OGH 1Ob536/94

OGH1Ob536/9429.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin F*****, vertreten durch Dr. Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1) F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, 2) F***** Gesellschaft mbH, *****, 3) Raimund B*****, 4) R. B***** Gesellschaft mbH, *****, erst- bis viertbeklagte Parteien vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, 5) Dr.Alfons S*****, 6) Dr.Otmar S*****, 7) Gerhard B*****, fünft- bis siebentbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert 225.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1992, GZ 3 R 307/92-74, womit infolge Berufungen aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. August 1992, GZ 17 Cg 233/91-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 39.270,42 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 6.545,07 S USt) und die mit 13.770,81 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.295,13 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 4. März 1981 wurde über das Vermögen der Martin F***** KG (erstbeklagte Partei), eines renommierten Transportunternehmens, und deren Komplementäre (Kläger, sein Vater ua) der Ausgleich eröffnet und der nunmehrige Klagevertreter zum Ausgleichsverwalter bestellt. Am 8. Oktober 1981 wurde die zweitbeklagte Gesellschaft mbH gegründet, am 27. Oktober 1981 ua das Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft sowie der Eintritt des Drittbeklagten und der viertbeklagten Partei als Kommanditisten eingetragen, am 28. Dezember 1981 der Eintritt der zweitbeklagten Partei als einzige Komplementärin in die erstbeklagte Partei sowie deren Firmenänderung in die jetzige Bezeichnung Martin F***** Gesellschaft mbH & Co KG eingetragen, am 20.Oktober 1983 das Ausgleichsverfahren eingestellt.

Der Kläger war ab 1981 als Einzelkaufmann Inhaber eines Sattelaufliegers, mit welchem er durch Frächter Schwertransporte durchführte. Wegen der Firmenbezeichnung des klägerischen Unternehmens Martin F***** und der erstbeklagten, ebenfalls im Güterschwerverkehr tätigen Partei - deren Geschäftsführer der Drittbeklagte und deren Kommanditisten die Dritt- bis Siebentbeklagten sind - kam der Drittbeklagte mit dem Fünftbeklagten, einem Rechtsanwalt (er und sein Bruder, der Sechstbeklagte, waren die Rechtsvertreter der Kommanditgesellschaft gewesen) überein, den Kläger dazu zu bewegen, für die erstbeklagte Partei zu arbeiten und so die wegen des Konkurrenzverhältnisses aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Dem Fünftbeklagten gelang es nach Gesprächen, den Kläger zur grundsätzlichen Zustimmung zu bewegen, in die Dienste bei der erstbeklagten Partei einzutreten. Dabei wies der Fünftbeklagte darauf hin, daß er den Kläger im Ausgleichsverfahren der Kommanditgesellschaft mit Rat und Tat unterstützt habe, und dieser ihm daher noch einen Gefallen schulde. Im Oktober 1982 fanden dann weitere Gespräche zwischen dem Kläger, dem Fünftbeklagten und dem Drittbeklagten über die Einzelheiten des Dienstvertrages und das Verlangen des Klägers, „Gesellschafter“ werden zu wollen, statt. Beweggrund des Klägers war, vor allem seinen Kunden leichter erklären zu können, warum er nun für ein Konkurrenzunternehmen tätig sei. Der Siebentbeklagte war bei diesen Verhandlungen nie anwesend, wurde jedoch über das Ergebnis der Gespräche informiert und konnte aus den Erklärungen des Dritt- und Fünftbeklagten entnehmen, daß ein Angestelltenverhältnis des Klägers bei der erstbeklagten Partei alleine nicht zustandekäme, und der Kläger seine Aufnahme als Gesellschafter dafür zur Bedingung gemacht habe. Der Kläger sowie der Dritt- und Fünftbeklagte machten bei ihren Äußerungen, wenn es um die Gesellschafterbeteiligung des Klägers ging, keine Unterscheidung zwischen der erst- und zweitbeklagten Partei. Bei einem Gespräch am 15. Oktober 1982 kamen der Kläger, der Drittbeklagte und der Fünftbeklagte überein, daß der Kläger ab 15. Oktober 1982 als Dienstnehmer bei der erstbeklagten Partei eintritt und als Gehalt bis Ende Februar 1983 bzw bis zur Beendigung eines (größeren) VOEST-Auftrages monatlich 19.000 S netto und danach bzw ab Beendigung dieses Auftrages monatlich 25.000 S erhält. Nachdem über den Dienstantritt des Klägers Einigung erzielt worden war, wurde nun auch über eine Beteiligung des Klägers als Gesellschafter gesprochen. Der Fünftbeklagte - der bei allen Besprechungen und Verhandlungen für den Sechstbeklagten, seinen Bruder und Kanzleikollegen, als Vertreter auftrat - bot dem Kläger je 5 % seiner und der Gesellschaftsanteile des Sechstbeklagten an und setzte sich dafür ein, daß auch der Drittbeklagte Gesellschaftsanteile an den Kläger abtrete. Der Drittbeklagte gab schließlich nach und erklärte sich bereit, dem Kläger 5 % Anteile abzutreten. Daß es sich bei diesen Anteilen um Kommanditanteile handelte, war nicht ausdrücklich ausgesprochen, nach dem Dafürhalten des Drittbeklagten jedoch allen Beteiligten klar. Der Drittbeklagte war noch unentschieden, ob die 5 % Anteile aus seiner eigenen Kommanditbeteiligung oder aus der „seiner“ Gesellschaft mbH, der viertbeklagten Partei, kommen sollten.

Zwischen dem Kläger, dem Dritt- und Fünftbeklagten wurde vereinbart, daß der Sattelauflieger in die erstbeklagte Partei „einfließen“ sollte; ob der Sattelauflieger als Sacheinlage die Kommanditeinlage des Klägers bilden oder anstelle dessen ein als Barbetrag einzubringender Kaufpreis treten solle, wurde in diesen Einzelheiten nicht erörtert. Daß für die Abtretung der Anteile ein Entgelt zu leisten wäre, wurde ebensowenig besprochen wie die Frage, ob der Kläger nur am Gewinn oder auch am Verlust der erstbeklagten Partei beteiligt sein sollte. Mit den angebotenen Beteiligungen erklärte sich der Kläger einverstanden, Übereinstimmung herrschte darüber, daß der Sattelauflieger bzw. dessen Verkaufserlös als Kommanditeinlage des Klägers gelten sollte; dem Kläger sollte der Sattelauflieger für die Abwicklung des von ihm übernommenen Auftrages bis März 1983 zur Verfügung stehen. Der Kläger wollte diese Vereinbarung dann schriftlich haben. Alle Beteiligten gingen einvernehmlich davon aus, daß der Fünftbeklagte die erforderlichen Urkunden zur Aufnahme des Klägers als Gesellschafter verfassen werde. Am 16. Oktober 1982 teilte der Drittbeklagte dem Siebentbeklagten das Ergebnis der vortägigen Besprechung mit und informierte ihn, man sei nun endgültig übereingekommen, daß der Kläger sowohl als Gesellschafter als auch als Mitarbeiter in die „Gesellschaft“ aufgenommen werde. Der Siebentbeklagte ging davon aus, daß der Kläger Dienstnehmer und Gesellschafter der erstbeklagten Partei werde und teilte dem Drittbeklagten mit, daß er damit einverstanden sei. Nach § 8 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages der zweitbeklagten Partei ist für den Fall, daß sich die Gesellschaft als Komplementärin und alleinige geschäftsführende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, vorgesehen, daß jeder Gesellschafter nur in dem Verhältnis am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sein darf, mit welcher er als Kommanditist am Kommanditkapital der Kommanditgesellschaft teilnimmt. Auch darüber wurde bei der Besprechung vom 15. Oktober 1982 nicht gesprochen. In der Folge verfaßte der Fünftbeklagte eine Handelsregistereingabe betreffend den Eintritt des Klägers mit einer Vermögenseinlage sowie Erhöhung der Kommandit- und Hafteinlagen der Kommanditisten und den Entwurf eines Abtretungsvertrages und übermittelte diese Urkunde einem Notar zur notariellen Beglaubigung der Unterfertigung für die Handelsregistereingabe bzw Ausfertigung eines Notariatsaktes für den Abtretungsvertrag. Der Fünftbeklagte verständigte davon den Drittbeklagten und den Siebentbeklagten. Der Drittbeklagte beabsichtigte, jedenfalls erst nach dem Kläger zu unterfertigen, der Siebentbeklagte war der Meinung, die Gesellschafter gingen zwecks Unterfertigung der Urkunden zu einem zu vereinbarenden Termin gemeinsam zum Notar. Dazu kam es nicht.

Daß der Siebentbeklagte ausdrücklich dem Kläger gegenüber seine Zustimmung zu dessen Aufnahme als Gesellschafter in die erstbeklagte Kommanditgesellschaft erteilt hätte, ist nicht feststellbar. Es erfolgte weder ein Anbot des Sechstbeklagten an den Kläger betreffend die Übergabe eines Teiles seiner Geschäftsanteile an den Kläger noch eine Annahme eines solchen Anbotes durch den Kläger noch eine persönliche Zustimmungserklärung des Sechstbeklagten zum Eintritt des Klägers in die Kommanditgesellschaft als Kommanditist und als Gesellschafter in die Zweitbeklagte noch eine Annahme dieser Erklärung durch den Kläger. Tatsächlich wurde der Eintritt des Klägers als Gesellschafter der erstbeklagten Partei nicht im (szt.) Handelsregister eingetragen. Das Gesellschaftsverhältnis fand auch in den Büchern und Steuererklärungen der Beklagten keinen Niederschlag. Bisher erfolgte auch keine Verlust- bzw Gewinnbeteiligung des Klägers. Wohl aber bezeichnete sich der Kläger am 8. April 1983 anläßlich einer Rechtshilfevernehmung und gegenüber anderen Personen als Gesellschafter und Angestellter der erstbeklagten Partei. Der Sattelauflieger des Klägers wurde im Verzeichnis der erstbeklagten Partei über das Anlagevermögen in der Bilanz zum 31. Dezember 1983 als Zugang mit einem Wert von 185.000 S ausgewiesen. Nach Differenzen über Spesenabrechnungen etc erklärte der Kläger am 16. November 1983 seinen vorzeitigen Vertragsrücktritt vom Dienstvertrag.

Daß der Kläger zum Schein als Dienstnehmer angestellt und in die „Gesellschaft“ aufgenommen worden wäre, um ihn als lästigen Konkurrenten auszuschalten, ist nicht feststellbar.

Der Kläger begehrte im Vorverfahren 33 Cga 1069/87 des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht gegenüber der (auch hier) erst- und zweitbeklagten Partei die Bezahlung von 2,360.668,80 S sA, die Herausgabe des Sattelaufliegers, die Ausfolgung eines Buchauszuges über sämtliche vom Kläger ab 1. November 1982 abgeschlossenen provisionspflichtigen Geschäfte, die Auszahlung der sich aus diesem Buchauszug ergebenden Provision und die Ausstellung eines Dienstzettels. In drei Instanzen (hg 9 Ob A 62/90) wurde nur dem Zahlungsbegehren mit 102.215,52 S sA teilweise stattgegeben. Das abgewiesene Begehren auf Herausgabe des Sattelaufliegers war vom Kläger im wesentlichen darauf gestützt worden, daß die ursprüngliche Beteiligung des Klägers an der (auch hier) erstbeklagten Partei nicht zustandegekommen sei, weshalb die (dortigen) beiden beklagten Parteien den vom Kläger als Gesellschaftseinlage zum Preis von 185.000 S zur Verfügung gestellten Sattelauflieger wieder herauszugeben hätten. Die beklagten Parteien hatten sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei Kommanditist der erstbeklagten Partei geworden. Im Vorverfahren vertraten die beiden Tatsacheninstanzen die Auffassung, daß die Aufnahme des Klägers als Kommanditist der erstbeklagten Partei rechtswirksam zustande gekommen und der Verkaufserlös des Sattelaufliegers vereinbarungsgemäß als Gesellschaftseinlage des Klägers verwendet worden sei.

In diesem Verfahren begehrt der Kläger gegenüber den - auch im Vorverfahren belangten - erst- und zweitbeklagten Parteien sowie gegen die dritt- bis siebentbeklagten Kommanditisten die Feststellung, daß er nicht Gesellschafter der erstbeklagten Partei sei, in eventu, der zwischen ihm und den Beklagten abgeschlossene Aufnahmevertrag als Gesellschafter der erstbeklagten Partei, in eventu der erst- und zweitbeklagten Partei, sei nichtig.

Das Erstgericht gab dem Klage(haupt)begehren statt. Da beide Streitteile einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nicht behauptet hätten, sei davon auszugehen, daß die erstbeklagte Partei durch formfreien mündlichen Vertrag gegründet worden sei, sodaß einem mündlichen Aufnahmevertrag kein formelles Hindernis entgegenstehe. Bei der Besprechung vom 15. Oktober 1982 habe der Fünftbeklagte einen Teil seiner Geschäftsanteile als Kommanditist dem Kläger angeboten, der Kläger habe dieses Anbot unverzüglich angenommen. Da der Fünftbeklagte weder behauptet noch bewiesen habe, zur unentgeltlichen Abgabe der Kommanditanteile des Sechstbeklagten bevollmächtigt gewesen zu sein, sei wegen des Vollmachtsmangels keine formell gültige Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Sechstbeklagten zustande gekommen. Weil weiters in Ansehung des Anbotes des Drittbeklagten nicht feststehe, ob es von ihm selbst oder namens der viertbeklagten Partei gestellt worden sei, sei auch diesbezüglich trotz der Annahme dieses Anbotes durch den Kläger keine gültige Willensübereinstimmung zustande gekommen. Der Siebentbeklagte habe zwar gegenüber dem Drittbeklagten sein Einverständnis zur Aufnahme des Klägers (in die Kommanditgesellschaft) erklärt, es sei aber nicht feststellbar, ob und wann dem Kläger diese Erklärung des Siebentbeklagten zugekommen sei, sodaß auch insoweit kein gültiger Aufnahmevertrag vorliege. Gegen die Annahme eines gültigen Aufnahmevertrages spreche auch, daß nicht feststellbar sei, ob über die im Gesellschaftsvertrag der zweitbeklagten Partei vorgesehene Regelung, wonach sich diese als Kommanditistin nur dann an einer Kommanditgesellschaft beteiligen könne, wenn die Beteiligung ihrer Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft anteilsmäßig der Beteiligung an der GmbH entspreche, gesprochen worden sei. Für das rechtswirksame Zustandekommen des Aufnahmevertrages wäre es erforderlich gewesen, daß diese Problematik erörtert und deren Lösung in die Vereinbarung aufgenommen worden wäre. Daß der Kläger am 1. April 1983 einen Kaufvertrag betreffend den Verkauf seines Sattelaufliegers unterfertigt habe, spreche dafür, daß die schriftliche Niederlegung des Besprechungsergebnisses am 15. Oktober 1982 keinen rechtsbegründenden, sondern nur deklaratorischen Charakter gehabt habe.

Die zweite Instanz wies nach Beweisergänzung (Verlesung des Voraktes) das Klagebegehren ab.

Der vom Erstgericht angenommene Vollmachtsmangel in Ansehung der Bevollmächtigung des Fünftbeklagten durch den Sechstbeklagten zum Abschluß eines Aufnahmevertrages mit dem Kläger sei spätestens im vorliegenden Verfahren durch schlüssige Genehmigung nach § 1016 ABGB behoben worden; er habe im Verfahren den Standpunkt vertreten, daß der Kläger aufgrund eines von den Gesellschaftern der erstbeklagten Partei mit dem Kläger mündlich abgeschlossenen Vertrages Kommanditist der erstbeklagten Partei geworden sei. Ob die Zustimmungserklärung des Siebentbeklagten dem Kläger tatsächlich zugekommen sei, sei unerheblich, weil es beim Abschluß des Aufnahmevertrages nur darauf ankomme, ob korrespondierende Willenserklärungen vorgelegen seien, nicht aber, ob und wann dem Kläger die Zustimmungserklärungen der Gesellschafter der erstbeklagten Partei bekannt geworden seien. Es sei daher rechtswirksam ein Aufnahmevertrag zustande gekommen, womit der Kläger mit einer Beteiligung von 15 % Kommanditist der erstbeklagten Partei geworden sei. Unerheblich sei, daß der Drittbeklagte noch unentschieden gewesen sei, ob er oder die viertbeklagte Partei die 5 % Anteile abtreten, weil die Frage, wie der Drittbeklagte die an den Kläger abzutretenden Kommanditanteile aufbringen habe wollen, an der grundsätzlichen Einigung der Streitteile über eine Beteiligung des Klägers an der erstbeklagten Partei nichts ändern habe können. § 8 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages der zweitbeklagten Partei betreffe nur das Innenverhältnis der Komplementärgesellschaft. Die Rechtswirksamkeit des Aufnahmevertrages werde auch dadurch nicht berührt, daß die erstbeklagte Partei nichts unternommen habe, um die Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft buchhalterisch und steuerrechtlich durchzuführen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, die gesellschaftsrechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag zu unternehmen.

Davon abgesehen sei die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens eines Aufnahmevertrages, betreffend die Beteiligung des Klägers als Kommanditist bereits im Vorverfahren entschieden worden. Zwar seien die Dritt- bis Siebentbeklagten am Vorverfahren formell nicht beteiligt gewesen, sie seien jedoch vom Ergebnis des Vorverfahrens materiell betroffen, weshalb von einer inhaltlichen Bindungswirkung des Vorverfahrens für das vorliegende Verfahren auszugehen sei. Es liege zwar keine Identität der Begehren vor. Sowohl die Beurteilung des Herausgabebegehrens des Klägers im Vorverfahren als auch das Hauptbegehren in diesem Verfahren hänge davon ab, ob es zu einer rechtswirksamen Aufnahme des Klägers als Gesellschafter der erstbeklagten Partei gekommen sei oder nicht. Wenn, wie hier, die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie keine widersprechende Beantwortung der in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfragen gestatteten, liege eine inhaltliche Bindung des später entscheidenden Gerichtes an die Entscheidung im Vorprozeß vor.

Das Eventualbegehren, das darauf gegründet sei, der Kläger sei durch listige Täuschung und sittenwidrige Übervorteilung durch die Beklagten zum Abschluß des (Aufnahme)Vertrages veranlaßt worden, es sei nie vorgesehen gewesen, ihn tatsächlich als Gesellschafter aufzunehmen, scheitere am Fehlen entsprechender Tatsachenfeststellungen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre, daß die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen nicht in Rechtskraft erwächst (RZ 1990/109; EFSlg 55.153; JBl 1984, 489; 1 Ob 667/90; Fasching III 712 und Lehrbuch2 Rz 1520). Die materielle Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur bei - hier fehlender - Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (JBl 1990, 52). Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, daß diese Vorfrage - anders als hier - zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde (EFSlg 55.153; 1 Ob 667/90). Wird in einem zweiten Verfahren die für die Entscheidung im ersten bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage zur Hauptfrage, ist ohne Rücksicht auf die im ersten Verfahren vorgenommene Beurteilung neuerlich (nunmehr mit Rechtskraftwirkung) darüber abzusprechen (EFSlg 55.153; 1 Ob 667/90).

Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein späteres Rechtsfolgebegehren mit einem früheren rechtskräftig entschiedenen deshalb unvereinbar ist, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden, ein Sonderfall der Präjudizialität kraft Bindungswirkung vorliegt (1 Ob 576/92; RZ 1989/96 mit einer Reihe von Fallgruppen aus der Rechtsprechung; JBl 1980, 541; Fasching Lehrbuch2 Rz 1517 mit weiteren Beispielen). Ein solcher Sonderfall ist dann gegeben, wenn die beiden Begehren deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden, wenn also ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (1 Ob 576/92; RZ 1989/96; SZ 55/72 uva). Voraussetzung für diesen Sonderfall der Präjudizialität kraft Bindungswirkung ist aber Parteienidentität in beiden Verfahren, wobei auch eine unterschiedliche Parteirollenverteilung kein Hindernis ist. Diese Parteienidentität fehlt hier, weil die dritt- bis siebentbeklagten Kommanditisten am Vorverfahren nicht beteiligt waren und einer Bindung für sie an Ergebnisse eines Vorverfahrens Art 6 MRK entgegensteht (vgl JBl 1990, 662; Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Art 6 MRK in JBl 1991, 420 ff). Da die Entscheidung über die Frage, ob der Kläger Kommanditanteile anderer Kommanditisten wirksam erwarb und damit Gesellschafter wurde, zufolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen für die Gesellschaft, ihre Komplementärin und ihre Kommanditisten nur einheitlich entschieden werden kann, kommt auch für die am Vorverfahren beteiligten erst- und zweitbeklagten Parteien eine Bindung im obgenannten Sinn nicht in Frage.

Der Kläger sollte von Kommanditisten Teile von deren Gesellschaftsanteilen erwerben. Nach der gesetzlichen Regel (Art 7 Nr 10 Abs 1 und Nr 11 der 4.EVHGB) ist der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes wegen ihres persönlichen Charakters unübertragbar. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß die gesetzliche Regel nicht zwingendes Recht darstellt. Für die gänzliche oder teilweise Übertragung von Mitgliedschaftsrechten an Personengesellschaften des Handelsrechtes wird - ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung - nur gefordert, daß der Gesellschaftsvertrag dies gestattet oder - wie hier - die übrigen Gesellschafter zustimmen (SZ 50/4 = EvBl 1977/126 = GesRZ 1977, 97; 5 Ob 309/76; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 133; Harrer, Aktuelle Haftungsprobleme des Kommanditisten in WBl 1992, 10 ff, 10; Horn in Heymann, Rz 110 zu § 161 HGB mwN in FN 36; K.Schmidt in Schlegelberger, HGB5 Rz 24 zu § 173 HGB; Koppensteiner, Haftungsprobleme bei der Übertragung von Kommanditanteilen in GesRZ 1982, 119 ff mwN in FN 1). Nach der nun allgemein herrschenden Ansicht stellt die gänzliche oder auch bloß teilweise (Schilling in GroßkommHGB4, Rz 39 zu § 161 HGB unter Hinweis auf BGH WM 1975, 105) rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung einen einheitlichen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten in die Gesellschafterstellung des übertragenden Kommanditisten dar, der sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte vollzieht und nicht als Eintritt eines neuen Kommanditisten iS des § 176 Abs 2 HGB anzusehen ist (SZ 50/4 mwN). Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung, die inhaltlich einen - hier bloß teilweisen - Vertragseintritt und Gesellschafterwechsel bedeutet, ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende (Horn aaO Rz 13 zu § 162 HGB) Eintragung ins (szt.) Handelsregister.

Über die essentialia des Vertrages betreffend die Aufnahme des Klägers in die Kommanditgesellschaft liegen in Wahrheit übereinstimmende Willenserklärungen aller Parteien nicht vor. Vertragspartner des Eintretenden ist nicht die Kommanditgesellschaft, sondern der (jeweils) abtretende Gesellschafter (K.Schmidt aaO Rz 19, 24 f zu § 173 HGB mwN). Da der Kläger von drei bisherigen Gesellschaftern je 5 % Gesellschaftsanteile an der Kommanditgesellschaft aus deren, 5 % jeweils übersteigenden Anteilen erwerben sollte, sind in Wahrheit drei Verträge zu beurteilen. Drei Kommanditisten hatten mit dem Kläger einen Vertrag abzuschließen und alle übrigen Gesellschafter hatten zuzustimmen, somit auch die, die selbst einen Vertrag abgeschlossen hatten, bei den anderen beiden Verträgen. Da bei Erstellung des „Anbotes“ des Drittbeklagten dieser noch unentschieden war, ob die an den Kläger abzutretenden Gesellschaftsanteile aus seiner eigenen Kommanditbeteiligung oder der - offenbar von ihm beherrschten - viertbeklagten Partei kommen sollten, war dieses Anbot zu unbestimmt, um Grundlage eines gültigen Vertrages zu werden. Bei einem Vertrag über die (auch nur teilweise) Übertragung der Mitgliedschaft an einer Kommanditgesellschaft zählt zu den essentialia negatii (vgl zu den inhaltlichen Konsenserfordernissen beim Kauf Aicher in Rummel 2, Rz 2 zu § 1054 ABGB mwH) die Bestimmung des Kommanditanteiles, der Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist, denn davon hängt ja ab, wer mit welchen Anteilen an der Kommanditgesellschaft beteiligt und wer nunmehr Inhaber dieser Mitgliedschaftsrechte ist. Auch die übrigen Gesellschafter müssen wissen, wie die Beteiligungsverhältnisse in Zukunft gestaltet sind, wem Gesellschaftsansprüche zustehen und wessen Gesellschafterpflichten entfallen oder verringert werden. Diesen Ansprüchen an die erforderliche Bestimmtheit eines Anbotes zur Übertragung der Mitgliedschaft an einer Kommanditgesellschaft entspricht das Anbot des Drittbeklagten nicht, sodaß schon deshalb ein gültiger Vertrag nicht zustandekommen konnte. Daß der Drittbeklagte dann ein weiteres Anbot an den Kläger gestellt habe, steht nicht fest. Da der Kläger zu 15 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt sein sollte, war Bedingung für einen Rechtserwerb des Klägers, daß gültige Verträge mit allen drei Kommanditisten, die einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile an ihn abtreten, vorliegen.

Es kann daher auf sich beruhen, ob der von der ersten Instanz nicht festgestellte Zugang der Zustimmungserklärung des siebentbeklagten Kommanditisten zur Übertragung von Kommanditbeteiligungen anderer Kommanditisten an den Kläger vorlag, daß eine Feststellung über eine Bevollmächtigung des Fünftbeklagten durch den Sechstbeklagten zum Abschluß eines Aufnahmevertrages fehlt und ob insoweit nun eine schlüssige Genehmigung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die erfolglose Berufung des Klägers ON 65, die sich nur gegen seinen abgewiesenen Antrag nach § 408 Abs 1 ZPO richtete, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist demgemäß nicht zu honorieren.

Die beklagten Parteien haben in ihren Berufungen gegen das Ersturteil ON 66 und 67 auch die Kostenentscheidung angefochten, weil im einzelnen genannte klägerische Schriftsätze „samt und sonders“ nicht zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgungen notwendig gewesen wären, weil entsprechendes Vorbringen und Beweisanbot auch im Rahmen der mündlichen Streitverhandlungen möglich und tunlich gewesen wären. Auf diese Kostenanfechtung ist nun infolge Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz einzugehen.

Grundsätzlich beschränkt § 41 Abs 1 ZPO den Zuspruch von Kosten auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabs, und Beurteilung vom Standpunkt ex ante sind Kosten für die - nicht zurückgewiesenen - Schriftsätze des Klägers zuzusprechen.

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