20.000 S sA und brachte im wesentlichen vor, daß ihr der Beklagte den Klageanspruch aus der "Untermietvereinbarung vom 31.3.1994" als "Untermiete" schulde.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß mit der Klägerin lediglich ein "Scheinuntermietvertrag" bestehe. Er sei Hauptmieter. Sein Vertragspartner sei der Liegenschaftseigentümer. Er habe bei der für das Bestandobjekt zuständigen Schlichtungsstelle den "Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter gestellt" und begehre daher die Verfahrensunterbrechung "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schlichtungsverfahrens bzw. des eventuell anschließenden Außerstreitverfahrens bei Gericht".
Das Erstgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert daher jede Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes (1 Ob 539/95; 1 Ob 549/94 [je bezogen auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei gleicher Problemlage] uva). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist also nur dann zulässig, soweit das Gesetz keinen absoluten Rechtsmittelausschluß anordnet und das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 3 ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Im vorliegenden Fall ist ein von der Klägerin behaupteter Mietzinsrückstand von 20.000 S Klagegegenstand, sodaß der "außerordentliche Revisionsrekurs" schon gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, wie das Gericht zweiter Instanz richtig aussprach, jedenfalls unzulässig ist.
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