European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00567.840.0918.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht sprach amtswegig und vor Beteiligung der Beklagten am Verfahren aus, dass über den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus Wildschäden, die er als nicht eigenjagdberechtigter Grundeigentümer erlitten zu haben behauptet, gegen die beiden beklagten Jagdpächter im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen (streitigen) Verfahrens auf; es bewertete den Streitgegenstand mit mehr als 15.000 S und ordnete an, dass das erstinstanzliche Verfahren erst nach Rechtskraft fortzusetzen sei.
Diesen Beschluss bekämpfen die beiden Beklagten mit Revisionsrekurs. Ihr Rechtsmittel ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil sie an dem Vorprüfungsverfahren, das zum erstgerichtlichen Beschluss führte, nicht teilgenommen haben und ihnen deshalb nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl etwa SZ 27/335, SZ 37/94, JBl 1969, 670 uva; zuletzt abermals 1 Ob 600/84 vom 27. 6. 1984 unveröffentlicht) gegen den für das weitere Verfahren ohnedies nicht bindenden Beschluss des Rekursgerichts kein Rechtsmittel zusteht.
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