OGH 1Ob539/95

OGH1Ob539/9527.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna E*****, 2. Gabriele S*****, 3. Katharina K*****, und

4. Michael K*****, sämtliche vertreten durch Dr.Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 9.Februar 1995, GZ R 312/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 6. Dezember 1994, GZ Jv 667/94-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der vorliegenden Rechtssache erklärte sich die zur Verhandlung und Entscheidung zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Eisenstadt für befangen. Dieser Befangenheitsanzeige wurde mit Beschluß vom 18.11.1994 stattgegeben. Daraufhin beantragte der Beklagte, die Befangenheitsanzeige als unbegründet zurückzuweisen und den Beschluß vom 18.11.1994 zu beheben. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 6.12.1994 ab.

Das Rekursgericht gab dem wider diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unter anderem jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern keine Angelegenheit der Justizverwaltung, sondern Sache der Gerichtsbarkeit ist (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 1 zu § 23 JN). Nun hat das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Beklagten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, weshalb der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, richtig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; SZ 57/42 uva).

Auf die - vom Revisionsrekurswerber nicht relevierte - Frage, ob der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Befangenheitsanzeige und Behebung des Beschlusses vom 18.11.1994 nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Befangenheitsanzeige der Richterin des Bezirksgerichtes Eisenstadt stattgegeben wurde und gemäß § 24 Abs.2 JN gegen die Stattgebung der Ablehnung jedenfalls kein Rechtsmittel stattfindet (Mayr aaO Rz 3 zu § 24 JN; RZ 1981/23), braucht nicht weiter eingegangen werden, weil in jedem Fall eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.

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