Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts durch Pfändung und Überweisung der Pensionsbezüge des Verpflichteten bewilligten Exekutionsverfahren erhöhte das Erstgericht am 11. Dezember 1992 den dem Verpflichteten zu belassenden monatlichen Freibetrag von S 3.000,- auf S 3.400,-.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten, der die Anhebung des Freibetrages auf S 5.000,- anstrebte, teilweise Folge und entschied, daß dem Verpflichteten von seinen Pensionsbezügen ein monatlicher Freibetrag von S 4.000,- zu verbleiben habe. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den neuen Vorschriften des § 292b und des 292c EO idF der EO-Nov 1991 fehle.
Die Vorinstanzen gingen bei der Bemessung des Freibetrages davon aus, daß der in Österreich lebende Verpflichtete bei einem Arzt in F***** in ständiger Behandlung steht und aus dem ihm verbleibenden Teil seiner Invaliditätspension die Kosten seiner Lebenshaltung sowie Auslagen an Mietzins und für Diätverpflegung zu decken hat.
Das Rekursgericht meinte, ein Monatsbetrag von S 4.000,- sei dafür ausreichend aber auch nötig, selbst wenn dann der laufende Unterhaltsanspruch des betreibenden Kindes von S 1.700,- monatlich nicht mehr zur Gänze hereingebracht werden könne und der beudetende rückständige Unterhalt derzeit nicht abgebaut werde.
Das betreibende Kind bekämpft den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes und strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen, den Freibetrag nur auf S 3.400,- anhebenden Beschlusses an.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Durch die EO-Nov 1991 wurden die unpfändbaren Freibeträge nach dem LPfG durch ein neues System ersetzt. Als Besonderheit bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen sieht § 291b Abs 2 EO vor, daß dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO (allgemeiner Grundbetrag + allgemeiner Steigerungsbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag ausgenommen für den betreibenden Unterhaltsgläubiger). Danach stünde dem betreibenden Kind bei dem unter dem allgemeinen Grundbetrag liegenden Pensionseinkommen des Verpflichteten nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf 75 % gekürzten Grundbetrag und dem tatsächlichen Bezug zu. Nach § 292a EO kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages, nach § 292b EO eine Herabsetzung erfolgen, wenn die jeweils angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 292b Z 1 EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag den für Unterhaltsforderungen geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Bei dieser Herabsetzung kann die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrages nach § 6 LPfG herangezogen werden. Dem verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (Heller - Berger - Stix, 2028; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 82 Rz 2 zu § 292b EO; EvBl 1979/161 ua).
Ein Grundsatz, daß die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn dann nicht einmal der laufende Unterhalt des Kindes zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses eröffnet einen Ermessensspielraum bei der angemessenen Herabsetzung oder der entsprechenden Änderung der den unpfändbaren Freibetrag festlegenden Beschlüsse (§ 292c EO). Diesen Ermessensspielraum hat das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Monatsbetrag von S 4.000,- ausging. Soweit das Kind im Revisionsrekurs erneut vorbringt, der Verpflichtete lebe ohnedies billiger im Ausland und seine Mietzinsauslagen und Kosten der Diätverpflegung in Zweifel zieht, verkennt es, daß an den Obersten Gerichtshof nur Rechtsfragen nicht aber Tatsachenfragen herabgetragen werden können, die abschließend von den Vorinstanzen behandelt wurden.
Die Entscheidung hängt daher in Wahrheit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab, weil die nach den erhobenen Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Bemessung des Freibetrages nicht in allgemein gültiger Aussage eingegrenzt werden kann sondern den Gerichten ein hier eingehaltener Spielraum des Ermessens eingeräumt ist.
Damit fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO.
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