Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorerst selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei beantragte, zur Sicherung ihres Klagebegehrens, der Beklagte sei schuldig, zur Hereinbringung einer gegen Dr. Peter R*** gerichteten vollstreckbaren Abgabenforderung von S 56,692.701,-- die Exekution in den Geschäftsanteil des Beklagten von S 500.000,-- an der "Modeversand R*** Gesellschaft mbH." sowie in die auf Grund seiner Kommanditeinlage von S 1,000.000,-- an der "Modeversand R*** International Dr. Peter R*** Gesellschaft mbH. & Co" gegen diese Gesellschaft zustehenden Vermögensrechte und in die Kommanditeinlage zu dulden, in eventu, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 56,692.701,-- zu bezahlen, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei ab sofort zu verbieten, rechtsgeschäftlich, insbesondere durch Veräußerung oder Verpfändung, über den Geschäftsanteil sowie die ihm aus der Kommanditeinlage zustehenden Vermögensrechte, zu verfügen.
Das Erstgericht gab dem Antrag vollinhaltlich statt. Der vom Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Rekurs hatte teilweise Erfolg. Das Rekursgericht sprach aus, daß dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei zur Sicherung des Hauptbegehrens ab sofort verboten werde, in einer "für die Durchsetzung des zu sichernden Anspruches nachteiligen Weise" rechtsgeschäftlich, insbesondere durch Veräußerung oder Verpfändung des Geschäftsanteiles sowie die dem Beklagten aus der Kommanditeinlage zustehenden Vermögensrechte, zu verfügen. Den darüber hinausgehenden Antrag sowie jenen auf Erlassung der einstweiligen Verfügung auch zur Sicherung des Eventualbegehrens wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den von ihm in den erstgerichtlichen Beschluß abändernder Weise entschieden wurde, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte einen auf "alle zulässigen Rekursgründe", insbesondere auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Nichtigkeit, gestützten Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung "vor allem in den difformen Teilen" im Sinne der Antragsabweisung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag bzw. das Begehren, den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung "zumindest im difformen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung" zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels führt der Beklagte aus, diese sei gegeben, weil es sich hinsichtlich der rekursgerichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses um eine difforme Entscheidung handle. Wegen dieser Abänderung liege auch eine Beschwer vor, zumal "infolge örtlicher Unzuständigkeit und mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit" Nichtigkeit gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen:
Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist ein die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar. Durch den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF der ZP-Novelle 1983 BGBl 1983/135, sollte klargestellt werden, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 4 Ob 380/83; ÖBl. 1985, 23; SZ 56/165; 1 Ob 692/87, 2 Ob 631/87 uva). Soweit der Beklagte den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Teil anficht, ist das Rechtsmittel demnach wegen des vom Gesetzgeber normierten Rechtsmittelausschlusses unzulässig. Soweit der Beklagte aber den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpft, mit welchem der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Grund seines Rekurses teilweise abgewiesen wurde, fehlt ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Die den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei abweisende rekursgerichtliche Sachentscheidung, welche in Rechtskraft erwuchs, stellt für den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegenüber einer solchen auf bloße Zurückweisung des Antrages, wie er sie auch nur hilfsweise in seinem Revisionsrekurs begehrt, keinen rechtlichen Nachteil dar. Nur wenn anstelle einer erstgerichtlichen abweisenden Sachentscheidung eine bloße Formalentscheidung des Rekursgerichtes zugunsten des Beklagten getreten wäre, läge für ihn eine Beschwer in Form eines prozessualen Nachteiles vor (5 Ob 94/61; 3 Ob 110/74; Arb 8.911; RZ 1984/31; 7 Ob 543/88 uva).
Da ein für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliches Rechtsschutzinteresse des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei an der Bekämpfung des abändernden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung demnach nicht vorliegt, ist der Reviisonsrekurs insgesamt unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei gründet sich auf die §§ 393 Abs 1 und 402 Abs 1 EO.
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