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§ 10 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Antragstellung, Fristen

§ 10

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages muß

  1. 1. in den Fällen des fristgemäßen Ablaufes der vereinbarten oder der durch eine Anordnung des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Vertragsdauer,
  2. 2. in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufkündigung, des Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung des Pachtvertrages oder Räumung des Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.

(2) Die Fristen des § 7 Abs. 1 sind

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,
  2. 2. in den Fällen der Antragstellung nach der Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages) vom Kündigungstermin (Übergabstermin),
  3. 3. in allen übrigen Fällen vom Tage der Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131363

alte Dokumentnummer

N8196928901L

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