Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 62.824,50 samt 10,75 % Zinsen aus S 61.627,35 vom 18.1.1993 bis 27.4.1993 und aus S 62.824,50 ab 28.4.1993 zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen".
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 41.576,-- bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 4.226, USt und S 11.420,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21.4.1991 um 2.45 Uhr kam der bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Robert U***** mit seinem PKW von der Fahrbahn ab und stürzte einen steilen Abhang hinunter. Nach diesem Unfall wurde dem Versicherten Blut abgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft W***** ging sodann mit dem Entzug der Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten vor.
Mit Schreiben vom 28.5.1991 ersuchte der Kläger die Beklagte um Kostendeckung für das Verwaltungsstrafverfahren, das Führerscheinentzugsverfahren und eine Beschwerde beim VfGH wegen faktischer Amtshandlung. Nachdem die Beklagte zunächst erklärt hatte, daß sie zur Deckungsfrage erst nach dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens Stellung nehmen könne, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 10.7.1991 mit, daß sie ihrem Versicherten vorläufig für das bei der BH W***** unter der Zahl ***** anhängige Führerscheinentzugsverfahren erster Instanz Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsbedingungen gewähre. Weiters ersuchte sie den Kläger, den Versicherungsnehmer auf die im Fall rechtskräftiger Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung möglichen Folgen ("Leistungsfreiheit bzw Regreßrecht des Versicherers") hinzuweisen. Die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten hat die Beklagte direkt an den Kläger gezahlt.
Mit Schreiben vom 16.1.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihrem Versicherungsnehmer auch für das bei der BH W***** unter der Zahl ***** anhängige Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzbedingungen gewähre. Auch in diesem Schreiben wies sie auf die im Fall rechtskräftiger Feststellung der Alkoholisierung in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Folgen hin.
Im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom *****, wurde festgestellt, daß Robert U***** sein Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mindestens 1,95 Promille) gelenkt hat.
Mit Schreiben vom 19.1.1993 lehnte die Beklagte die Zahlung der Kostenforderung des Klägers ab; da der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem die Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden sei, demnächst rechtskräftig werde, habe der Kläger die aufgelaufenen Kosten direkt mit dem Versicherungsnehmer abzurechnen. Mit Schreiben vom 1.2.1993 lehnte die Beklagte die Kostenzahlung an den Kläger endgültig ab und verwies darauf, daß der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits rechtskräftig geworden sei.
Im Verwaltungsstrafverfahren sind Kosten von S 62.824,20 aufgelaufen. Der Kläger hat über diese Kosten gegen Robert U***** im vorliegenden Verfahren einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl erwirkt, diesem aber zugesagt, vom Exekutionstitel erst Gebrauch zu machen, wenn seine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung abgewiesen wird.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der im Verwaltungsstrafverfahren aufgelaufenen Kosten. Die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers im Sinne des Art 17 ARB berechtige den Versicherer nur zum Regreß gegen den Versicherungsnehmer. Der im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung bestellte Anwalt habe jedoch gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Zahlung (Akontierung) der Vertretungskosten. Darauf habe der Kläger die Beklagte schon in der vor dem Prozeß geführten Korrespondenz hingewiesen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Da ihr Versicherungsnehmer wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand rechtskräftig verurteilt worden sei, sei sie leistungsfrei gemäß Art 17.3.2 ARB 1988. Zu einer Vorleistung an den Kläger sei sie aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung seines Honorars nur gegen den von ihm vertretenen Versicherungsnehmer.
Das Erstgericht gab der Klage statt. In der Rechtsschutzversicherung habe der Versicherer Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet einer nach den Bedingungen möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherungsnehmers zu gewähren. Die Kostendeckungszusage des Versicherers sei eine indirekte Dienstleistungsgarantie, die auch ein direktes Klagerecht des Anwalts aufgrund des Auftrages ermögliche. Die Leistungsfreiheit gemäß Art 18.3.2 ARB 1988 berechtige den Versicherer nur zu einem Regreß gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Leistungsfreiheit im Sinne des Art 17.3.2 ARB 1988 wegen einer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Alkoholisierung bestehe nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden sei und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt werde; vom Versicherer erbrachte Leistungen seien zurückzuzahlen. Nach der zu der Vorgängerbestimmung in Punkt A 3 lit a ERB 1965 ergangenen Rechtsprechung habe der Versicherer, wenn der Versicherte zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, in jedem Fall zuvor Versicherungsschutz zu gewähren. Punkt A 3 lit a ERB 1965 habe zwar keine Leistungsfreiheit, wohl aber eine Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers vorgesehen, wenn er sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und dies in der Begründung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden sei. In Art 17.3.2 ARB 1988 sei nunmehr für diesen Fall ausdrücklich die Leistungsfreiheit des Versicherers vorgesehen. Wegen des Zwecks einer Rechtsschutzversicherung, dem Versicherungsnehmer vorweg die Möglichkeit zu bieten, sich ohne Sorgen um bestehende Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen, sei diesem Unterschied aber keine Bedeutung beizumessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß Punkt A 3 lit a ERB 1965 ist der Versicherte verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn er sich zum Zeitpunkt des den Versicherungsfall begründenden Ereignisse in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnis eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Art 17.3.2. ARB 1988 legt für den Fahrzeug-Rechtsschutz, wenn also der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz ua als Eigentümer des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges Rechtsschutz genießt, gleichlautend mit Art 18.3.2 ARB 1988, wenn der Versicherungsnehmer als berechtigter Lenker fremder Fahrzeuge Rechtsschutz genießt, als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, fest, daß der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder auch Blut abnehmen zu lassen; diese Leistungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
In den Entscheidungen SZ 46/125 und JBl 1987, 458 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Punkt A 3 lit A ERB 1965 nicht bedeute, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer habe vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch werde die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und den mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten zu ermöglichen. Komme es trotz der Beiziehung des Rechtsanwalts zu einer Verurteilung im Sinne des Punktes A 3 ERB 1965, dann trage demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Während es in SZ 46/125 aber nur um die Deckungsklage des Versicherungsnehmers ging, war in JBl 1987, 458 die Frage zu entscheiden, ob der sich aus Punkt A 3 lit a ERB 1965 ergebende Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach § 1435 ABGB zu beurteilen ist oder ob ein Fall einer vertraglich vereinbarten Vermögensverschiebung vorliegt, wobei ua auf Fragen der Verjährung eingegangen wurde. Die Frage aber, ob der im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt auch noch nach Feststehen der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber diesem Anspruch auf Zahlung der Kosten der Vertretung des Versicherungsnehmers hat, wurde durch diese Entscheidungen in keiner Weise berührt. Daher hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall auch nicht von der weiteren Frage ab, ob und wie weit Unterschiede zwischen Punkt A 3 lit a ERB 1965 und Art 17.3.2 sowie 18.3.2 ARB 1988 bestehen.
Gemäß Art 10.3 ARB 1988 erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Daher entsteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt (Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB 1988], VR 1988, 169 ff [185]; Harbauer, ARB5, 400 f Rz 5 zu den insoweit gleichlautenden § 16 dARB). Der Anwalt wird damit nicht Vertragspartner des Versicherers. Dieser übernimmt nur die Freistellung des Versicherungsnehmers von der Kostenschuld; darin liegt aber kein Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten sondern eine Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers (Harbauer aaO). Es besteht daher nur der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (vgl Zandl, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1989, 655 f). Aus der Deckungszusage kann sich allerdings auch ein direktes Klagerecht des Anwalts ergeben, wenn aus ihrer Formulierung im Einzelfall ein direkter Auftrag an den Anwalt abgeleitet werden kann (vgl Zandl aaO; Kronsteiner aaO). Erteilt aber der Versicherer die Deckungszusage nur unter Vorbehalt, weil die Frage der Deckung noch in einem Verfahren zu klären ist, dann steht auch die Anwaltsbeauftragung unter diesem Vorbehalt (Harbauer aaO).
Eine unmittelbare Beauftragung des Klägers ergibt sich aus den vorliegenden, nicht einmal die gesamte Vertretungstätigkeit des Klägers erfassenden Deckungszusagen der Beklagten nicht, wurde doch in beiden Schreiben ausdrücklich auf die durch Art 17.3.2 ARB 1988 festgelegte Leistungsfreiheit und das Rückforderungsrecht des Versicherers im Fall rechtskräftiger Feststellung der Alkoholisierung hingewiesen. Der Kläger hat aber auch sonst keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen ergeben könnten. Sollte die Zahlung von - hier nicht geltendgemachten - Kosten durch die Beklagte zu einer direkten Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen geführt haben (vgl dazu Harbauer aaO 402 f Rz 7 zu § 16 dARB), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil der geltendgemachte Kostenanspruch davon nicht erfaßt ist.
Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen besteht der Honoraranspruch des Klägers gegenüber der Beklagten somit nicht zu Recht. Den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers könnte der Kläger aber nur im Fall einer Abtretung geltend machen. Eine solche hat der Kläger nicht einmal behauptet. Dem darauf gestützten Zahlungsanspruch würde aber die Leistungsfreiheit der Beklagten entgegenstehen (Harbauer aaO 402 Rz 6 zu § 16 dARB).
Daher waren in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.
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