OGH 8ObA241/94

OGH8ObA241/9430.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Norbert Kunc und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Ernestine Behal, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei S***** VertriebsgmbH, *****vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Jänner 1994, GZ 34 Ra 116/93-56, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1992, GZ 20 Cga 1552/88-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 20.419,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.403,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei brachte bereits im Schriftsatz ON 4 (AS 9) vor, der Kläger habe erklärt, für die beklagte Partei nicht mehr länger tätig sein zu können. In der Tagsatzung vom 15.Juni 1988 (AS 99) brachte die beklagte Partei weiters vor, daß das Vertragsverhältnis mit Ende August 1983 einvernehmlich aufgelöst worden sei, da der Kläger aus finanziellen Gründen nicht bereit gewesen sei, ausschließlich für die Firmengruppe des Geschäftsführers der beklagten Partei tätig zu sein, sondern auf einer Mitarbeit bei der Firma R***** bestanden habe. Die beklagte Partei sei an einer weiteren Mitarbeit des Klägers schon deswegen interessiert gewesen, weil im August 1983 ein Debetsaldo von 1,051.630,51 S zugunsten der beklagten Partei bestanden habe. Dieser Betrag resultiere aus Werbekostenbeteiligung und Provisionsrückzahlungsverpflichtungen aus nicht realisierten Kaufverträgen. Bereits im August 1983 sei der Kläger hoch verschuldet gewesen. Nur durch weitere Mitarbeit bei der beklagten Partei hätte der Debetsaldo abgedeckt werden können. Über Wunsch des Klägers sei das Vertragsverhältnis mit Ende August 1983 aufgelöst worden.

Die Rüge des Revisionswerbers, von der beklagten Partei sei niemals behauptet worden, daß das Vertragsverhältnis von seiten des Klägers aufgelöst wurde, ist daher unberechtigt.

Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, dann gilt für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht nicht die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO (SZ 50/97; 5 Ob 734/78; 1 Ob 655/82; 3 Ob 621/85; 1 Ob 555,556/88; 9 Ob A 220/90 sowie 7 Ob 25/92). Die Parteien haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Diese Voraussetzungen trafen für das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei in der Tagsatzung vom 15.Juni 1988 zu, weil die Aufhebung mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 12.Februar 1988 wegen fehlender Feststellungen zum geltend gemachten Auflösungsgrund erfolgte und das ergänzende Vorbringen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit den von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens zum Gegenstand hatte; auch der Einwand einer Kompensandoforderung in der Tagsatzung vom 15.Juli 1988 war im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vertretene, von der des Erstgerichtes abweichende Auffassung zum Grund des vom Kläger geltend gemachten Anspruches zulässig.

Zu Unrecht macht der Revisionswerber daher mit seinen als Teil der Verfahrensrüge zu wertenden Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Unzulässigkeit dieses ergänzenden Vorbringens geltend. Es wäre ihm daher freigestanden, zu dem zulässigerweise erstatteten ergänzenden Vorbringen der beklagten Partei im Detail Stellung zu nehmen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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