OGH 8Ob1562/91

OGH8Ob1562/9123.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und Dr. Erika Furgler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herabsetzung des Unterhalts (Streitwert S 111.816) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. März 1991, GZ 43 R 2007/91-20, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der Kostenrekurs der klagenden Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO bzw gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anläßlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen; dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die das Berufungsgericht zutreffend im Rahmen der ständigen Rechtsprechung gelöst hat; die vom Unterhaltspflichtigen zitierte Rechtsprechung, daß die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen sei, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspräche, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall wie diesen, in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, daß ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anläßlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte; eine solche längere Aufteilung hat das Berufungsgericht daher als angemessen dem Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zugrunde gelegt (vgl EF 59.023). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Kostensachen ist stets unzulässig.

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