OGH 7Ob645/90

OGH7Ob645/9015.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** DER S*** G***, Gmunden-Sparkassengasse 2, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei F*** Bauerrichtungen Gesellschaft mbH, Wien 1., Liliengasse 1, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Erich D***, Rechtsanwalt, Wels, Maria Theresia-Straße 19/15, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co KG, wegen S 10,611.517 sA (Revisionsstreitwert S 8,970.799,45

sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. März 1990, GZ 5 R 197/89-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 1989, GZ 13 Cg 2/87- 39, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 40.237,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 6.706,26 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Wirksamkeit der Abtretung (Globalzession) der Forderungen der Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co KG gegen die beklagte Partei an die klagende Partei entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1392; Koziol-Welser8 I 282; SZ 55/170;

JBl 1975, 654 u.a.). Richtig ist auch, daß durch die Zession die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausscheidet (SZ 54/104 u.a.;

Ertl aaO, Rz 1 zu § 1395; Koziol-Welser aaO 278) und daß der abgetretene Schuldner nach Verständigung von der Zession nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß selbst die erfolgreiche Anfechtung der Abtretung durch den Masseverwalter das Verhältnis zwischen Zessionar und abgetretenem Schuldner nicht berührt, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (EvBl 1986/91). All dies wird von der Revisionswerberin auch nicht in Frage gestellt. Ein (einseitiger) Widerruf der Zession durch den Masseverwalter wäre wirkungslos, bedeutsam könnte lediglich eine Rückzession sein. Soweit die Revisionswerberin aber von einer solchen ausgeht, entfernt sie sich, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, vom festgestellten Sachverhalt. Eine Rückzession wurde zwar behauptet, von den Vorinstanzen aber nicht als erwiesen angenommen. Feststeht, daß den Kreditvereinbarungen der klagenden Partei mit der Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co KG die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen zugrundegelegt wurden. Zu der Haftungsausdehnung nach Punkt 23 Abs 4 dieser Bedingungen beruft sich die Revisionswerberin auf den Vorrang der Individualvereinbarung. Das Berufungsgericht ist aber bei Auslegung des Globalzessionsvertrages gegen den Standpunkt der beklagten Partei von den Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Derartiges wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Sie kommt lediglich zu einem anderen Auslegungsergebnis. Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ist aber, wenn sie den obgenannten Grundsätzen entspricht, keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 570/85 ua). Dies bewirkt auch, daß hinsichtlich des bekämpften Zinsenzuspruchs eine erhebliche Rechtsfrage nicht gegeben ist. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Berufungsbeantwortung.

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