OGH 8Ob592/91

OGH8Ob592/9126.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Gesellschaft mbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Gernot S*****, 2.) Ing. Fred U*****, vertreten durch Dr. Robert Eder, Rechtsanwalt in Salzburg,

3.) Leo E*****, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, 4.) Ing. Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Brigitte Forster-Ascher, Rechtsanwältin in Salzburg, 5.) Ernst Ferdinand F*****, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 74,253.945,60 sA (AZl. 9 Cg 332/90 des Landesgerichtes Salzburg) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.Juli 1991, GZ Nc 16/91-2, womit der Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Hinsichtlich des Verfahrensganges des vorliegenden Prozesses bis zum 13.September 1990 werden die Parteien dieses Delegierungsverfahrens auf die unter ON 47 des Prozeßaktes erliegende Entscheidung des erkennenden Senates vom 13.9.1990, GZ 8 Ob 663/89 verwiesen.

Mit Beschluß vom 23.10.1990, GZ 2 R 277,278/90-48 bewilligte das Rekursgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe. Seither fand in der Sache keine Streitverhandlung statt, weil die der klagenden Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwälte immer wieder von der zuständigen Rechtsanwaltskammer - meist wegen Befangenheit gegenüber dem erstbeklagten Rechtsanwalt - enthoben wurden.

Die klagende Partei beantragte zunächst durch ihren Liquidator am 15.3.1991 (ON 60) und sodann durch ihren Verfahrenshilfeanwalt am 29.5.1991 (ON 68) die Delegation des Prozesses (und anderer sogenannter Parallelverfahren) an das Landesgericht Linz. Sie begründete dies einerseits mit der Befürchtung, daß wegen der mit der Klageführung aufzudeckenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der Führung des Zwangsversteigerungsverfahrens beim BG Zell am See und des Konkursverfahrens beim Landesgericht Salzburg alle Richter des Landesgerichtes Salzburg - namentlich erwähnt wird allerdings nur der Richter Dr. Walter G***** (AS 334) - befangen bzw unobjektiv seien, andererseits mit dem in Salzburg auch weiterhin zu befürchtenden ständigen Wechsel der Verfahrenshilfeanwälte der klagenden Partei und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz den Delegierungsantrag der klagenden Partei aus folgenden Gründen ab: Der Fall der aus dem Grunde des § 19 JN (wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit aller Richter) bestehenden Behinderung des Landesgerichtes Salzburg und damit die Notwendigkeit für eine amtswegige Delegation nach § 30 JN liege mangels konkreter Ablehnungsanträge (und entsprechender Entscheidungen) nicht vor. Eine Delegation nach § 31 JN komme schon mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der dem Antrag der klagenden Partei entgegentretenden Beklagten an der Einhaltung ihres gesetzlichen Gerichtsstandes wegen mangelnder Zweckmäßigkeit der Delegierung für beide Parteien(gruppen) nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten bei der Findung eines Verfahrenshilfeanwaltes für die klagende Partei lägen außerhalb der Gerichtssphäre (nämlich bei der Rechtsanwaltskammer) und erschienen trotz der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht endgültig unbehebbar.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Es trifft nicht zu, daß die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit bereits alle Richter des Landesgerichtes Salzburg abgelehnt hätte, vielmehr äußerte sie im Delegationsantrag zu dessen Begründung die Befürchtung der Befangenheit bzw Unobjektivität der Richter dieses Gerichtshofes. Dies stellt keine wirksame Ablehnungserklärung im Sinne des § 22 Abs 1 JN dar, zumal die klagende Partei selbst nach Fällung mehrerer Entscheidungen durch das Landesgericht Salzburg (in Senatsbesetzung) keinerlei Ablehnungsgründe behauptet oder entsprechende Anträge erstattet hat. Von einer die amtswegige Delegierung nach § 30 JN erfordernden Behinderung des Landesgerichtes Salzburg kann daher nicht die Rede sein.

Der Vorinstanz ist aber auch darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für eine Delegation nach § 31 JN hier nicht vorliegen. Die mit einer Delegation eines anderen Gerichtshofes allenfalls entfallenden Schwierigkeiten (der Rechtsanwaltskammer) bei der Nominierung eines der Verfahrenshilfe genießenden klagenden Partei beizugebenden Rechtsanwaltes allein können die Nachteile der Beklagten aus dem Verlust ihres allgemeinen Gerichtsstandes nicht aufwiegen. Zumindest derzeit kann nicht angenommen werden, daß für die klagende Partei in Salzburg kein Verfahrenshilfeanwalt gefunden werden kann. Die auch zur Begründung des auf § 31 JN gestützten Delegierungsantrages vorgebrachte Befürchtung einer Befangenheit des zuständigen Gerichtes könnte nur über § 30 JN, nicht aber aus Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 31 JN zu einer Delegierung führen (EvBl.1968/144 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte