Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.658,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. 11. 1986, 39 b Cg 58/81-85, war die klagende Partei schuldig erkannt worden, dem ***** Verein ***** als Zessionarin der Karin ***** aus dem Titel des Schadenersatzes nach einem Verkehrsunfall den Betrag von S 463.500,- samt Anhang zu bezahlen.
Mangels Zahlung führte der V***** auf Grund dieses Titels gegen die klagende Partei zwei Exekutionen: a) mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. 2. 1987, 39 b Cg 58/81-89, wurde ihm die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auf der der klagenden Partei gehörigen Liegenschaft EZ *****; b) mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11. 3. 1987, 39 b Cg 58/81-92, die Exekution durch Pfändung der der klagenden Partei gegen die Drittschuldnerin ***** auf Grund eines Vertrages betreffend das Konto Nr. ***** zustehende Forderung von mindestens S 1 Mill. und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, bewilligt.
Bereits vorher hatte die klagende Partei den in Exekution gezogenen Betrag beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugunsten des V*****, der Karin *****, der Bank *****, dem Bankhaus ***** sowie der *****BANK***** als Forderungsprätendenten hinterlegt. Dieser Erlag wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluß vom 31. 1. 1987, 10 Nc 54/87, zu Gericht angenommen.
Gegen beide Exekutionen erhob die klagende Partei zu 37 Cg 87/87 und 37 Cg 172/88 des Landesgerichtes für ZRS Wien am 23. 3. 1987 und 3. 4. 1987 gestützt auf den gerichtlichen Erlag Klagen gemäß § 35 EO mit dem Begehren auszusprechen, "die bewilligte Exekution ist unzulässig". In beiden Fällen brachte sie vor, daß ihr mit Schreiben vom 25. 4. 1984, 18. 6. 1985 und 31. 7. 1985 verschiedene Banken mitgeteilt hätten, Karin ***** habe ihnen sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Unfall abgetreten. Nach Befriedigung des V***** auf Grund der Forderungsexekution schränkte die klagende Partei ihre Oppositionsbegehren in den Tagsatzungen vom 3. 12. 1987 und 1. 9. 1988 auf Kostenersatz ein.
Mit Urteilen des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. 2. 1988, 37 Cg 87/87-19, und vom 24. 10. 1988, 37 Cg 172/88-11, wurde das Begehren der klagenden Partei, der V***** sei schuldig, ihr Kosten zu bezahlen, abgewiesen, sie wurde vielmehr für schuldig erkannt, dem V***** die mit S 37.975,95 und S 26.119,22 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Den dagegen gerichteten Rekursen der klagenden Partei gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 25. 5. 1988, 1 R 107/88-25, und vom 9. 1. 1989, 11 R 268/88-14, nicht Folge. Das Rekursgericht führte aus, es könnten gegen einen Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur solche Einwendungen erhoben werden, die auf Tatsachen beruhen, die erst nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Verpflichtete von diesen Tatsachen wirksam Gebrauch habe machen können, also dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung, eingetreten seien. Der von der klagenden Partei am 19. 1. 1987 vorgenommene Erlag des strittigen Schuldbetrages hätte daher grundsätzlich die Eignung als Oppositionsgrund. Voraussetzung wäre aber gewesen, daß der Erlag im Sinn des § 1425 ABGB zu einem Erlöschen der Schuld der klagenden Partei geführt hätte. Es sei zwar in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten die Hinterlegung rechtfertige, dies aber nur dann, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht beurteilen könne, welchem Gläubiger er einen bestimmten Betrag schulde. Im Titelverfahren hätten verschiedene Bankinstitute der klagenden Partei mitgeteilt, daß auch ihnen Karin ***** die strittige Forderung verpfändet habe. Der klagenden Partei wäre es also ohne weiteres möglich gewesen, im Titelverfahren vorzubringen, daß einem dieser Forderungsprätendenten der Vorrang vor dem Klagsanspruch des V***** zugekommen wäre. Die Bestimmung des § 234 ZPO, auf die die klagende Partei verweise, hätte daran nichts geändert. Die Unterlassung der ihr im Titelverfahren ohne weiteres zumutbaren Prüfung des Vorranges der verschiedenen Forderungsprätendenten könne sie im Oppositionsprozeß nicht nachholen. Da die Hinterlegung der geschuldeten Summe bei Gericht somit kein Erlöschen der Forderung des V***** bewirkt habe, sei der Oppositionsanspruch nicht berechtigt gewesen, so daß das Erstgericht zutreffend der klagenden Partei den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt habe. In seiner Entscheidung vom 9. 1. 1989, 11 R 268/88, führte das Rekursgericht weiters aus, es sei mit Fasching (Lehrbuch Rz 1203, 1205 mwH) der Meinung, daß im Sinn des § 234 ZPO bei Rechtsnachfolge auf seiten der klagenden Partei diese das Klagebegehren auf Leistung an den Erwerber umzustellen habe. Hätte die klagende Partei im Titelverfahren dies unterlassen, obwohl der Streitgegenstand während dieses Verfahrens tatsächlich veräußert worden sei, dann hätte dies zur Klagsabweisung geführt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrt die klagende Partei aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 114.543,17 s.A. Das Oberlandesgericht Wien sei in beiden Fällen von einer nicht vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen. Die im Verfahren 11 R 268/88 vertretene Relevanztheorie Faschings werde, was verschwiegen worden sei, von der Judikatur nicht vertreten. Diesen seit jeher eingenommenen Standpunkt habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/204 ausdrücklich bestätigt, ebenso in der nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 226/87 vom 15. 3. 1988. Das Oberlandesgericht Wien habe sich in keiner der beiden Entscheidungen mit der gefestigten und einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofes auseinandergesetzt. Es ergebe sich daher, daß beide Rekursentscheidungen nicht nur rechtsirrig seien, sondern auch eine unvertretbare Rechtsansicht enthielten. Es gebe überhaupt keine Verpflichtung des Gläubigers, die während eines Prozesses ihm bekannt gewordenen Verpfändungen der prozeßverfangenen Forderung in diesem Verfahren einzuwenden, noch eine Bestimmung, daß die Unterlassung einer solchen Einwendung einen wirksamen Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB hindere. Darüber hinaus hätte der Einwand dieser Verpfändungen im Prozeß auf Grund der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur eingenommenen Irrelevanztheorie keinerlei sachliche Auswirkungen gehabt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Oberlandesgericht Wien zum Ergebnis gelangen müssen, daß die klagende Partei den Gerichtserlag zu Recht vorgenommen und dieser Gerichtserlag die Exekutionen unzulässig gemacht habe. Beiden Klagen hätte stattgegeben werden müssen. Hätte die klagende Partei den Einwand der Verpfändung im Titelverfahren vorgebracht, so wäre ein umfangreiches Beweisverfahren ausschließlich darüber abgeführt worden, ob der V***** aktiv legitimiert sei oder nicht; es wäre aber nicht geklärt worden, welchem Forderungsprätendenten Ansprüche auf die gepfändete Forderung zugestanden wären. Das Gericht hätte daher nur zur Frage der Legitimation Stellung genommen, ohne eine Entscheidung darüber zu treffen, wer Berechtigter sei. Sinn der Bestimmung des § 1425 ABGB sei es, daß bei Vorliegen von mehreren Forderungsprätendenten die Frage der Feststellung des Berechtigten nicht auf Kosten des Schuldners geklärt werden solle. Eine andere Rechtsansicht laufe dem klaren Sinn und Wortlaut des Gesetzes zuwider, sie sei daher unvertretbar. Es liege daher eindeutig ein Organverschulden vor, für das die beklagte Partei einzutreten habe. Es sei der klare Sinn und Wortlaut der Bestimmung des § 1425 ABGB verkannt worden und es sei von der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen worden, ohne diese Entscheidung sorgfältig zu begründen.
Die beklagte Republik wendete ein, hätte die klagende Partei im Titelverfahren angesichts der ihr bekannten mehreren Forderungsprätendenten die mangelnde Aktivlegitimation eingewendet, so wäre sehr wohl vom Gericht zu prüfen gewesen, ob der V***** forderungsberechtigt sei oder nicht. Es hätte sich das Titelgericht also auf Grund der Einwendung der klagenden Partei auch mit der Anspruchsberechtigung der weiteren Forderungsprätendenten auseinandergesetzt. Die klagende Partei gebe selbst an, daß sie im Zuge des Titelverfahrens Kenntnis von weiteren Verpfändungen erhalten habe. Sie habe also durchaus bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von dieser Kenntnis Gebrauch machen können. Nicht die Verpfändung der prozeßverfangenen Forderung durch eine Prozeßpartei hätte eingewendet werden müssen, sondern die seit Prozeßbeginn mangelnde Aktivlegitimation des V*****. Darüber wäre vom Titelgericht entschieden worden. Den von der klagenden Partei gerügten Entscheidungen liege also zumindest eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde. Eine Rechtswidrigkeit liege bei unrichtiger jedoch vertretbarer Rechtsansicht selbst dann nicht vor, wenn sie von der bisherigen Judikatur abweiche. Lediglich ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichtes, das nicht erkennen lasse, daß es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruhe, werde in der Regel als Verschulden anzusehen sein, das einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sei nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der staatlichen Organe, sondern die Frage der Berechtigung zum Schadenersatz, der dann Platz greife, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hätten. Schuldhaft bedeute, daß das Recht in unvertretbarer Weise unrichtig ausgelegt worden sei. Nicht jede Rechtsansicht, die von der Rechtsprechung einer höheren Instanz abweiche, sei schuldhaft. Die Rechtsanwendung solle lebendig erhalten werden. Die klagende Partei werfe den Organen der beklagten Partei vor, daß sie von der herrschenden Rechtsprechung abgewichen seien, indem sie unterstellt hätten, daß gemäß § 234 ZPO die klagende Partei im Titelverfahren bereits hätte einwenden können und müssen, daß der V***** nicht Inhaber der streitverfangenen Forderung sei. Es sei richtig, daß die Rechtsprechung im Sinne der Irrelevanztheorie davon ausgehe, daß der Kläger sein Begehren nicht auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen müsse. Fasching stelle in seinem Lehrbuch ausführlich die beiden Lösungsansätze der Relevanz und der Irrelevanztheorie dar. Obwohl die Erforschung der materiellen Wahrheit zu einem Wesensprinzip des Zivilprozesses gehöre, zwinge die Problematik der Veräußerung der streitverfangenen Sache nach der Irrelevanztheorie das Gericht, ein Urteil zu fällen, das nicht der tatsächlichen Rechtslage entspreche. Nach der neueren österreichischen Lehre und der deutschen Rechtsprechung sei zumindest die Rechtsnachfolge auf seiten des Klägers beachtlich. Die Relevanztheorie trage damit der realen Rechtslage besser Rechnung als die Irrelevanztheorie, die die Rechtsposition des Erwerbers außer acht lasse. Die Relevanztheorie versuche also, Veränderungen durch Veräußerungen des Streitgegenstandes nach Möglichkeit zu berücksichtigen und damit die Entscheidungen wieder näher an die materielle Rechtslage heranzuführen. Fasching stelle die Vorteile der Relevanztheorie überzeugend dar, verweise aber auch darauf, daß ungeachtet ihrer Vorteile die Relevanztheorie in der Rechtsprechung bisher nicht vertreten werde. Das Oberlandesgericht Wien habe deutlich gemacht, daß es sich der Meinung von Fasching und damit der Relevanztheorie anschließe. Dies sei eine durchaus vertretbare Rechtsansicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Die Frage, ob das Oberlandesgericht Wien eine sorgfältige Begründung für eine im Widerspruch zur herrschenden Spruchpraxis stehende Theorie zu § 234 ZPO geliefert habe, könne auf sich beruhen. Im Ergebnis sei nämlich die Verpflichtung der klagenden Partei zum Kostenersatz in den Oppositionsprozessen richtig. Sie übersehe nämlich, daß zum Problem der Verpfändung der Klagsforderung während des Titelverfahrens oberstgerichtliche Entscheidungen vorlägen, wonach in diesen Fällen der Verpfändung schon im Titelverfahren Rechnung zu tragen und statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen sei. Hätte die klagende Partei im Titelverfahren den Einwand der Verpfändung der Klagsforderung erhoben, hätte sie schon dort erreicht, daß sie statt zur Zahlung an den V***** zur Hinterlegung des geschuldeten Betrages verurteilt worden wäre. Damit wäre der Oppositionsprozeß erspart worden. Die klagende Partei habe demnach die Entstehung des Schadens durch die Kostenbelastung auf Grund der Oppositionsprozesse selbst zu vertreten. Mangels Kausalität einer allenfalls unvertretbaren Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien für den Schadenseintritt sei daher der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch zu verneinen.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei behauptete, ihr sei schon während des Titelverfahrens bekannt gewesen, daß die eingeklagte Forderung von der ursprünglich Berechtigten nicht nur an den V***** abgetreten, sondern auch an mehrere Banken verpfändet worden sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei Verpfändung der eingeklagten Forderung der Kläger nicht mit seinem Zahlungsbegehren durchdringen kann, der Beklagte darf nur zum gerichtlichen Erlag der eingeklagten Forderung verurteilt werden (JBl. 1971, 572, JBl. 1952, 444; GlUNF 6947 ua; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1425).
Der Ausspruch, den zur Zahlung begehrten Betrag gerichtlich zu erlegen, ist zum Zahlungsbegehren nicht etwas qualitativ anderes, sondern eine quantitative Minderung (SZ 56/194; RZ 1982/17; JBl. 1980, 318; JBl. 1977, 317 ua; Fasching, Komm III 650). Handelt es sich aber bei Verurteilung zum gerichtlichen Erlag anstelle der Leistung an den Kläger um ein solches Minus, hätte bei ungerechtfertigtem Erfolg des V***** mit dem gestellten Leistungsbegehren die nun klagende Versicherungsgesellschaft dieses Urteil wie in allen Fällen, in denen dem Kläger mehr als ihm materiell zusteht, zuerkannt wurde, mit Berufung bekämpfen müssen. Konnte sie dies deshalb nicht mit Erfolg tun, weil sie im Titelverfahren diese Einwendung unterließ, kann sie dies im Oppositionsstreit nicht nachholen. Gemäß § 35 Abs.1 EO können nur nach dem für das Entstehen des Exekutionstitels maßgebenden Zeitpunkt eingetretene Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden (EFSlg. 57.883, MietSlg. 39.853; EFSlg. 41.859; JBl. 1969, 400 ua). Auf keinen Fall kann der Verpflichtete dann mit seiner Oppositionsklage durchdringen, wenn das Vorbringen dieser den Anspruch hindernden Tatsachen bereits im Titelprozeß objektiv möglich gewesen wäre, aber dieses Vorbringen von ihm aus welchem Grund auch immer versäumt wurde (EFSlg. 41.859; SZ 49/4 mwN; Heller-Berger-Stix 397). Dies ist hier der Fall. Die klagende Partei wäre im Titelprozeß gehalten gewesen, die Tatsache der Verpfändung einzuwenden, um statt zur Leistung an den V***** nur zum gerichtlichen Erlag verurteilt zu werden. Wohl kann gerichtlicher Erlag einen Oppositionsgrund bilden (Heller-Berger-Stix 372 f) aber immer nur dann, wenn dem Verpflichteten die zum Erlag statt zur Zahlung berechtigenden Umstände erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung bekannt geworden sind. Der gerichtliche Erlag konnte daher den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nicht zum Erlöschen bringen, so daß beide Oppositionsklagen schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg geführt hätten. Wenn die klagende Partei nach Klagseinschränkung wegen vollständiger Befriedigung der dem V***** im Titelverfahren rechtskräftig zuerkannten Forderung beide Oppositionsbegehren auf Kosten einschränkte, aber ihrerseits zum Ersatz der Prozeßkosten verurteilt wurde, kann ihr dann aber ein Schaden nicht entstanden sein, da auch bei Aufrechterhaltung des Oppositionsbegehrens die klagende Partei nicht hätte durchdringen können.
Da sich schon aus diesem Grund das gestellte Amtshaftungsbegehren als unberechtigt erweist, ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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