Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 3.737,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 339,73) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 9. Juli 1982 kam es gegen 21,45 Uhr auf der Schlierbacher Landesstraße bei Straßenkilometer 15.130 zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Moped, pol. Kennzeichen O-146.995, und der Erstbeklagte mit seinem PKW, pol. Kennzeichen O-45.990, beteiligt waren. Der Kläger wurde dabei schwer verletzt. Er begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche in Zukunft auftretende Schäden des Klägers im Ausmaß von 25 %, wobei die Zweitbeklagte lediglich bis zur Höhe des für den PKW des Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages hafte. Der Kläger habe bei dem Unfall eine Rißquetschwunde an der Nase links und einen Unterkieferbruch rechts sowie Zahnschäden, einen linksseitigen Oberarmbruch, eine Rißquetschwunde am linken Oberarm und einen offenen linksseitigen Unterarmbruch erlitten. Er sei in der Zeit vom 9. Juli bis 15. August 1982, vom 23. September bis 1. Oktober 1982 und vom 23. November bis 10. Dezember 1982 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Kirchdorf an der Krems gewesen. Danach sei er regelmäßig ambulant behandelt worden. Diese Behandlung sei erst am 11. April 1984 abgeschlossen gewesen. Dabei habe sich noch die Notwendigkeit einer Nachoperation für die Strecksehne des Zeigefingers herausgestellt, wobei von dieser Operation bis jetzt noch Abstand genommen worden sei. Im Verfahren 3 b Cg 374/82 des Kreisgerichtes Steyr sei ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt worden, wobei sich herausgestellt habe, daß Spät- bzw. Dauerfolgen und weitere Komplikationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bis zum Abschluß der ambulanten Behandlung habe der Kläger mit einer vollkommenen Heilung rechnen können. Er sei zudem bis Juni 1984 minderjährig gewesen. Das Feststellungsbegehren sei deshalb nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei auch gemäß § 63 Abs 2 KFG gehemmt. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 28. Juli 1982 seine Ansprüche gegenüber der Zweitbeklagten geltend gemacht, wobei er auch auf die Schwere der Verletzung hingewiesen und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt habe. Diesen Vorschlag habe die Zweitbeklagte akzeptiert. Ein Verjährungseinwand würde deshalb auch arglistig erfolgen.
Die Beklagten anerkannten ein Mitverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalles im Ausmaß von 25 %, sie bestritten jedoch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens. Die Verletzungen des Klägers seien zwar schwer gewesen, doch seien künftige Schäden nicht zu erwarten. Das Feststellungsbegehren sei auch verjährt, weil der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen bereits kurz nach dem Unfall, zumindest aber nach dem Ende des Krankenstandes im Februar 1983 mit Spät- und Dauerfolgen habe rechnen müssen. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 63 Abs 2 KFG sei nicht eingetreten, weil der Kläger in seinem Anspruchsschreiben vom 28. Juli 1982 gegenüber der Zweitbeklagten keinerlei Feststellungsanspruch geltend gemacht habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall am 9. Juli 1982 eine Rißquetschwunde an der Nase links und einen Unterkieferbruch rechts, wobei zusätzlich zu den bereits vor dem Unfall vorhandenen Zahnschäden weitere Zahnschäden entstanden, es aber zu keinem direkten Zahnverlust kam. Weiters erlitt der Kläger einen linksseitigen Oberarmbruch, eine Rißquetschwunde am linken Oberarm und einen offenen linksseitigen Unterarmbruch (Bruch von Elle und Speiche oberhalb des Handgelenkes). Der Kläger war zunächst vom 9. Juli bis 15. August 1982 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Kirchdorf an der Krems. Am 10. Juli 1982 wurde eine Operation vorgenommen, bei der die Speiche mit einer 7-Loch-Drittelrohrplatte versorgt und dann die Elle reponiert wurde. Es wurden eine provisorische Schienung durchgeführt und ein Oberarmgipsverband angelegt. Im Zuge der ambulanten Kontrollen wurde festgestellt, daß eine leichte Bruchverkürzung am Oberarm mit Rückwärtsknickung vorhanden war. Am 2. September 1982 wurde der Gipsverband abgenommen. Dabei wackelte der Bruch noch. Die Fingerbeweglichkeit besserte sich und es wurde dann eine U-Gipsschiene bis zur stationären Aufnahme am 23. September 1982 angelegt. Beim stationären Aufenthalt vom 23. September 1982 bis 1. Oktober 1982 wurde eine Stellungskorrektur der linken Speiche durchgeführt. Der Oberarmbruch war bereits kallös verheilt und zeigte eine Antekurvation. Das Ende der Speiche war abgeglitten, weshalb die Platte um 1 Loch gekürzt und das unterste Loch dann noch mit dem gekippten Bruchstück verschraubt wurde. Es wurde ein Oberarmgipsverband angelegt und der Unterarm in Supination ruhiggestellt. Es folgten weitere ambulante Kontrollen, bei denen festgestellt wurde, daß sich zwei Fisteln am Handgelenk mit einer eitrigen Sekretion bildeten. Der Kläger wurde deshalb am 23. November 1982 neuerlich stationär im Krankenhaus Kirchdorf an der Krems aufgenommen. Es wurde eine Infektion des Operationsgebietes festgestellt, weshalb die Platte entfernt wurde und eine Refobazin-Kette eingeführt wurde. Danach wurde eine dorsale Gipsschiene angelegt. Der Biegungsbruch im Oberarm war knöchern geheilt, hatte eine O-Stellung von 15 Grad und eine Vorwärtsknickung von 25 Grad, der Speichenbruch war auch geheilt. Im Handgelenksspalt wurde eine Deformierung festgestellt. Der Kläger wurde am 10. Dezember 1982 aus der stationären Behandlung des Krankenhauses Kirchdorf an der Krems entlassen. Es folgten weitere ambulante Kontrollen und es wurde am 1. Februar 1983 der Gipsverband abgenommen. Im Februar 1983 nahm der Kläger seine Arbeitstätigkeit als angelernter Facharbeiter bei einem Landmaschinenerzeuger bei gleichem Verdienst wieder auf. Er ist aber durch die gegebene Bewegungseinschränkung im linken Arm seither bei der Arbeit leicht behindert. Es erfolgten nach Gipsabnahme weitere ambulante Kontrollen, nämlich am 8. Februar, 29. März, 5. Juli und 13. Dezember 1983 sowie am 11. April 1984. Bei der Gipsabnahme am 1. Februar 1983 wurden Wackelbewegungen im Handgelenk festgestellt. Die Finger waren noch nicht vollständig, aber fast frei beweglich. Der Ellbogen war endlagig behindert, die übrigen Gelenke frei. Am 8. Februar 1983 wurde festgestellt, daß sämtliche Wunden glatt verheilt sind. Die Ellbogenbeweglichkeit war S-O-55-100, die Vorderarmdrehung gesperrt. Die Langfinger konnten voll gestreckt und voll zur Faust eingeschlagen werden. Die Daumenbeugung war gut möglich, Extension und Abduktion waren aber behindert. Am 29. März 1983 war die Ellbogenbeweglichkeit S-O-50-100, die Vorderarmdrehung gesperrt. Die Langfinger waren sehr gut beweglich, die Daumenstreckung aber noch behindert. Die Opposition war fast bis zum 5. Fingergrundgelenk möglich. Am 5. Juli 1983 wurde festgestellt, daß das Handgelenk in leichter Dorsalflexion stand, die Volarflexion war nicht möglich. Die Daumenstreckung im Grund- und Endgelenk war aktiv nicht möglich. Es bestand Überstreckungsschmerz im Daumengrundgelenk. Es wurde eine Plastik vorgesehen, weshalb ein Operationstermin vereinbart werden sollte. Am 13. Dezember 1983 war die Daumenstreckung im Grund- und Endgelenk nicht möglich. Es sollte die Operation in der nächsten Woche erfolgen. Eine Operation ist jedoch aus nicht feststellbaren Gründen nicht erfolgt.
Der Kläger wurde im Verfahren 3 b Cg 372/82 vom medizinischen Sachverständigen am 10. April 1984 untersucht. Dabei klagte er insbesondere über Beweglichkeitseinschränkung und Kraftverminderung im linken Handgelenk sowie über Empfindungsstörungen am linken Arm. Der objektive Befund ergab im Oberarm eine 10-groschenstückgroße Narbe im oberen Bereich und eine Vorwölbung des O-förmigen Oberarmschaftes. Im Unterarm fanden sich eine 17 und 9 cm messende Narbe, wobei die 17 cm messende Narbe über der Elle, die 9 cm messende über der Speiche vorhanden ist. Im Ellbogengelenk war eine Streckhemmung um 45 Grad und eine Beugehemmung um 25 Grad vorhanden. Das Außendrehvermögen war aufgehoben. Es war eine Mittelstellung gegeben. Die Daumenbeweglichkeit war etwas eingeschränkt. Es war eine Kraftminderung gegeben. Der Oberarm war über 5 cm verkürzt und eine Vorwärtskrümmung festzustellen, sodaß der Bizepswulst etwas vorspringt. Auch die Schulterbeweglichkeit war nach aufwärts etwas eingeschränkt, sodaß der linke Arm insgesamt in der Gebrauchsfähigkeit, und zwar etwa um 1/3, herabgesetzt war. Die Durchblutung war normal, doch waren leichte Parästhesien vorhanden. Die Kraft links betrug 18 kg gegenüber rechts 44 kg. Eine wesentliche Änderung, was die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes anlangt, war in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eine Besserung der Gebrauchsfähigkeit war nur insoferne zu erwarten, als allmählich gelernt werden konnte, mit dem behinderten Arm umzugehen und diesen richtig einzusetzen. Schließlich führte der Sachverständige aus, daß gelegentliche Nachbehandlungen erforderlich sein könnten. Mit Schreiben vom 28. Juli 1982 teilte der Klagevertreter der Zweitbeklagten unter anderem folgendes mit: "Ich erlaube mir in der Folge die Schadenersatzansprüche meines Mandanten wie folgt zu detaillieren: 1. Schmerzengeld: Mein Mandant befindet sich noch immer in stationärer Behandlung des AKH Kirchdorf, in dem er noch sehr lange zubringen muß, zumal er einen mehrfachen Oberarmbruch links, Prellungen, Blutergüsse und auch innere Verletzungen erlitt. Der Oberarmbruch ist so kompliziert, daß beinahe eine Amputation vorgenommen werden mußte. Es wird sehr lange Zeit dauern, bis mein Mandant wieder in das Berufsleben eingegliedert werden kann. Ich mache vorerst einen Schmerzengeldbetrag von S 150.000,-- geltend.
Ich schlage vor, daß mein Mandant nach seiner Entlassung aus dem
Krankenhaus durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen
untersucht wird. Ich bringe hiefür Dr. S*** in Linz in
Vorschlag. ....... Ich ersuche um Mitteilung, ob und in welchem
Ausmaß Sie die Haftung für diesen Unfall anerkennen und inwieweit
Sie bereit sind, eine Akontozahlung in der Höhe von S 100.000,-- zu
leisten ......" Einen Feststellungsanspruch machte der
Klagevertreter im Schreiben vom 28. Juli 1982 nicht geltend. Mit
Schreiben vom 9. August 1982 antwortete die Zweitbeklagte unter
anderem: "...... Wir müssen Ihnen dazu mitteilen, daß wir derzeit
weder zum Grunde noch zur Höhe der von Ihnen geltend gemachten
Schadenersatzansprüche eine Stellungnahme abgeben können, da uns die
diesbezüglichen Unterlagen noch nicht vorliegen. Aufgrund der
ungeklärten Haftungsfrage ist auf alle Fälle der Eingang des bereits
angeforderten Behördenaktes abzuwarten und wird es unter Umständen
sogar erforderlich sein, den Ausgang des sicherlich einzuleitenden
Strafverfahrens für die Erledigung der zivilrechtlichen Ansprüche
abzuwarten. Zu der von Ihnen begehrten Akontozahlung in Höhe von
S 100.000,-- halten wir fest, daß eine solche derzeit nicht zur
Verfügung gestellt werden kann, da neben dem Obgesagten uns auch
keinerlei Unterlagen über die Verletzungen Ihres Herrn Mandanten
vorliegen. Wir ersuchen Sie höflich, zum gegebenen Zeitpunkt
sämtliche medizinische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und
stimmen wir mit Ihnen darin überein, daß in dieser Angelegenheit
wahrscheinlich die Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens nicht zu umgehen sein wird." Am
20. September 1982 übersandte der Klagevertreter der Zweitbeklagten
eine Krankengeschichte des Krankenhauses Kirchdorf an der Krems ohne
weitere Ausführungen zur Kenntnisnahme.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Feststellungsbegehren des Klägers deshalb verjährt sei, weil er bereits nach der am 1. Februar 1983 erfolgten Gipsabnahme hätte erkennen können, daß er aus dem gegenständlichen Unfall resultierende Dauerfolgen erlitten habe und ihm daher spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein müsse, daß die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt sei. Da der Kläger sich ab diesem Zeitpunkt mit der Einbringung der Feststellungsklage mehr als 3 Jahre Zeit gelassen habe, müsse die nunmehr eingebrachte Feststellungsklage gemäß § 1489 ABGB als verjährt angesehen werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem beantragten Feststellungsbegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß der Kläger im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes im Februar 1983 aufgrund der damals gegebenen Bewegungseinschränkung des linken Armes mit künftigen Schäden in Form von Dauerfolgen als wahrscheinlich noch nicht zu rechnen hatte. Wie unbekämpft festgestellt worden sei, hätten nach der Gipsabnahme weitere ambulante Kontrollen am 8. Februar, 29. März, 5. Juli und 13. Dezember 1983 sowie am 11. April 1984 stattgefunden. Erst am 5. Juli 1983 - als verschiedene Bewegungseinschränkungen als weiterbestehend festgestellt wurden und ein Überstreckungsschmerz im Daumengrundgelenk bestand - sei ein weiterer Operationstermin vereinbart worden. Schließlich sei erst durch das im Verfahren 3 b Cg 372/82 eingeholte medizinische Gutachten endgültig geklärt worden, daß die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes auf Dauer eingeschränkt bleiben wird. In Anbetracht dieser Umstände könne weder vom Kläger noch von seinen Eltern als dessen gesetzlichen Vertretern gefordert werden, daß sie bereits im Verlaufe der bis zum 5. Juli 1983 durchgeführten ambulanten Kontrollen erkennen hätten sollen, daß mit Dauerfolgen als wahrscheinlich zu rechnen sei. Gerade bei Jugendlichen sei die Aussicht auf völlige Wiederherstellung bei erlittenen Knochenverletzungen sehr hoch. Erst im zweiten Halbjahr 1983, also nach der ambulanten Kontrolle vom 5. Juli 1983, habe sich auch für eine Laien erkennbar herausgestellt, daß der Kläger für die Zukunft mit Dauerfolgen als wahrscheinlich zu rechnen hat. Eine Verjährung des am 3. Juli 1986 beim Erstgericht mit Feststellungsklage geltend gemachten Anspruches sei somit zu verneinen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw. ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, daß dem Kläger zwar durchaus zugebilligt werden könne, nicht gleich mit Spät- oder Dauerfolgen aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen gerechnet zu haben; da aber der Heilungsprozeß nicht planmäßig verlief, hätte der Kläger bzw. seine gesetzliche Vertreter oder sein Anwalt zumindest zum Zeitpunkt der Gipsabnahme am 1. Februar 1983 mit Spät- oder Dauerfolgen rechnen müssen. Dem ist jedoch zu erwidern:
Es ist herrschende Rechtsprechung, daß für die Verjährung des Feststellungsanspruches dieselben Grundsätze wie für die Verjährung von Leistungsansprüchen gelten (vgl. RZ 1972/135; ZVR 1976/50; ZVR 1984/210 ua). Demgemäß erscheint es prozeßökonomisch und durchaus sinnvoll, die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (zB Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbußen) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. In einem solchen Fall kann der Lauf der Verjährungszeit erst mit dem Zeitpunkt einsetzen, in dem der Verletzte mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hat (ZVR 1976/50; ZVR 1979/22; ZVR 1982/269 ua).
Diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber zutreffend damit als gegeben erachtet, daß am 5. Juli 1983 aufgrund unerwartet verbliebener Bewegungseinschränkungen und eines aufgetretenen Überstreckungsschmerzes ein weiterer Operationstermin vereinbart werden mußte. Vorher, insbesondere am 8. Februar 1983, war noch ärztlicherseits festgestellt worden, daß sämtliche auf den Unfall zurückzuführenden Wunden "glatt verheilt" waren. Auch die zwischenzeitigen Untersuchungen erbrachten kein solches Ergebnis, daß die gerade bei Jugendlichen gegebenen Aussichten auf eine volle Verheilung der Wunden und eine damit verbundene vollkommene Wiederherstellung der Gesundheit des Verletzten in Frage gestellt worden wären.
Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Verjährungszeit für die am 3. Juli 1986 erhobene Feststellungsklage am 5. Juli 1983 zu laufen begonnen habe, nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Argumentation der Revisionswerber ist nicht stichhältig.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)