OGH 8Ob628/89

OGH8Ob628/8920.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 27. Februar 1912 geborenen Friederike L***, Steinböckengasse 23, 1140 Wien, vertreten durch Hubert L***, Frauengasse 10, 2500 Baden, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. April 1989, GZ 44 R 171/88-78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. September 1988, GZ 1 SW 41/85-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 22. Oktober 1985 (ON 20) die Rechtsanwältin Dr. Renate P*** als

Sachwalterin zur Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Betroffenen sowie zu deren Vertretung vor Gericht und Behörden. Die Betroffene litt schon damals an den Folgen eines zerebralen Abbaues mit dem Grad einer geistigen Störung.

Am 8. Februar 1988 langte beim Erstgericht ein von der Betroffenen unterfertigter Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ein; die Betroffene könne ihre Angelegenheiten mit Hilfe ihres Halbbruders Hubert L*** (ihres derzeitigen Vertreters) selbst besorgen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag nach Anhörung der Betroffenen und eines psychiatrischen Sachverständigen ab, weil sich die medizinischen und persönlichen Voraussetzungen der Betroffenen nicht verändert hätten und daher die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters bei ihr nach wie vor gegeben seien. Das Rekursgericht hat nach Durchführung einer Rekursverhandlung diese Entscheidung bestätigt. Die Betroffene zeige noch immer schwere Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, wodurch sie auch bei einfachen Problemen das Denkziel nicht erreichen könne. Auch durch die Unterstützung ihres Halbbruders vermöge sie ihre Angelegenheiten nicht im erforderlichen Ausmaß selbst zu besorgen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vom Vertreter der Betroffenen in deren Namen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Auch im Sachwalterschaftsverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung (NZ 1987, 95; NZ 1986, 71; 8 Ob 564/89; 6 Ob 566/89; 2 Ob 527/89 uva) gemäß § 16 AußStrG gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität erhoben werden. Im vorliegenden Revisionsrekurs werden zwar diese Rechtsmittelgründe genannt, sie werden allerdings in der Folge nicht substantiell schlüssig zur Darstellung gebracht. Das Wohl der Betroffenen wurde von den Vorinstanzen angesichts der getroffenen Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen in den Mittelpunkt der Entscheidungen gestellt und keineswegs außer acht gelassen. Kein Argument des Revisionsrekurses zu den Bestellungsvoraussetzungen im Hinblick auf die persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Betroffenen ist geeignet, eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Auch die gegen die Person des bestellten Sachwalters gerichteten Argumente können nicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in dieser Beziehung begründen. Zu dem Vorwurf im Revisionsrekurs, dem Anhörungsrecht der Betroffenen sei vom Rekursgericht nicht voll entsprochen worden, weil ihre Vernehmung in der mündlichen Rekursverhandlung (über Anraten des dabei anwesenden medizinischen Sachverständigen aus gesundheitlichen Rücksichten) abgebrochen wurde, ist zu bemerken, daß die Betroffene durch die geschehene Einvernahme ohnedies einen hinreichend aufschlußreichen Eindruck über ihren Zustand vermittelt hat, so daß ihr rechtliches Gehör im überhaupt möglichen Umfange gewährt wurde und deshalb eine Nichtigkeit des Rekursverfahrens nicht vorliegt.

Mangels Vorliegens der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Betroffenen daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte