OGH 4Ob124/93

OGH4Ob124/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (§ 36 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 3.Juni 1993, GZ 46 R 562/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.Jänner 1992, GZ 8 C 914/92d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.704,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.950,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO:

Wie die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst einräumt, ist die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage, ob auch die entgeltliche Einschaltung eines Ministeriums der Kennzeichnungspflicht des § 26 MedienG unterliegt, vom Obersten Gerichtshof schon bejaht worden (MR 1992, 39 = WBl 1991, 398).

Die angefochtene Entscheidung steht aber auch im Einklang mit der in ÖBl 1991, 280 vertretenen Rechtsauffassung, welche der Oberste Gerichtshof - und zwar gerade bei der Beurteilung der den Gegenstand der vorliegenden Impugnationsklage bildenden Einschaltung "Wie steuert man Autos?" - ausdrücklich aufrechterhalten hat (4 Ob 57/93). Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Argumente rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Senats kein Abgehen von dieser Rechtsprechung:

Soweit die Beklagte die zu vergleichbaren Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Lehrmeinungen heranzieht, ist sie darauf zu verweisen, daß in den einzelnen Landespressegesetzen von Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland die deutliche Kennzeichnung der entgeltlichen Veröffentlichung mit dem Wort "Anzeige" verlangt wird, "soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist" (§ 10 LPG von Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen). § 26 MedienG enthält demgegenüber die Wendung: "es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können". Nach österreichischem Recht genügt es demnach, wenn die Zweifel entweder durch die Anordnung (etwa im Anzeigenteil der Zeitung) oder durch die Gestaltung ausgeschlossen werden, wogegen nach den genannten bundesdeutschen Landesgesetzen sowohl Anordnung als auch Gestaltung die Einschaltung als entgeltlich erkennen lassen müssen. Daß aber unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der in den erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes hervorgehobene Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedienG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vom erkennenden Senat vertretene Auslegung des Gesetzes.

Aber auch die Frage, wen die Beweislast für die Entgeltlichkeit einer Anzeige trifft, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt. Ganz abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung im Impugnationsprozeß der Betreibende - also der Beklagte - das Zuwiderhandeln des Verpflichteten (Klägers) zu beweisen hat (SZ 57/137), entspricht es auch der Rechtsprechung in Wettbewerbssachen, daß jede Partei grundsätzlich die Behauptungs- und Beweis-(Bescheinigungs)last für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt, trägt; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall ein solcher Nachweis schwierig oder vielleicht sogar unmöglich ist. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben können es nicht rechtfertigen, dem Kläger einen Anspruch zuzuerkennen, obgleich er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen konnte (ÖBl 1991, 235). Daß die Einschaltung "Money, Money" schon für sich allein den Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer entgeltlichen Einschaltung bilden könnte, kann nicht gesagt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).

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