Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Eltern Kurt und Christine W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Oberste Gerichtshof nach der im Revisionsrekurs zit Entscheidung vom 10.5.1990, 8 Ob 719/89 (= EvBl 1991/99 = ÖA 1991,54) in der Entscheidung vom 27.8.1991, 5 Ob 536/91 ( = JUS-Extra 1991/888) ausgesprochen hat, daß die Obsorge über die gemeinsamen Kinder beiden geschiedenen Elternteilen gemeinsam nur für den Fall des Bestehens der dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden dürfe. Nach neuerlicher Prüfung wurde diese Rechtsansicht in der Entscheidung vom 10.6.1992, 3 Ob 514/92 aufrechterhalten. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, sodaß die Voraussetzungen des § 14 AußStrG nicht gegeben sind.
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