Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die gekündigte Partei die mangelnde Angabe von Kündigungsgründen auf der ihr ohne amtliche Bewilligungsstampiglie zugestellten Ausfertigung der Kündigungsschrift rügte und auch ausdrücklich einwendete (ON 7, AS 23), daß die Zustellung der ordnungsgemäßen Ausfertigung erst nach Ablauf der geltend gemachten Kündigungsfrist und somit verspätet erfolgt sei und diese Einwendungen zur Unwirksamkeit der verspätet zugestellten Aufkündigung (Kündigungstermin 31.1.1991, Zustellung 8.3.1991) führen müssen (SZ 37/26; 5 Ob 128/67; 6 Ob 656/85;
3 Ob 507/89 ua).
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