OGH 7Ob7/95

OGH7Ob7/9526.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Günther S*****, wider die beklagte Partei D*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Günther Niebauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 68.065,40, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 12.Oktober 1994, GZ 21 R 278/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24.März 1994, GZ 22 C 1512/93-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem bestätigenden (klagsstattgebenden) Teil dahin abgeändert, daß es insgesamt lautet:

"Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 68.065,40 samt 4 % Zinsen seit 31.10.1992 zu zahlen, wird abgewiesen".

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.578,72 (darin enthalten S 4.463,12 Umsatzsteuer und S 7.800 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der bei der beklagten Partei rechtsschutzversicherte Johann O***** war am 22.3.1994 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Es wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Führerscheinentzugsverfahren wegen vorliegender Bedenken über die weitere körperliche und geistige Eignung des Johann O***** zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Zudem wurde beim Landesgericht Salzburg gegen Johann O***** ein Strafverfahren wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB geführt.

Mit Schadensmeldung vom 8.4.1991 begehrte Johann O***** Versicherungsschutz durch die beklagte Partei. Am 10.6.1991 richtete die beklagte Partei an den Kläger ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Vom oben angeführten Schadensfall betreffend die Verteidigung des Versicherten bitten wir Sie im Namen und im Auftrag unseres Versicherungsnehmers, die Vertretung seiner Interessen zu übernehmen und ersuchen Sie um Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsnehmer unter der unten angeführten Anschrift. Soweit es um die Abwicklung des Schadensfalles und die damit verbundenen Informationen und das Ausmaß unserer bedingungsgemäßen Eintrittspflicht betrifft, bitten wir Sie, das beiliegende Merkblatt zu beachten."

Mit Schreiben vom 12.7.1991 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß gegen Johann O***** ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auf schriftliches Ersuchen der beklagten Partei vom 23.7.1991 übermittelte ihr der Kläger am 6.8.1991 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg. Die beklagte Partei wies nun mit Schreiben vom 16.8.1991 darauf hin, daß im Fahrzeugrechtsschutz für den Lenker die Obliegenheit bestehe, den gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten zu entsprechen. Für den Fall, daß Johann O***** wegen des Vergehens des § 94 Abs 1 StGB für schuldig erkannt werde, trete rückwirkend Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Sollte Johann O***** hinsichtlich dieses Vorwurfes für unschuldig befunden oder das Strafverfahren eingestellt werden, sei selbstverständlich für das gesamte Strafverfahren Versicherungsschutz gegeben.

Der Kläger vertrat Johann O***** sowohl im Führerscheinentzugsverfahren als auch im gerichtlichen Strafverfahren. Das Führerscheinentzugsverfahren wurde mit Berufungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.4.1992 rechtskräftig abgeschlossen. Damit wurde Johann O***** die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, C, E, F und G entzogen und hinsichtlich der Gruppe B befristet auf ein Jahr erteilt. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, daß Johann O***** wegen fehlender geistiger und körperlicher Eignung nicht bzw nur bedingt die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweise.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.11.1991 wurde Johann O***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte am 5.10.1992 dieses Urteil.

Mit Schreiben vom 30.10.1992 gab der Kläger der beklagten Partei den Abschluß der Verfahren bekannt und stellte seine in beiden Verfahren aufgelaufenen Vertretungskosten fällig. Die beklagte Partei lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten von S 20.908,20 sowie der im gerichtlichen Strafverfahren aufgelaufenen Kosten von S 47.157,20, somit insgesamt S 68.065,40 sA, weil die beklagte Partei die Kosten an den beauftragten Anwalt unabhängig davon zu tragen habe, ob der Versicherte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die beklagte Partei habe den Kläger mit Schreiben vom 10.6.1991 mit der Vertretung des Versicherungsnehmers beauftragt und auch Versicherungsschutz für das gerichtliche Strafverfahren zugesagt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Hinsichtlich des Führerscheinentzugsverfahrens bestehe gemäß Art 17.2.3 ARB 1988 keine Deckungsverpflichtung. Hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens sei die beklagte Partei wegen der Verletzung der Obliegenheit des Art 17.3.2.3. leistungsfrei. Der Vertretungsauftrag an den Kläger sei entsprechend Art 10.3 ARB im Namen des Versicherungsnehmers ergangen, sodaß sich der Kläger nicht auf ein direktes Auftragsverhältnis berufen könne. Eine indirekte Dienstleistungsgarantie setze den aufrechten Versicherungsschutz voraus, der hier jedoch nicht gegeben sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Beauftragung des Klägers durch die beklagte Partei habe zu einer indirekten Dienstleistungsgarantie geführt. Die Bestimmung des Art 17.3.2., daß vom Versicherer bei Verletzung der dort genannten Obliegenheiten Leistungen zurückzuzahlen seien, könne ebenso wie die frühere Bestimmung des Art A 3 lit a ERB 1965 nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte die Stattgebung hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens von S 47.157,20 sA und änderte das Urteil hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens von S 20.908,20 sA im Sinne einer Klagsabweisung ab. Der Auftrag an den Kläger, für Johann O***** tätig zu werden, sei im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erteilt worden. Damit sei der Auftraggeber nicht die beklagte Partei. Dennoch sei sie grundsätzlich zahlungspflichtig geworden. Aus dem dem Schreiben vom 8.4.1991 beigehefteten Merkblatt ergebe sich, daß die beklagte Partei den Versicherungsnehmer verhalte, keine Honorarvereinbarungen mit dem beauftragten Anwalt zu treffen, und daß der Anwalt aufgefordert werde, vom Versicherungsnehmer keinen Vorschuß zu verlangen, sondern unter Umständen sogar selbst einen Vorschuß zu tragen. Damit binde sich die beklagte Partei in den Auftrag in Form eines Schuldbeitrittes ein. Es sei unzulässig, durch diese Anweisungen das Einbringungsrisiko auf den Kläger zu überwälzen und ihm dabei zu verwehren, sich entsprechend abzusichern. Der Kläger sei daher grundsätzlich berechtigt, eine Kostenforderung direkt gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Nach Art 17 Z 2.3 ARB umfasse jedoch der Versicherungsschutz als Führerscheinrechtsschutz die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinn des KFG, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften, nicht aber wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden sei. Da hier der letztere Tatbestand vorliege, sei die Tätigkeit des Klägers für Johann O***** im Verwaltungsverfahren nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Für das Strafverfahren gelte aber, daß die Leistungsfreiheit im Sinn des Art 17.3.2 ARB 1988 wegen Verletzung gesetzlicher Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten nach einem Verkehrsunfall nur dann bestehe, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden sei und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt werde. Dann seien die vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Diese Bestimmung habe das Erstgericht richtig ausgelegt. Die Bedingung, welche die Leistungsfreiheit bewirke, sei eine Summe mehrerer Voraussetzungen. Die Leistungsfreiheit sei erst dadurch bewirkt worden, daß das Strafurteil gegen Johann O***** rechtskräftig geworden sei. Bis dahin habe die beklagte Partei die Leistungsfreiheit noch nicht reklamieren, sondern nur hypothetisch darauf hinweisen können. Der Anspruch des Rechtsanwaltes könne nicht davon abhängen, ob die beklagte Partei einen Kostenvorschuß leiste, während des Verfahrens Teilleistungen erbringe oder die gesamte Zahlung bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschiebe. Da die ARB 1988 das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelten, sei klarerweise auch nur von einer Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers, die deutlich Bedacht auf die zeitliche Verschiebung nehme, die Rede. Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegenüber Johann O***** berühre somit nicht die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer auch gegenüber dem Anwalt auswirke, über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehe und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit der Geltung der ARB 1988 fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den abändernden (klagsabweisenden) Teil dieser Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der gegen den bestätigenden (klagsstattgebenden) Teil gerichteten Revision der beklagten Partei Berechtigung zu.

Zur Revision des Klägers:

Es ist den Feststellungen der Untergerichte nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei eine Deckungszusage für das konkrete Führerscheinentzugsverfahren, noch dazu trotz Kenntnis des Umstandes, daß dieses wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde, erteilt hätte. Die Revision des Klägers nimmt auf die Bestimmung des Art 17.2.3. ARB 1988, die ein aufgrund solcher Umstände eingeleitetes Führerscheinentzugsverfahren ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt, inhaltlich überhaupt keinen Bezug und führt nicht aus, warum die beklagte Partei dessen ungeachtet zur Kostentragung verpflichtet sein sollte, wurde doch der Kläger im Schreiben vom 10.6.1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich das Ausmaß der bedingungsgemäßen Eintrittspflicht aus den zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme gültigen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ergebe. Die Revision befaßt sich ausschließlich mit dem Problem der Leistungsfreiheit bei Verletzung der in Art 17.3.2. ARB 1988 normierten Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer und deren Auswirkungen auf den beauftragten Rechtsanwalt. Der Revision des Klägers kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Vertretung im Verwaltungsverfahren aufgrund der Eingrenzung des Deckungsumfanges in Art 17.2.3. ARB von vorneherein nicht vom Versicherungsschutz umfaßt war, nichts Zielführendes entgegenhält. Im übrigen sind der Revision des Klägers auch die nachfolgenden Ausführungen entgegenzuhalten.

Zur Revision des Beklagten:

Gemäß Punkt A 3 b ERB 1965 ist der Versicherte verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn er sich nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht hat bzw den gesetzlich vorgesehenen Hilfeleistungs- und Verständigungspflichten zuwiderhandelt und dies in der Begründung einer im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Art 17.3.2.3. ARB 1988 legt als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, fest, daß der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, wobei diese Leistungsfreiheit nur dann besteht, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

In den Entscheidungen SZ 46/125 und JBl 1987, 458 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Punkt A 3 lit a ERB (Verweigerung der Untersuchung, ob Alkoholisierung vorliegt) - gleiches muß auch für Punkt A 3 lit b ERB gelten - nicht bedeute, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer habe vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch werde die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, daß dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und dem mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten ermöglicht werde. Komme es trotz der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu einer Verurteilung im Sinne des Punktes A 3 ERB 1965, dann trage demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Während es in SZ 46/125 aber nur um die Deckungsklage des Versicherungsnehmers ging, war in JBl 1987, 458 die Frage zu entscheiden, ob der sich aus Punkt A 3 ERB 1965 ergebende Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach § 1435 ABGB zu beurteilen ist oder ob ein Fall einer vertraglich vereinbarten Vermögensverschiebung vorliegt, wobei ua auf Fragen der Verjährung eingegangen wurde. Die Frage aber, ob der im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt auch noch nach Feststehen der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber diesem Anspruch auf Zahlung der Kosten der Vertretung des Versicherungsnehmers hat, wurde durch diese Entscheidungen in keiner Weise berührt. Schon deshalb ist aus diesen Entscheidungen für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 6.4.1995, 7 Ob 12/95 in einem vergleichbaren Fall zu der auch hier anstehenden Rechtsfrage ausgeführt hat, erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Daher entsteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt (Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB 1988]; VR 1988, 169 ff [185]; Harbauer, ARB5, 400 f Rz 5 zu den insoweit gleichlautenden dARB). Der Anwalt wird damit nicht Vertragspartner des Versicherers. Dieser übernimmt nur die Freistellung des Versicherungsnehmers von der Kostenschuld; darin liegt aber kein Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten, sondern eine Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers (Harbauer aaO). Es besteht daher nur der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (vgl Zandl, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1989, 655 f). Aus der Deckungszusage kann sich allerdings auch ein direktes Klagerecht des Anwalts ergeben, wenn aus ihrer Formulierung im Einzelfall ein direkter Auftrag an den Anwalt abgeleitet werden kann (vgl Zandl aaO; Kronsteiner aaO). Erteilt aber der Versicherer die Deckungszusage nur unter Vorbehalt, weil die Frage der Deckung noch in einem Verfahren zu klären ist, dann steht auch die Anwaltsbeauftragung unter diesem Vorbehalt (Harbauer aaO).

Eine unmittelbare Beauftragung des Klägers ergibt sich aus den von der beklagten Partei an den Kläger gerichteten Schreiben nicht. Selbst aus dem Merkblatt, daß dem Schreiben vom 10.6.1991 angeschlossen war, ist eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen nicht abzuleiten. Die darin enthalte Bitte, vom Versicherungsnehmer keinen Kostenvorschuß zu fordern, mit ihm auch kein Sonderhonorar zu vereinbaren, Gerichtskostenvorschüsse jeweils bei der beklagten Partei einzufordern bzw in eiligen Fällen kurzfristig selbst vorzuschießen, gibt keinen Anlaß, diese im Sinn einer unmittelbaren Beauftragung des Klägers durch die beklagte Partei oder einer von der Deckungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer unabhängigen Zusage des Kostenersatzes auszulegen. Insbesondere steht einem solchen Verständnis der im Schreiben vom 10.6.1991 enthaltene ausdrückliche Hinweis, daß der Kläger "im Namen und im Auftrag" des Versicherungsnehmers mit der Übernahme der Vertretung betraut wird sowie der Hinweis auf die Leistungsfreiheit im Falle einer Verurteilung nach § 94 Abs 1 StGB im Schreiben vom 16.8.1991 entgegen.

Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen besteht der Honoraranspruch des Klägers gegenüber der Beklagten somit nicht zu Recht. Den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers könnte der Kläger aber nur im Fall einer Abtretung geltend machen. Eine solche hat der Kläger nicht einmal behauptet. Dem darauf gestützten Zahlungsanspruch würde im übrigen aber die Leistungsfreiheit der Beklagten entgegenstehen (Harbauer aaO 402 Rz 6 zu § 16 der dARB).

Daher waren in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.

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