OGH 3Ob1509/90

OGH3Ob1509/9014.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katharina C***, geb. 21.11.1988, in Obsorge der Mutter Nadja K***, Baden, Tauschergasse 3/1/5, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Albin S***, Croupier, Lilienfeld, Babenberger Straße 29, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18.Jänner 1990, GZ R 552/89-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Die Zweifel des Vaters an seiner Vaterschaft spielen für die Unterhaltsbemessung keine Rolle.

2) Da nach dem Gesetz bei der Unterhaltsbemessung auf die Lebensverhältnisse beider Elternteile Bedacht zu nehmen ist, liegt es in der Natur der Sache, daß es bei unterschiedlichem Einkommen mehrerer Väter von Kindern einer Mutter zu verschiedenen Unterhaltsbeträgen kommen kann.

3) Eheliche und uneheliche Kinder sind nach dem Gesetz im Unterhaltsrecht gleichgestellt.

4) Nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz ist zwar die sog. Prozentkomponente bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen im allgemeinen nicht voll auszuschöpfen (EFSlg. 55.993). Andererseits muß sich aber ein Kind dann nicht mit den sog. Durchschnittsbedarfssätzen begnügen (EFSlg. 55.981), sondern als Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung ist etwa das Zweieinhalbfache des für das Kind geltenden Durchschnittsbedarfes anzusetzen (EFSlg. 55.982); sie muß bei jüngeren Kindern nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (EFSlg. 53.142).

Es ist nicht erkennbar, daß die Unterhaltsbemessung im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abweicht. Solange der Ermessensspielraum nicht überschritten wird, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig.

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