Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Frist des § 95 EheG schon mit der Rechtskraft des über die Scheidung ergehenden Teilurteils - auch wenn über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zu laufen beginnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg 57.441 uva). Auch der Umstand, daß sich das Rekursgericht - vom Revisionsrekurswerber ungerügt - in der Entscheidungsform insofern vergriffen hat, als es den Antrag infolge des Fristablaufes zurückgewiesen hat, statt ihn - richtigerweise (SZ 54/166; SZ 55/192; EFSlg 57.440 uva) - abzuweisen, begründet nicht die Anfechtungsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 AußStrG.
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