OGH 5Ob1571/92

OGH5Ob1571/921.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine B*****, geboren am *****, und Florian B*****, geboren am *****, vertreten durch deren Mutter Magdalena B*****, *****, diese vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Alexander B*****, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1992, GZ 1 R 145/92-148, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dr.Alexander B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber zeigt in seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG iVm Art XLI Z 9 WGN 1989 auf. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 15 Z 3, § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Auch die vom Rekursgericht ermittelte Unterhaltsbemessungsgrundlage ist im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG iVm Art XLI Z 9 WGN 1989 unbedenklich. Der Umstand, daß die Vorinstanzen als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Einkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 festgesetzte steuerbare Einkommen zugrunde gelegt haben, ist durch die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz gedeckt, wonach einerseits die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, für sich allein - ein näheres Vorbringen dazu wurde vom Vater nicht erstattet - für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend sind und daher Einkommensteuerbescheide für sich allein nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. MGA ABGB33 E 63 f zu § 140 ABGB) und anderseits es dem in § 140 ABGB normierten Gebot, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, geradezu zuwiderläuft, wenn ein Unterhaltsschuldner, der in den Arbeitsprozeß derart eingegliedert ist, daß er ein übliches Einkommen bezieht, durch eine (weitere) selbständige Erwerbstätigkeit sein Einkommen passiviert, oder wenn der Unterhaltsschuldner, der auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergeben, verringert (vgl EFSlg 42.816 ff, 53.333 ff, 62.051 ua), eine Rechtsprechung, die grundsätzlich auch schon vom Obersten Gerichtshof gebilligt wurde (EFSlg 62.022; 4 Ob 518/91 ua).

Die Aufteilung der Nachzahlung für Bereitschaftsdienst auf 24 Monate ist durch die bereits durch den Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsprechung gedeckt (Aufteilung nach Anzahl der Monate, für die die Zahlung erfolgte: RZ 1991/35; nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Verteilung: 8 Ob 1562/91).

Insoweit sich der Rechtsmittelwerber gegen die Unterlassung der Berücksichtigung der Wohnungskreditrückzahlungen wendet, zeigt er ebenfalls nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art XLI Z 9 WGN 1989 auf. Den wiederholten Verweisungen des Vaters auf vorangegangenes Vorbringen ist zu entnehmen, daß er für Kredite bei "diversen Banken", bei der Bausparkasse Wüstenrot, und beim Land Oberösterreich monatlich S 23.500,-- zurückzahlen müsse (nach der letzten Mitteilung im Rechtsmittelverfahren: S 26.000,--), und zwar für die Kredite zum Hausbau und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht insbesondere seiner nunmehr geschiedenen Frau und den Kindern gegenüber (vgl ON 131,126; AS 169: S 14.700,-- für Bausparverträge für die Kinder; AS 341 = Form 69 d). Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht ist durch die Rechtsprechung gedeckt (keine Abzugspost: Bausparvertragszahlungen EFSlg 42.945, 50.681 f,

59.116 f, 62.222 ua; Wohnungsanschaffungskosten EFSlg 43.020, 50.765, 53.637, 56.415, 59.212, 62.310 ua; Wohnbauförderungsdarlehen EFSlg

62.308 ua; Hausbaukredit EFSlg 43.010, 53.622, 56.408, 59.200, 62.295 ua; Eigenheimbau EFSlg 43.006, 50.752, 53.617, 56.404, 59.198, 62.287 ua; Ratenzahlungen für Wohnungsanschaffungskredit nur beachtlich, wenn Kredit für Ehewohnung aufgenommen wurde, die den Unterhaltsberechtigten überlassen wurde EFSlg 43.024, 50.767 f, 50.799, 53.638, 56.419 f, 59.213 ff, 62.320, 62.322 f, bzw., wenn Unterhaltspflichtiger deswegen eine neue Wohnung anschaffen mußte EFSlg 43.023, 50.769, 53.639 f, 56.418, 59.216, 62.321 ua; Ratenzahlungen auf Darlehen zur Vermögensbildung EFSlg 44.885, 48.044, 50.763, 53.636. 62.307 ua). Insoweit der Revisionsrekurswerber Ratenzahlungen auf einen Kredit zur Bezahlung von ihm obliegenden Unterhaltsleistungen berücksichtigt wissen will, geht er nicht von der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus, sondern von einer durch einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit geminderten Unterhaltsbemessungsgrundlage Im übrigen ist die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen nach billigem Ermessen im Rahmen einer Interessenabwägung vorzunehmen (EFSlg 62.332). Inwieweit die vorliegende Entscheidung an Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen sollte, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan und ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen.

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