OGH 4Ob1523/90

OGH4Ob1523/9024.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf M***, Industriekaufmann, Deutsch-Wagram, Eduard Bauernfeldgasse 14/2/202, vertreten durch Dr. Franz Clemens Obendorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ida M***, Hausfrau, Straßhof, Dr. Theodor-Körner-Straße 39, vertreten durch Dr. Heide Strauß, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 1990, GZ 5 R 27/90-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Frist des § 95 EheG schon mit der Rechtskraft des über die Scheidung ergehenden Teilurteils - auch wenn über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zu laufen beginnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg 57.441 uva). Auch der Umstand, daß sich das Rekursgericht - vom Revisionsrekurswerber ungerügt - in der Entscheidungsform insofern vergriffen hat, als es den Antrag infolge des Fristablaufes zurückgewiesen hat, statt ihn - richtigerweise (SZ 54/166; SZ 55/192; EFSlg 57.440 uva) - abzuweisen, begründet nicht die Anfechtungsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 AußStrG.

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