OGH 4Ob556/94

OGH4Ob556/944.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, *****vertreten durch Dr.Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Klemens B*****, *****vertreten durch Dr.Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhaltsherabsetzung (Streitwert S 288.000; Revisionsinteresse S 34.200), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.April 1994, GZ 18 R 227/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21.Jänner 1994, GZ 6 C 59/93s-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der außereheliche Vater des am 21.Dezember 1972 geborenen Beklagten. Als Vorstandsdirektor hatte er in der Zeit von Oktober 1989 bis April 1990 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von knapp S 47.000 bezogen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12.Oktober 1990, 18 R 460/90 = 6 P 144/87-73 des Bezirksgerichtes Linz-Land, wurde er zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.000 ab 1.5.1990 verpflichtet. Mit 31.7.1989 hatte der Kläger beim Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis eine Abfertigung von S 900.000 netto erhalten; am 1.10.1992 erhielt er abermals eine Abfertigung von S 150.000 brutto. Diese Beträge wurden für die Errichtung des seiner Ehegattin gehörenden Hauses verwendet. Seine Ehefrau verdient als Volksschullehrerin monatlich rund S 19.000. Die drei ehelichen Kinder des Klägers sind sechzehn, vierzehn und neun Jahre alt.

Mit Wirkung vom 1.Oktober 1993 wurde abermals ein Dienstverhältnis des Klägers aufgelöst. Seither bezieht er einen Pensionsvorschuß aus der Arbeitslosenversicherung von täglich S 264,30 (monatlich rund S 7.930). Im Falle der Nichtpensionierung und Umschreibung des Pensionsvorschusses auf Arbeitslosengeld beträgt dieses S 482,30 einschließlich der Familienzuschläge für seine drei ehelichen Kinder. Der Kläger strebt die vorzeitige Alterspension an. Auf Grund seines Alters von 49 Jahren und seiner Kreislaufbeeinträchtigung sind seine Chancen auf eine ihm adäquate Beschäftigung gering. Er bewarb sich erfolglos um eine ausgeschriebene Stelle; eine weitere Bewerbung ist noch nicht erledigt.

Der Beklagte ist Student und lebt während der Vorlesungszeiten überwiegend am Studienort; sonst wohnt er bei seiner Mutter, die als Sekretärin der OKA monatlich S 23.600 verdient.

Im Hinblick auf sein erheblich gesunkenes Einkommen und seine sonstigen Sorgepflichten begehrt der Kläger die Unterhaltsbefreiung ab 1.10.1993. Seit der Volljährigkeit des Beklagten müßten überdies beide Elternteile für den Geldunterhalt aufkommen.

Der Beklagte anerkannte eine Unterhaltsherabsetzung ab 1.Oktober 1993 auf monatlich S 2.500; hierüber fällte das Erstgericht am 17.11.1993 ein Teilanerkanntnisurteil (ON 7). Im übrigen beantragt der Beklagte die Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens. Als Bemessungsgrundlage sei nicht bloß der Pensionsvorschuß, sondern entweder das volle Arbeitslosenentgelt von rund S 13.000 oder die Pension von mindestens S 17.000 brutto vierzehnmal jährlich heranzuziehen. Der Kläger hätte seine hohen Abfertigungen zinsbringend anlegen müssen. Ihm sei es auch möglich und zumutbar, durch Arbeit ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.

Das Erstgericht setzte mit Endurteil die Unterhaltspflicht des Klägers ab 1.10.1993 auf monatlich S 550 herab und wies das Mehrbegehren auf Unterhaltsbefreiung ab. Als Bemessungsgrundlage sei nur der Pensionsvorschuß heranzuziehen, weil dem Kläger derzeit anderes Einkommen nicht zur Verfügung stünde. Die Berücksichtigung der 1989 und 1992 erhaltenen und gutgläubig für den Hausbau verwendeten Abfertigungen wäre unangemessen. Auf ein fiktives Einkommen könne auch nicht gegriffen werden, weil der Kläger äußerst schwer vermittelbar sei und ohnehin Eigeninitiative entfaltet habe. Bei seinem geringen Einkommen von monatlich S 7.930 müsse bedacht werden, daß seine absolute Leistungsfähigkeitsgrenze nicht unterschritten werde, die beim sogenannten Unterhaltsexistenzminimum nach der ersten Spalte der Tabelle 2 c m der Existenzminimumverordnung (ExminV 1993) in Höhe von S 6.060 liege, welcher Betrag dem Kläger verbleiben müsse. Der übersteigende Versorgungsfonds von monatlich S 1.870 sei auf seine Gattin, die auf Grund des Gleichheitsgebotes ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger habe, sowie den Beklagten und die drei Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen aufzuteilen, so daß sich der Beklagte mit monatlich S 550 zufriedengeben müsse.

Das Berufungsgericht änderte das nur vom Beklagten angefochtene Ersturteil dahin ab, daß es die monatliche Unterhaltspflicht des Klägers ab 1.Oktober 1993 auf S 1.500 herabsetzte; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Eine absolute Leistungsfähigkeitsgrenze, welche nicht unterschritten werden dürfe, werde vom Rekursgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, weil ein dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls zu verbleibendes Unterhaltsexistenzminimum mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Zumindest müßte das Unterhaltsexistenzminimum nicht nur dem Vater, sondern auch dem Kind zugebilligt werden. Der Durchschnittsbedarf eines Unterhaltsberechtigten im Alter des Beklagten betrage ab 1.Juli 1993 monatlich S 5.025. Bei Anwendung der Prozentwertmethode wäre der monatliche Unterhaltsbeitrag des Klägers für den Beklagten mit 17 % des Nettoeinkommens, sohin mit rund S 1.360 zu bemessen. Berücksichtige man im Rahmen des billigen Ermessens nicht nur die weiteren Sorgepflichten des Vaters, sondern auch die hohen Bedürfnisse des Beklagten auf Grund seines Alters von 21 Jahren und seines Studiums, sowie den Umstand, daß die dem Vater ausgezahlten hohen Abfertigungen zwar seiner Familie in Form der Schaffung eines Eigenheimes und der Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse, nicht aber dem Beklagten zugute kamen, so stehe ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 1.500 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz am besten im Einklang. Damit verbleibe dem Vater ein Einkommen von monatlich rund S 6.500 zur teilweisen Abdeckung der Bedürfnisse seiner Familie, wobei für die restlichen Unterhaltsbedürfnisse ja auch die Ehegattin sorgepflichtig sei. Insgesamt stehe der Familie des Klägers ein Einkommen von rund S 25.500 zur Deckung der Bedürfnisse der fünfköpfigen Familie zur Verfügung, womit sie das Auslangen finden könne. Für die restlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beklagten werde dessen Mutter aufzukommen haben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zwar entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, aber nicht berechtigt.

Schon in SZ 63/88 = ÖA 1991, 101 = EFSlg 61.835 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es gerechtfertigt erscheint, bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jenen Teil seines durchschnittlichen Nettoeinkommens, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Berücksichtige man einerseits, daß den Eltern das beneficium competentiae - also die Einrede, daß bei gegebener Unterhaltsbemessung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 141) - nicht zustehe (Pichler aaO Rz 4 zu § 140), andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden dürfe, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so erscheine es jedenfalls in den Fällen, in denen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen würde (§ 6 iVm § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, so daß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit (vgl Pichler in ÖA 1981, 41 mwN FN 1) jedenfalls jene Grenze bilde, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden dürfe. Diese Auffassung wurde in der Folge in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgeschrieben (ÖA 1991, 102; RZ 1991/50 = EFSlg 61.835; ebenso die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 512/92 = EFSlg 67.722 ua).

Durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 wurden freilich die bis dahin im Lohnpfändungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Exekution auf Arbeitseinkommen neu gefaßt und in die Exekutionsordnung aufgenommen. Die unpfändbaren Freibeträge wurden erheblich erhöht. Dem § 6 LPfG, der die Sonderregelung für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen enthielt, entspricht nunmehr § 291 b EO. Nach dieser Bestimmung haben den Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291 a EO zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, welche die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Nach § 291 a Abs 1 EO (in der ursprünglichen Fassung noch vor Erlassung der gemäß § 292 f EO erlassenen Existenzminimumverordnungen) hatte dem Verpflichteten bei monatlicher Lohnzahlung ein allgemeiner Grundbetrag von monatlich S 6.500, wenn aber der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhielt, ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag von S 7.500,- (§ 291 a Abs 3 EO) zu verbleiben. Die Gesetzesmaterialien (181 BlGNR 18.GP 30) heben die Anlehnung der Höhe der unpfändbaren Freibeträge an den Ausgleichszulagenrichtsatz hervor und führen aus, daß im Gegensatz zur früheren Regelung auch bei Exekutionen zugunsten von Unterhaltsforderungen ein unpfändbarer Freibetrag konkret und nicht wie bisher durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegt werden solle. Auch die Neufassung der Bestimmung geht also davon aus, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt braucht, wobei dieser Betrag im Gesetz nunmehr - anders als früher - ziffernmäßig festgelegt ist. Aus § 291 b EO iVm § 291 a EO ergab sich zunächst bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen in den Fällen des § 291 a Abs 3 EO ein unpfändbarer Freibetrag von 5.625,- S (75 % von S 7.500,-). Dieser Betrag lag schon bedeutend über jenem, der nach der früheren Rechtslage allgemein der Exekution entzogen war. Zur Zeit der Geltung des Lohnpfändungsgesetzes hatte es der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt, für die Ermittlung der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen von den Richtsätzen zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG auszugehen, weil dann bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich oder unterhalb dieser Richtsätze entgegen der Vorschrift des § 140 ABGB - zur anteiligen Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern - keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen wären (ÖA 1991, 102 = EFSlg 62.363).

Nach Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 (1.3.1992) hat daher der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 505/93 ausgesprochen, daß die Beträge nach § 291 b EO keine starre Grenze bildeten. § 292 b EO bestimme ja, daß das Exekutionsgericht auf Antrag ua den für Forderungen nach § 291 b Abs 1 EO geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen habe, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Der Gesetzgeber habe eben - worauf auch in der Regierungsvorlage hingewiesen werde - die Möglichkeit einer im Einzelfall notwendigen Korrektur der starren Regelung des § 291 b EO vorgesehen. Die Bestimmungen der EO könnten daher weiterhin als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen; dabei sei jedoch § 291 b EO im Zusammenhang mit § 292 b EO zu sehen. Der Unterhaltsschuldner könne auch auf Beträge beschränkt werden, die unter derjenigen liegen, die sich aus § 291 b EO ergeben. Die Unterhaltsbemessung könne darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

Bezieht ein Verpflichteter - wie hier der Kläger - im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen im Sinn des § 290 b, dann betrug der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291 a Abs 3 Z 1 - wie schon erwähnt - ursprünglich monatlich S 7.500,-. Durch die ExminV 1993 BGBl 1992/877 wurde dieser Betrag auf S 8.080,- erhöht. 75 % davon betragen - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - 6.060 S.

Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist aber - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - nicht auf diesen Betrag als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (§ 292 b EO) - unter die Beträge des § 291 b heruntergegangen werden.

In 3 Ob 46/93 (= ÖA 1994, 29) hat der Oberste Gerichtshof zu § 292 b EO ausgesprochen, daß bei der Herabsetzung die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrags nach § 6 LPfG herangezogen werden kann; demnach habe dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Es bestehe ein Ermessensspielraum. Diesen habe das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Betrages von S 4.000 mtl ausging. Zu 3 Ob 5/94 hat derselbe Senat den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 292 b EO - in Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses - auf S 3.619 mtl herabgesetzt.

Auch im vorliegenden Fall erscheint es unter den gegebenen Umständen durchaus gerechtfertigt, das monatliche Geldeinkommen des Klägers bis auf den Betrag von rund S 3.600 für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden. Hier ist ja zu bedenken, daß der Kläger keinen Mietaufwand hat, weil er im Hause seiner Ehefrau wohnt, welches - zumindest überwiegend - seinerzeit aus seinen Mitteln, insbesondere auch aus seinen Abfertigungszahlungen, errichtet wurde. Da er derzeit nicht berufstätig ist, kann er auch in gewissem Umfang seine Kinder persönlich betreuen. Wenngleich eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Klägers für dessen außereheliches Kind nach der Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖA 1984, 102; JBl 1987, 715) und es den Eheleuten ja im Rahmen der Freiheit der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse überlassen bleibt, die wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zu vereinbaren, so muß doch vom Kläger im Sinne der Anspannungstheorie verlangt werden, daß er seine ehelichen Lebensverhältnisse so gestaltet, daß ihm auch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten möglich gemacht wird (3 Ob 528/92 in Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 259 E.5). Wie weit ihm tatsächlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch gegen seine Gattin zusteht, bedarf daher keiner Prüfung. In 7 Ob 526/93 hat der Oberste Gerichtshof im übrigen schon ausgesprochen, daß die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch des Verpflichteten gegenüber einem Dritten sei grundsätzlich unbeachtlich und zähle nur dann zu seinen Lebensverhältnissen im Sinn des § 140 ABGB, wenn "reichlich bemessenes Taschengeld" zur Verfügung stehe, von der Lehre (Pichler in Rummel aaO Rz 4 a zu § 140 mwN aus dem Schrifttum) überzeugend widerlegt worden sei.

Auf diese Frage braucht aber hier nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn man als Versorgungsfonds nur einen Betrag von rund S

4.300 annehmen wollte, wäre doch die Bemessung des Unterhaltsanspruches des Beklagten mit S 1.500 - auch unter Bedachtnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - gerechtfertigt. Nach diesem Grundsatz sind auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (EFSlg 64.956; 67.721).

In Rücksicht auf das geringere Alter der ehelichen Kinder und den Umstand, daß sie in dem (zumindest weitgehend) aus Mitteln des Klägers errichteten Haus wohnen und Naturalunterhalt bekommen, erscheint die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Geldbetrages in der Weise, daß dem Beklagten S 1.500 zukommen, wogegen für die drei ehelichen Kinder rund S 2.800 verbleiben, angemessen.

Auch bei dieser Bestimmung des Unterhaltes wird die Mutter des Beklagten neben ihren persönlichen Betreuungsleistungen ohnehin nicht unbeträchtliche weitere Unterhaltsleistungen zu erbringen haben. Nur das ergibt sich aus § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB. Weitere Schlüsse zugunsten des Klägers können daraus aber entgegen seinen Revisionsausführungen nicht gezogen werden.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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