OGH 1Ob579/93

OGH1Ob579/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nadine G*****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 2. Bezirk, 1020 Wien, Karmelitergasse 9, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 1993, GZ 43 R 246/93-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. März 1993, GZ 19 P 751/88-73, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vater der außer der Ehe geborenen, in Obsorge der Mutter befindlichen Minderjährigen, hat sich anläßlich der Anerkennung der Vaterschaft am 3.8.1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.700 verpflichtet. Mit Antrag vom 16. September 1988 (ON 1) begehrte die Minderjährige, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, mit dem Vorbringen, der Vater habe ein monatliches Nettoeinkommen von S 40.000 bis S 50.000 zur Verfügung, eine Erhöhung des Unterhaltes ab Geburt auf monatlich S 6.400. Mit Beschluß vom 23. Jänner 1989 (ON 9) setzte das Erstgericht aufgrund Einverständnisses des Vaters einen vorläufigen Unterhalt für die Zeit vom 22.6.1988 bis 30.9.1988 von insgesamt S 2.700 und ab 1.10.1988 von insgesamt S 1.900 fest und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren der Minderjährigen einer gesonderten Beschlußfassung vor. Am 10. April 1989 stellte der Vater den Antrag, wegen des von ihm ab 3.4.1989 abgeleisteten Präsenzdienstes die Unterhaltspflicht ab 1.4.1989 mit S 1.400 festzusetzen und den für die davorliegenden Zeiträume festgesetzten vorläufigen Unterhalt als endgültig zu bestimmen (ON 14).

Nach Durchführung verschiedener Erhebungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 11.3.1993 (ON 73) im Punkt 1. den vom Vater zu leistenden Gesamtunterhalt wie folgt:

Für die Zeit vom 22.6.1988 bis 31.1.1990 mit S 3.200,

für die Zeit vom 1.2.1990 bis 28.2.1991 mit S 3.000,

für die Zeit vom 1.3.1991 bis 31.12.1991 mit S 2.500,

ab 1.1.1992 mit S 3.400.

Im Punkt 2. wies es das Mehrbegehren des Kindes entsprechend dem Zuspruch gestaffelt ebenso ab wie mit Punkt 3. den Antrag des Vaters, die Unterhaltspflicht ab 1.4.1989 auf S 1.400 herabzusetzen. Der Vater sei außer für die unterhaltsfordernde Minderjährige für den am 11.1.1990 geborenen Maximilian und den am 16.2.1991 geborenen Nikolaus sowie seine in Karenz befindliche Gattin sorgepflichtig. Er habe im Februar 1989 sein Studium beendet und in der Zeit von April bis November 1989 den Präsenzdienst abgeleistet. Seit April 1988 sei er zu 25 % Gesellschafter der F***** Gesellschaft mbH und habe bis 30.9.1988 sowie in der Zeit vom 1.1.1989 bis 31.3.1989 und schließlich seit 1.12.1989 Einkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit in der seiner Mutter gehörenden Apotheke bezogen. Er habe innerhalb dieses Betriebes auch weitere Tätigkeiten aufgrund Werkvertrages ausgeführt. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe im Jahre 1988 S16.400, im Jahre 1989 S 29.330, im Jahre 1990 S 13.130 und im Jahre 1991 S 20.850 betragen. Für das Jahr 1992 sei von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von S 28.000 auszugehen. Der Unterhaltsbemessung werde für die Zeit vom 22.6.1988 bis 28.2.1991 ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000 für die Zeit vom 1.3.1991 bis 31.12.1991, von S 20.850 und ab 1.1.1992 von S 28.000 zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung der Sorgepflichten sei dieses Einkommen für die Zeit bis Februar 1990 mit 16 %, für die Zeit bis März 1991 mit 15 % und sodann mit 12 % für die Unterhaltspflicht heranzuziehen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß in seinem den Herabsetzungsantrag des Vaters abweisenden Punkt 3. und in seinen Punkten 1. und 2. wie folgt:

Für die Zeit vom 22.6.1988 bis 31.1.1990 hinsichtlich des Gesamtbetrages von S 3.200,

für die Zeit vom 1.2.1990 bis 28.2.1991 hinsichtlich eines Zuspruches von S 2.500 monatlich und der Abweisung des S 3.200 monatlich übersteigenden Begehrens,

hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.3.1991 bis 31.12.1991 hinsichtlich des Zuspruches von S 2.500 monatlich und der Abweisung des S 3.800 monatlich übersteigenden Begehrens,

und für die Zeit ab 1.1.1992 hinsichtlich eines Zuspruches von S 2.500 monatlich und hinsichtlich der Abweisung des S 4.500 monatlich übersteigenden Begehrens.

Für den Zeitraum 1.2.1990 bis 28.2.1991 hob es den angefochtenen Beschluß hinsichtlich eines Zuspruches von weiteren S 500 unter Abweisung eines Mehrbegehrens von weiteren S 200 monatlich, für den Zeitraum vom 1.3.1991 bis 31.12.1991 hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 1.300 monatlich und für den Zeitraum ab 1.1.1992 hinsichtlich des Zuspruches von weiteren S 900 und der Abweisung von weiteren S 1.900 monatlich auf. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß hinsichtlich der bestätigenden Teile der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und setzte hinsichtlich der die erstinstanzliche Entscheidung aufhebenden Teile keinen Ausspruch über die Rekurszulässigkeit an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs. 4 AußStrG bei. Das Rekursgericht erachtete die Bemessungsgrundlage insoweit als nicht ausreichend geklärt, als es an abschließenden Beweisaufnahmen hinsichtlich des von der Minderjährigen behaupteten die vom Erstgericht festgestellte Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens, insbesondere der erforderlichen neuerlichen Vernehmung des Vaters, mangle. Allerdings erachte das Rekursgericht nach Lage des Falles keine höhere Unterhaltsleistung als im Bereich des doppelten Durchschnittsbedarfes für Kinder der jeweiligen Altersgruppe als angemessen, sodaß auch auf der Grundlage des Vorbringens der Minderjährigen kein höherer Zuspruch hätte erfolgen können, weshalb in diesem Sinne eine Teilentscheidung zu fällen gewesen sei.

Mit ihrem als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die Minderjährige diesen Beschluß zur Gänze.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs. 4 AußStrG idF der WGN 1989 ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher auch bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl. 1991, 254; EFSlg. 64.655). Der Rekurs ist daher in Ansehung der Aufhebung von Teilen des erstinstanzlichen Beschlusses absolut unzulässig.

Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (6 Ob 556/90). Es wurde bereits in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen (ÖA 1990, 109; 3 Ob 1509/90; EFSlg. 64.660; EFSlg. 64.983), daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzuspechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob dabei ein „Unterhaltsstop“ im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs oder schon beim rund Zweifachen davon eintreten soll, stellt jedenfalls bei einem Kind bis zum sechsten Lebensjahr keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs. 1 AußStrG dar. Es ist daher die Frage, ob der Minderjährigen ein höherer Unterhalt zugesprochen werden könnte, obschon sie bereits rund das Zweifache des Regelbedarfs erhält, einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RZ 1991/86; 8 Ob 602/91).

In Ansehung des den erstinstanzlichen Beschluß bestätigenden Teiles des angefochtenen Beschlusses ist daher die außerordentliche Revision der Minderjährigen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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