Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Text
Begründung
Franz K***** (im folgenden Beklagter genannt) wurde mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11.5.1993, 1 Ob 551/93, schuldig erkannt, das Abstellen von Kraftfahrzeugen, namentlich von Lastkraftwagen und LKW-Zügen, auf einem bestimmten Grundstück, um sie zu beladen, zu unterlassen, soweit es über das Abstellen eines LKW an einem Tag in der Woche für die Dauer bis zu drei Stunden zum Entladen von Lebendvieh oder Beladung mit solchen hinausgeht. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt sich, daß der Beklagte als Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zur Ausübung einer Wegedienstbarkeit berechtigt ist, durch die zu unterlassenden Handlungen aber das ihm deshalb zustehende Recht zur Benützung des dienendes Grundstückes überschritten hat.
Die betreibende Partei beantragte aufgrund des angeführten Urteils, ihr die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der darin bezeichneten Handlungen zu erwirken und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von zumindest S 30.000,-- zu verhängen. Als verpflichtete Partei ist in dem Exekutionsantrag anstelle des Beklagten eine GmbH bezeichnet. Die betreibende Partei brachte dazu vor, daß der Beklagte das herrschende Grundstück mit Einbringungsvertrag vom 22.3.1989 in die GmbH eingebracht habe und daß diese auch grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes sei. Zum Nachweis dieses Vorbringens legte sie die Ablichtung des in Form eines Notariatsaktes errichteten Einbringungsvertrages vor und berief sich im übrigen auf die Urkundensammlung und das "öffentliche Grundbuch". Sie führte ferner ein im einzelnen näher beschriebenes Verhalten der verpflichteten Partei aus der Zeit vom 7. bis 13.8.1993 an, durch das diese dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe.
Das Erstgericht, das zugleich Titel- und Exekutionsgericht ist, bewilligte die beantragte Exekution und verhängte über die verpflichtete Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens eine Geldstrafe von S 20.000,--. Zur Rechtsnachfolge war es der Meinung, daß die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten infolge des rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen durch Einbringung dieses Unternehmens in die GmbH auf diese übergegangen sei.
Nach Erlassung dieser Exekutionsbewilligung beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei neuerlich die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der im angeführten Urteil des Obersten Gerichtshofes bezeichneten Handlungen und die Verhängung einer Geldstrafe von zumindest S 50.000,--. Sie stützte diesen Antrag auf ein wieder näher umschriebenes Verhalten der verpflichteten Partei aus der Zeit vom 25.10. bis 4.11.1993. Zur Rechtsnachfolge wies sie auf den ersten Exekutionsantrag hin.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund des zweiten Exekutionsantrages "die Exekution" indem es zur Erwirkung der Unterlassung der im Exekutionstitel bezeichneten Handlungen unter Abweisung des Mehrbegehrens über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 40.000,-- verhängte.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei beide Exekutionsanträge ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die betreibende Partei habe nicht gemäß § 9 EO bewiesen, daß die verpflichtete Partei Rechtsnachfolgerin des Beklagten ist. Nach dem Einbringungsvertrag habe der Beklagte zwar unter anderem das herrschende Grundstück "in die GmbH eingebracht". Diese Einbringung entfalte aber "keine hier relevanten Wirkungen". Aus den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 1409 ABGB; §§ 25, 28 HGB) ergebe sich nämlich nicht eine Rechtsnachfolge, sondern nur die Haftung für Verbindlichkeiten. Durch bloße Übergabs- und Übernahmsverträge werde daher eine Rechtsnachfolge nicht bewiesen, insbesondere nicht, wenn sie - wie hier - keine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführten.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentlichen Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dieses von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Erstreckung der Wirkungen eines Urteils auf den Einzelrechtsnachfolger abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Jud 63 neu = SZ 28/65 ausgesprochen, daß sich die Rechtskraft eines Urteils auch auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt (ebenso dann SZ 34/166 ua, zuletzt NZ 1994, 66; ferner Fasching, ZPR2 Rz 1526). Wird die Einzelrechtsnachfolge auf die im § 9 EO umschriebene Art bewiesen, kann daher zur Durchsetzung des im Exekutionstitel festgelegten Anspruchs auch gegen den Einzelrechtsnachfolger des nach dem Exekutionstitel Verpflichteten Exekution geführt werden (Heller-Berger-Stix I 239). Ohne Bedeutung ist es dabei zufolge § 234 ZPO, wenn die Rechtsnachfolge schon während des Verfahrens und somit vor Entstehen des Exekutionstitels eintritt (SZ 40/36; SZ 34/166; JBl 1958, 75; Heller-Berger-Stix I 226 f). Bei Ansprüchen, die sich auf Liegenschaften beziehen, gilt das Gesagte allerdings nur mit der Einschränkung, daß der Exekutionstitel nicht gegenüber demjenigen wirkt, der die Liegenschaft gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat (NZ 1994, 66; EvBl 1969/125; SZ 40/36; SZ 34/166; SZ 34/29).
Wenn gleich Gegenstand der Rechtskraft immer der Spruch der Entscheidung ist, sind doch zur Auslegung des Spruchs auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (SZ 48/41; SZ 38/128; SZ 25/121 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1523). Daraus geht hier aber hervor, daß sich die dem Beklagten auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Umfang des mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verbundenen Wegerechts ergibt. Diese Pflicht trifft daher auch den Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück, sofern ihm nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch zugute kommt. Die verpflichtete Partei wendete in ihrem Rekurs dagegen zu Unrecht ein, daß ihr selbst Rechte an dem dienenden Grundstück zustehen könnten, die sie zur Vornahme der nach dem Exekutionstitel verbotenen Handlungen berechtigen würden. Träfe dies zu, so läge eine den Anspruch der betreibenden Partei aufhebende Tatsache vor, welche die verpflichtete Partei mit Einwendungen nach § 35 EO geltend machen könnte und müßte. Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution ist hierauf hingegen nicht Bedacht zu nehmen.
Der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch, der auch als Vertrauensgrundsatz bezeichnet wird (Klang2 II 346; Feil, GBG 56), kommt hier nicht in Betracht. Geschützt wird dabei nämlich das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs (Klang und Feil jeweils aaO). Der Vertrauensgrundsatz bezieht sich daher nur auf Tatsachen, die entweder im Grundbuch eingetragen sind oder darin eingetragen werden hätten müssen. Beides trifft hier aber nicht zu. Die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht bildet nicht den Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch, weshalb der Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 9 EO kann die Exekution gegen den Rechtsfolger nur soweit stattfinden, als die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird. Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Hinweis auf das Grundbuch reichte nicht aus. Er würde die Vorlage einer Urkunde nur dann überflüssig machen, wenn die Eintragungen im Grundbuch als offenkundige Tatsachen gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO anzusehen wären. Es müßte sich dabei also um allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen handeln (vgl JBl 1963, 617; Fasching, ZPR2 Rz 853 ff). Der Inhalt des Grundbuchs kann aber nicht als allgemein - und auch nicht als gerichtskundig angesehen werden, weil er dem Gericht erst durch Einsicht in das Grundbuch zur Kenntnis gelangt. Eine Verpflichtung zu dieser Einsicht ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen. Legt die Partei eine Urkunde, auf die sie sich in einem Antrag berufen hat, nicht oder nicht in der geforderten Form vor, so bildet dies ein Formgebrechen, dessen Verbesserung gemäß § 84 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) von Amts wegen anzuordnen ist (JBl 1989, 121; vgl auch RdW 1986, 82; SZ 48/6 ua), sofern dies nicht eine Verschiebung des für den betriebenen Anspruch bei Bewilligung der Exekution begründeten Ranges zur Folge hat (SZ 63/100 ua). Der Umstand, daß hier die betreibende Partei keine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegte, bildet daher keinen Grund für die Abweisung der Exekutionsanträge. Es ist ihr vielmehr Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, welches das Fehlen einer solchen Grundbuchsabschrift bildet. Daran ändert nichts, daß die betreibende Partei nunmehr mit dem Revisionsrekurs eine Ablichtung einer Grundbuchsabschrift über die von der verpflichteten Partei erworbene Liegenschaft vorgelegt hat, weil sie nicht beglaubigt ist. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, welche Bedeutung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift gehabt hätte.
Sollte die betreibende Partei auf Grund des ihr zu erteilenden Verbesserungsauftrags eine öffentlich beglaubigte Grundbuchsabschrift vorlegen und daraus der von ihr behauptete Eigentumserwerb durch die verpflichtete Partei zu entnehmen sein, so wäre die Exekution auf Grund des ersten Exekutionsantrags zu bewilligen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, könnte aber auf Grund des zweiten Exekutionsantrags nicht neuerlich die Exekution bewilligt werden (ÖBl 1985, 110 ua). Dieser Exekutionsantrag wäre allerdings als Strafantrag zu behandeln (MR 1989, 104; vgl auch RPflE 1986/31).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.
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