Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 13. Juni 1985 verstorbene Margareta B*** hinterließ ein Testament, in dem sie ihre beiden Kinder Franz B*** und Hannelore S*** als Erben ihres Nachlaßvermögens einsetzte und Franz B*** als Vorausvermächtnis die ihr gehörenden Liegenschaften, Hannelore S*** ihren beweglichen Nachlaß vermachte. Der Nachlaß wurde auf Grund des Testamentes und der von ihr abgegebenen bedingten Erbserklärung Hannelore S*** zur Gänze eingeantwortet; Franz B*** hatte erklärt, keine Erbserklärung abzugeben, jedoch das ihm zugedachte Vermächtnis betreffend den der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes noch gehörigen 1/3-Anteil an der Liegenschaft EZ 69 KG Untersievering in Anspruch zu nehmen.
Mit Beschluß vom 23. Februar 1989 bewilligte das Erstgericht über Antrag der Alleinerbin auf Grund der erfolgten Einantwortung die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einem Drittel der Liegenschaft EZ 69 KG Untersievering für Hannelore S***. Das Rekursgericht gab dem von Franz B*** dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Hannelore S*** habe mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortung Eigentum an allen zum Nachlaß gehörenden Vermögensobjekten erworben. Gemäß § 177 AußStrG habe das Abhandlungsgericht die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens zu verbüchern. Auf die Erfüllung eines nicht privilegierten Vermächtnisses könne das Abhandlungsgericht nicht Einfluß nehmen. Die Nichterfüllung der Vermächtnisse hindere die Einantwortung nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Franz B*** ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung (EvBl. 1959/202, GlU 15.939) ist die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes ein Grundbuchsbeschluß. Wird bei einem solchen Beschluß der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, ist gemäß § 126 Abs 1 GBG ein weiterer Rekurs unstatthaft.
Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Ansicht des Rekurswerbers, es liege kein "reiner Grundbuchsbeschluß" vor, weil damit auch über die Frage der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgesprochen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, "formelle" Rechtskraft der Einantwortungsurkunde liege nicht vor, wenn sie einem Noterben nicht zugestellt worden sei. Da die Einantwortungsurkunde auch ihm hätte zugestellt werden müssen, sei sie noch nicht formell rechtskräftig geworden, sind deshalb verfehlt, weil Franz B*** nicht Noterbe, sondern nur Vermächtnisnehmer ist, ein Vermächtnisnehmer aber nach der auf die §§ 9, 159 - 161 und 174 AußStrG gegründeten Rechtsprechung kein Recht hat, die Zustellung der Einantwortungsurkunde zu begehren und diese zu bekämpfen (SZ 27/283, SZ 42/130 u.a.).
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