Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage mangels Parteifähigkeit der Klägerin zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Die Klägerin bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, sie könne wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 144 HGB (§ 161 Abs 2 HGB) die Parteifähigkeit auch nach Aufhebung des über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffneten und ihre Auflösung bewirkenden Konkurses nicht erlangt haben.
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. An der vom Wert des Beschwerdegegenstands unabhängigen grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichts im Rechtsstreit (Fasching IV, 451) hat die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 nichts geändert. Durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF BGBl 1983/135 sollte nur klargestellt sein, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt.
Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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