OGH 1Ob692/87

OGH1Ob692/879.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H***, Landwirt, Frankenburg, Raitenberg Nr. 7, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1.) Johann S***,

2.) Franz S***, beide Landwirte, Frankenburg, Raitenberg Nr. 4, beide vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Unterlassung, Feststellung und S 10.800,-- samt Anhang (Gesamtstreitwert S 80.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1987, GZ 4 R 114/87-11, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 1. April 1987, GZ 6 Cg 73/87-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht unterbrach gemäß § 6 a ZPO den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bezirksgericht Frankenmarkt gegen den Kläger zu SW 8/86 anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens; es sprach aus, daß das Verfahren nur über Antrag der Parteien wieder fortgesetzt werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nur teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Beisatz, das unterbrochene Verfahren werde nur über Antrag einer der Parteien wieder fortgesetzt, ersatzlos aufgehoben wurde; im übrigen bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der sich inhaltlich gegen den bestätigenden Teil des Rekursgerichtes richtende Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO wurde klargestellt, daß nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (ÖBl. 1985, 23; JBl. 1984, 679 uva; Fasching, ZPR Rz 2016 f).

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