Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei brachte vor, dem Beklagten über dessen Antrag mit Kreditvertrag vom 15.6.1985 einen Abstattungskredit in der Höhe von S 248.050,- gewährt zu haben, der ab 1.1.1986 in 180 Pauschalmonatsraten zu S 1.417,- sowie monatlichen Zinsen - Akontobeträgen von S 1.860,- zurückzuzahlen gewesen sei. Zufolge Zahlungsverzuges des Beklagten sei Terminsverlust eingetreten und der aushaftende Betrag von S 157.695,68 daher fällig.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus folgenden Gründen: Der Kredit habe den ausschließlichen Zweck gehabt, bei der W***** Gesellschaft mbH & Co KG (kurz: B*****) über einen Treuhänder, nämlich der C*****, Hausanteilscheine anzukaufen. Anläßlich der "Propagierung" dieser Beteiligung an der W***** sei stets dargelegt worden, daß die Veranlagung praktisch völlig risikolos sei und daß vielmehr mit einem erheblichen Vorteil bzw. Gewinn gerechnet werden könne. Auch die klagende Partei habe versichert, daß die Veranlagung risikolos und gewinnbringend sei. Aus diesen Gründen habe sich der vermögenslose Beklagte entschlossen, über eine durch die klagende Bank abgewickelte Drittfinanzierung diese Beteiligung einzugehen. Die klagende Bank stehe mit der B***** in ständiger Geschäftsbeziehung, wie sich allein schon daraus ergebe, daß einerseits das Formular "Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages bereits fix eingedruckt darauf hinweise, daß der Verwendungszweck des Darlehens ausschließlich zum Ankauf von Anteilen an der B***** diene, andererseits die klagende Bank zur Besicherung des Darlehensvertrages in einem fix vorgedruckten Formular den mit dem Darlehen erworbenen Kommanditgesellschafts-Anteil der klagenden Bank als Pfand genommen habe. Die "ständige Geschäftsbeziehung" zwischen der klagenden Bank und der B***** ergebe sich weiters auch daraus, daß erstere das Darlehen gegen Verpfändung des mit den Darlehensmitteln erworbenen Anteiles als einziger Sicherheit gewährt habe. Entgegen ihren mit den Kommanditisten abgeschlossenen Verträgen habe die B***** - wie aus Presseberichten hinlänglich bekannt sei - im Rahmen eines treuwidrigen und die Kommanditisten in jeder Hinsicht schädigenden Verhaltens im Zusammenwirken mit dem Treuhänder C*****, der die Kommanditbeteiligungen der Anleger gehalten habe, ihr gesamtes, den Deckungsfonds bildendes Immobilienvermögen veräußert, sodaß sie vollkommen vermögenslos sei. Durch dieses Verhalten seien die Anleger und so auch der Beklagte vorsätzlich an ihrem Vermögen geschädigt worden. Es stehe daher dem Beklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu, der sich zumindest auf einen Betrag in der Höhe des Klagebetrages belaufe und compensando eingewendet werde. Diese Gegenforderung müsse die klagende Bank, da sie mit der B***** in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden sei, gegen sich gelten lassen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Es stellte fest:
Der Beklagte unterhielt etwa seit dem Jahre 1983 eine ständige Verbindung zur Firma E*****, die als seine Vermögensberaterin fungierte. Zweck dieser Geschäftsverbindung war es, für ihn eine Vermögensbildung zu schaffen, um ihm ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung ein zusätzliches Einkommen zu sichern. Die Firma E***** riet ihm zum Ankauf von Investmentanteilen, weil solche nach einer Laufzeit von etwa 10 Jahren jeweils Erträge abwerfen sollten und der Beklagte sich ausgerechnet hatte, daß er ungefähr nach diesem Zeitpunkt in Pension gehen würde. Nachdem er bereits eine Reihe von Investmentanteilen angekauft hatte, wurde ihm von der Firma E***** durch deren Angestellten M***** im Jahre 1985 geraten, die nun klagegegenständlichen Hausanteilscheine in einer von M***** zu berechnenden Höhe zu kaufen, weil diese nach 10-jähriger Laufzeit ein Einkommen im dargestellten Sinne abwerfen und für den Beklagten auch steuerliche Vorteile bringen würden, da der Beklagte die Kreditzinsen einkommensteuerrechtlich abschreiben könne und Verlustzuweisungen entstehen würden, die ebenfalls steuerliche Abschreibungen ermöglichten. Sowohl für den Beklagten wie auch für seinen Vermögensberater war von Anfang an klar, daß der Ankauf der Hausanteilscheine fremdfinanziert werden würde. Die Höhe der monatlichen Aufwendungen im Betrag von S 3.277,- und des zu erwartenden Wertzuwachses wurden vom Angestellten Melcher errechnet und der Beklagte verließ sich vollkommen auf diese Berechnung. Hierauf wurde am 15.10.1985 zwischen der klagenden Bank, die damals als "B*****" firmierte, und dem Beklagten ein Kreditvertrag über die Summe von S 248.050,- geschlossen, in der er sich zur Zahlung von 9 % Zinsen und weiters verpflichtete, ab 1.1.1986 bei Terminsverlust an die klagende Bank 180 Pauschalmonatsraten zu S 3.277,- zu leisten; dieser Betrag bestand aus S 1.417,- plus S 1.860,- a conto Zinsen p. m. Es galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B***** D***** als ausdrücklich vereinbart. Mit Zustimmung der C***** wurde gemäß gesondertem Verpfändungsvertrag/Abtretungsvertrag die Beteiligung des Beklagten im Betrag von S 248.050,- zur Sicherung des gegenständlichen Kredites einschließlich aller Nebengebühren zum Pfand bestellt und die Beteiligung an die klagende Bank abgetreten. Als weitere Sicherheit wurden vom Beklagten sämtliche Rechte aus einer Ablebensversicherung über S 220.000,- an die klagende Bank verpfändet und vinkuliert. Das Bankhaus ***** übernahm nach den Geschäftsbedingungen "keinerlei Haftung für die Bonität oder Insolvenz der Beteiligungsfirma, zu deren Beteiligungsankauf dieser Kredit aufgenommen wurde", und nahm auch keinerlei Überprüfung der Zahlen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma und/oder Vertreterfirma genannt wurden. Der Beklagte verwendete die zugezählte Kreditsumme dazu, mit dem Zeichnungsschein Nr.19.145 an der W***** GesmbH & Co KG sogenannte Hausanteilscheine zu zeichnen. Dabei handelte es sich um eine Treuhandvereinbarung, zwischen dem Beklagten und der C*****, die dem Beklagten keinen von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligungsgesellschaft unabhängigen Anspruch auf Ausschüttung eines bestimmten jährlichen Beteiligungsbetrages vermittelte, da sämtliche Entnahmen und Auszahlungen nur nach Maßgabe der liquiden Mittel zu erfolgen hatten. Auf Grund der Insolvenz der B***** wurden im Jahre 1989 die Zahlungen eingestellt. Als der Beklagte im Jahre 1990 arbeitslos wurde und in finanzielle Schwierigkeiten geriet, stornierte er seinen Dauerauftrag, sodaß an die klagende Bank keine Ratenzahlungen mehr erfolgten. Diese stellte hierauf am 30.3.1990 einen Rückstand von S 7.178,- fällig und es kam in weiterer Folge zum Terminsverlust. Abgesehen von einem im Juni 1990 entrichteten Betrag von S 15.000,- leistete der Beklagte keine weiteren Zahlungen mehr.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß § 18 KschG nicht einmal auf alle, sondern nur auf bestimmte Arten von Kaufverträgen anwendbar sei, eine automatische Analogie-Anwendung auf drittfinanzierte Beteiligungen unzulässig erscheine. Voraussetzung hiefür sei vielmehr das Vorhandensein einer gleichen Interessenslage und damit der gleichen Schutzwürdigkeit wie beim unmittelbar geregelten Konsumentenkauf. Beim privaten Käufer sei jedoch im Bereiche der Vermögensanlage nicht die gleiche Schutzwürdigkeit gegeben. Der Beklagte sei ein an sich risikoreiches Geschäft eingegangen und habe daher ein gewisses Risiko bewußt in Kauf genommen. Ausschließlicher Zweck der Beteiligung sei es von Anfang an gewesen, steuerliche Verlustzuweisungen zu erhalten und das Modell sei auch von Anfang an als "Steuersparmodell" angeboten worden, sodaß das tatsächliche Auftreten solcher Verluste geradezu als Geschäftsgrundlage der vereinbarten Beteiligung zähle, weil der steuerschonende Effekt auf andere Weise gar nicht habe erzielt werden können. Die Beteiligung habe daher durch die Verlustzuweisung bereits ihren Zweck erfüllt und der Beklagte habe durch die Zuweisung und Lukrierung dieser Verluste in seinen Einkommensteuererklärungen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Das Risiko, daß die Rendite kleiner ausfalle als erwartet, sei eine typische Gefahr der Beteiligung, ebenso der völlige Zusammenbruch und die daran anschließende Insolvenz der Beteiligungsfirma. Ein Anleger könne daher gar keinen Ertrag erwarten, sondern einen Gewinn bestenfalls erhoffen, wenn er ein reines Verlustbeteiligungsmodell angestrebt habe. Der Analogieschluß sei weiters deshalb unzulässig, weil die Beteiligung keine Bedarfsdeckung bzw. Bedürfnisbefriedigung betreffe, sondern eine Form der Vermögensveranlagung, bei der nicht die gleiche Interessenslage und damit nicht die gleiche Schutzwürdigkeit wie beim privaten Käufer bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es hielt die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und führte zur Rechtsrüge aus:
Dem Beklagten sei einzuräumen, daß die Beteiligung allein durch die Verlustzuweisung nicht schon ihren Zweck für ihn erfüllt habe.
Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit böten weder die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch die Prozeßbehauptungen des Beklagten eine hinreichende Grundlage. Bei Abschluß des Vertrages mit der klagenden Bank sei der Beklagte den Beratungen der Firma E***** gefolgt, die in keinem Vertragsverhältnis zur klagenden Bank gestanden sei. Gegenteiliges habe der Beklagte selbst nicht behauptet. Soweit erstmals in der Berufung die Firma E***** als Verhandlungsgehilfe der klagenden Bank bezeichnet und die Behauptung aufgestellt werde, das Handeln dieser Vermögensberatungsfirma sei der klagenden Bank zuzurechnen, fehle für diese Annahme jedes Tatsachenvorbringen. Das Berufungsgericht folge im wesentlichen den in der Rechtsprechung und Lehre zur Frage des Einwendungsdurchgriffes bei Drittfinanzierungen entwickelten Rechtsgrundsätzen. Der im Kreditvertrag genannte Verwendungszweck des Darlehens und die Besicherung durch Pfandbestellung gebe ohne weitere Behauptungen noch keinen Hinweis darauf, daß der Darlehensgeber und der Geschäftspartner des Beklagten in einer Weise zusammengewirkt hätten, daß zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft eine "wirtschaftliche Einheit" gesehen werden könne. Selbst wenn man aber eine solche "wirtschaftliche Einheit" bejahte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, denn es fehlte an der weiteren Voraussetzung eines besonderen schutzwürdigen Interesses seinerseits als "typischer" Konsument. Hier stehe fest, daß der Beklagte ausschließlich auf Anraten seines Vermögensberaters ein Beteiligungsgeschäft gesucht und mittels Drittfinanzierung abgeschlossen habe. Auch wenn der Beklagte neben Steuervorteilen einen Gewinn erwartet habe, stelle seine Beteiligung ein von vornherein erkennbares Risikogeschäft dar. Es könne keine Rede davon sein, daß der Beklagte als "typischer Konsument" durch ein täuschendes Zusammenwirken einer Bank und eines Unternehmers einer besonderen "Verlockung" unterlegen sei. Zu einer Anwendung des § 18 KSchG, aus welchen rechtlichen Erwägungen immer, bestehe daher im vorliegenden Fall kein Anlaß.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte Revision mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Revisionswerber bringt vor, der Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages trage im Kopf Schriftzug und Signum der klagenden Bank (damals mit der Firma B***** D*****) und enthalte im Vordruck eine genaue Bezeichnung des zu finanzierenden Hausanteilscheines bzw laute auf Ankauf von Immobilienzertifikaten entweder der Sparkasse B***** oder der B*****. Es sei daher davon auszugehen, daß die klagende Bank mit der B***** in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, weshalb die hier geschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten, woran auch eine "kleingedruckte Trennungsklausel" nichts ändern könne. Diese ziele darauf ab, das Risiko des gesamten Geschäftes auf den Verbraucher abzuwälzen. Genau dies sollte § 18 KSchG verhindern, sodaß sich in Verbindung mit § 879 Abs 3 ABGB die Nichtigkeit dieser Trennungsklausel ergebe. Laut den Geschäftsbedingungen der Hausanteilserie X verschaffe die Kommanditeinlage den Zeichnern Miteigentum am Gesamtvermögen der Gesellschaft. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zweifellos auch der klagenden Bank bekannt gewesen und somit Teil des Kreditvertragsinhaltes geworden. Das Vertragsrisiko dürfe nicht ausschließlich auf den Verbraucher abgewälzt werden, die Geschäftsgrundlage sei daher nicht nur im Verhältnis Beklagter - B***** sondern auch im Verhältnis zwischen Beklagten und der klagenden Bank weggefallen. Diese habe zufolge ihrer mit der B***** bestehenden ständigen Geschäftsverbindung gegenüber dem Beklagten auch vorvertragliche Aufklärungspflichten gehabt. Im Hinblick auf die in den Jahren 1985 und 1986 in S***** Geschäftskreisen "bereits evidente Situation der Gesellschaften rund um die I***** bzw. W*****" habe ihr die finanzielle Situation der B*****, auch auf Grund der ständigen Geschäftsbeziehung, nicht verborgen bleiben können. Als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB hätte sie den Beklagten zumindest über die kritische Situation der B***** informieren müssen. Die Unterlassung dieser Sorgfaltspflichten mache sie dem Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig, sodaß die geltend gemachte Gegenforderung zu Recht bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesen Ausführungen wird weder ausdrücklich noch dem Sinne nach eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung aufgeworfen und die Entscheidung ist auch nicht von der Lösung einer solchen abhängig. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision im Hinblick auf die Analogiefrage zulässig sei, ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Da es die hier allein entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätze schon mehrfach und in Übereinstimmung mit der Lehre dargelegt hat, war die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen:
Nach dem wörtlichen Inhalt des vom Beklagten erworbenen Hausanteilscheines "verbrieft dieser eine Kommanditbeteiligung an der W***** Gesellschaft mbH & Co KG, Serie X, welche von der C***** treuhändig gehalten wird". Der Beklagte brachte selbst vor, er habe sich auf Grund der Propagierung der Veranlagung als praktisch völlig risikolos entschlossen, diese Beteiligung zwecks Vermögensbildung einzugehen. In Übereinstimmung mit seinem weiteren Vorbringen wurde festgestellt, daß ihm von der für ihn schon seit längerer Zeit als Vermögensberaterin tätigen Firma E***** zum Erwerb der gegenständlichen Investmentanteile geraten worden war, von dieser die voraussichtlichen Erträge und Steuervorteile dargestellt und insbesondere auch die Kosten dieses Erwerbes genau berechnet wurden und daß man sodann zwecks Finanzierung der Beteiligung an die klagende Bank herantrat und den klagegegenständlichen Kreditvertrag abschloß. Nach dem diesen zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen übernahm die klagende Bank "keinerlei Haftung für die Bonität oder Insolvenz der Beteiligungsfirma, zu deren Beteiligungsankauf dieser Kredit aufgenommen wurde" und sie nahm auch keinerlei Überprüfung der Zahlen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma und Vertreterfirma genannt worden waren.
Dieses Vorbringen und die Feststellungen betreffend die Drittfinanzierung des Erwerbes der Kommanditbeteiligung des Beklagten führen im Sinne der Lehre (siehe hiezu P.Bydlinski in RdW 1990, 402 FN 7, 8) und Rechtsprechung jedenfalls zur Ablehnung des vom Revisionswerber begehrten "Einwendungsdurchgriffes" gegenüber der drittfinanzierenden klagenden Bank, sodaß die diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Rechtsausführungen zu billigen und darüber hinausgehende Fragen nicht mehr entscheidungswesentlich sind:
Die klagende Bank wirkte auf den Beklagten in keiner Weise ein, die gegenständliche Beteiligung zu erwerben, vielmehr hatte er diesen Entschluß zum Erwerb der Beteiligung bereits auf Grund des Rates seines Vermögensberaters gefaßt. Er ist damit aber im Sinne der eine
stille Beteiligung betreffenden Entscheidung 1 Ob 569/88 = SZ 61/148
= JBl 1988, 723 nicht anders zu behandeln als jemand, der zur Finanzierung eines Unternehmens bei einem Kreditinstitut Kredit aufnimmt. In der genannten Vorentscheidung wurde ua ausgesprochen, wenn sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbes einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrage von S 200.000,-), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion beschränkt und in keiner Weise auf den Entschluß des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben (zB durch beratende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes wie etwa den Hinweis auf eine eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) Einfluß nehme und sich auch nicht an der Konzeption des Projektes beteilige, so stehe dem in der Sache informierten Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer nicht zu. Diesen Ausführungen hat sich Aicher in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 18 KSchG voll angeschlossen.
Im vorliegenden Falle beschränkte sich die klagende Partei beim Abschluß des Kreditvertrages auf ihre Rolle als Kreditgeber - woran auch die von ihr dabei geforderten Sicherheiten nichts ändern - sodaß ein Einwendungsdurchgriff nicht gerechtfertigt erscheint. Die vom Revisionswerber zugrundegelegte wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsvertrag allein reicht laut der vorgenannten Entscheidung noch nicht aus, um die Schutzwürdigkeit des Beklagten zu begründen.
Auch in der Entscheidung 7 Ob 509/89 wurde unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung 1 Ob 569/88 ausgeführt, daß das mit der Einlassung auf ein solches Beteiligungsgeschäft übernommene Risiko nicht auf den den Geschäftsabschluß nicht beeinflußenden Kreditgeber abgewälzt werden könne und solche Beteiligungsgeschäfte gegenüber den im Konsumentenschutzgesetz genannten Geschäften so wesentliche Unterschiede aufwiesen, daß eine analoge Anwendung seiner Bestimmungen auf sie nicht in Frage komme, wie dies auch P.Bydlinski in JBl 1988, 205 ff, 212 ff für den Fall einer mangelnden "Verführung" zum Abschluß des Beteiligungsvertrages durch die drittfinanzierende Bank dargelegt habe.
In der vom Berufungsgericht weiters zitierten Entscheidung 6 Ob 577, 578/90 wurde bei einem Beteiligungsgeschäft ebenfalls auf die besondere Verlockung zum Vertragsabschluß abgestellt.
P.Bydlinski vertritt (aaO) die Ansicht, bei in wirtschaftlicher Einheit drittfinanzierten Risikogeschäften wie einer stillen Beteiligung sollten die Bestimmungen der §§ 16 ff KSchG generell nicht schützen, denn bei solchen erkennbar riskanten Geschäften fehle es an der in § 18 KSchG vorausgesetzten Schutzwürdigkeit, weshalb die Analogie grundsätzlich abzulehnen sei (JBl 1988, 215 f; RdW 1990, 404 unter Hinweis auf die zustimmenden Ansichten von Koziol und Aicher). Hinsichtlich drittfinanzierter Vermögensbeteiligungen in Form der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder - wie hier - als Kommanditist udgl kommt P.Bydlinski abschließend (RdW 1990, 401, 405) zum Ergebnis, daß eine analoge Anwendung des § 18 KSchG nur ausnahmsweise denkbar sei, wenn zB die Bank eben aktiv für das konkrete Beteiligungsprojekt werbe oder an der Anlagengesellschaft selbst beteiligt sei. Diese Voraussetzungen wurden für den vorliegenden Fall vom Beklagten aber selbst gar nicht behauptet und von den Tatsacheninstanzen auch nicht festgestellt.
Allein schon aus diesen Gründen erscheint die berufungsgerichtliche Ablehnung des vom Beklagten begehrten "Einwendungsdurchgriffes" gegen die klagende Bank somit gesetzesgemäß. Auf die Frage einer in der Analogie hier allenfalls auch durch § 16 Abs 1 Z 1 KSchG beschränkten Anwendbarkeit des § 18 leg cit - vgl 1 Ob 569/88 - war daher nicht einzugehen. Soweit sich der Beklagte im weiteren auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Verletzung von Aufklärungspflichten der klagenden Bank beruft, weicht er von seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen sowie den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab. Im übrigen wurden in den vorzitierten Entscheidungen und Literaturstellen ebenfalls bereits die Gründe für die Unanwendbarkeit der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dahin dargelegt, daß das Beteiligungsrisiko regelmäßig nicht vom Kreditgeber zu tragen und die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes sei, und es wurde weiters dargetan, daß bei risikobehafteten Beteiligungsgeschäften die Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen sei - so etwa wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Verhältnisse gekannt habe oder im Falle der Anlagenberatung - weil es grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes ist, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Auch in diesem Zusammenhang stellen sich somit keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte entscheidungserhebliche Rechtsfragen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil in dieser auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde und sie daher im Sinne der Rechtsprechung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
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