OGH 9ObA94/94

OGH9ObA94/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, Assistentin, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Manfred C*****, Geschäftsmann und Inhaber der Firma F*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobel und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 17.187,07 brutto sA (Revisionsstreitwert S 16.571,68 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.November 1993, GZ 8 Ra 73/93-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Mai 1993, GZ 34 Cga 68/93p-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt unter der im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG festgesetzten Grenze. Die Revision ist daher nur unter den im § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (§ 508a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASGG § 45 Erl 5; 9 Ob A 167/93).

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, daß zur Einbeziehung regelmäßig aber gegen jederzeitigen Widerruf gewährter Prämien in die Kündigungsentschädigung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung der letzten Zeit vorliege.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Kündigungsentschädigung ein Ersatzanspruch iSd § 29 AnG (Arb 10.275) auf die vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung. Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre (Arb 10.041, 10.407; SZ 64/116). Der Begriff Entgelt umfaßt auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes jede Leistung, die der Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält (Arb 9.430, 10.292, 10.891; 9 Ob A 19/93) sohin auch Prämien (Arb 6.298, 9.430, 9.573).

Die Prämiengewährung auf jederzeitigen Widerruf ändert vor deren Widerruf nichts an Prämien- und damit Entgeltcharakter dieser Leistung.

Zur Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten besteht eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist (Arb 9.090, 9.749, 10.045, 10.932, 9 Ob A 1009/90 mwN; 9 Ob A 98/93, 9 Ob A 242/93).

Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG sind daher nicht erfüllt. Die Revision war als unzulässig zurückzuweisen.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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