OGH 9ObA167/93

OGH9ObA167/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Friederike O*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten Dr.R***** G*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 49.727,69 brutto sA, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.März 1993, GZ 32 Ra 17/93-26, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.August 1992, GZ 25 Cga 734/90-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt unter der im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG festgesetzten Grenze. Die Revision ist daher nur unter den im § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (§ 508 a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASSG § 45 Erl 5 Abs 2).

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Erfordernis oder zur Entbehrlichkeit einer Vereinbarung über den Verbrauch von Postensuchtagen fehle und zwischen den Entscheidungen 9 Ob A 31/90 und 9 Ob A 258/90 deutliche Widersprüche bestünden.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb 9905 (= DRdA 1982/11) zur Frage des Fehlens einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitsgebers zur Inanspruchnahme der Postensuchtage Stellung genommen und sowohl auf die zu prüfende Interessenlage als auch auf eine allenfalls zu vermutende Einwilligung des Arbeitgebers hingewiesen (auch 9 Ob A 31/90). Die Entscheidung 9 Ob A 258/90 steht dazu nicht in Widerspruch, da in diesem Fall das Vorbringen der Klägerin, sie habe zumindest versucht, den Arbeitgeber zu erreichen, doch sei ihr dies nicht möglich gewesen, als widerlegt erachtet wurde.

Hinsichtlich der weiteren näher festgestellten Vorgänge, die dem Ausspruch der Entlassung vorangingen, handelt es sich lediglich um kasuistische Umstände des Einzelfalles. Die damit zusammenhängenden Fragen erfüllen die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG nicht.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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