Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über Antrag der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 1986 die Enteignung von Teilflächen aus dem Antragsteller gehörigen Liegenschaften verfügt. Der vom Antragsteller dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Bauten und Technik mit Bescheid vom 16. Jänner 1987, dem Vertreter des Antragstellers zugestellt am 27. Jänner 1987, nicht Folge.
Den am 30. November 1987 eingelangten Antrag, die Entschädigung für die dem Antragsteller enteigneten Grundflächen neu festzusetzen, wies das Erstgericht zurück. Nach § 20 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung der am 1. April 1986 in Kraft getretenen Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 ende die (materiellrechtliche Ausschluß-)Frist für die Anrufung des Gerichtes 3 Monate nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller geltend, im erstinstanzlichen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung sei - entsprechend der damaligen Rechtslage - die Frist für die Anrufung des Gerichtes mit einem Jahr ab Rechtskraft festgesetzt worden. Da der Berufung des Antragstellers nicht Folge gegeben worden und somit der gesamte Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei er auch in Rechtskraft erwachsen, soweit darin die Frist für die Anrufung des Gerichtes mit einem Jahr ab seiner Rechtskraft festgesetzt worden sei. Die Verkürzung des im § 20 Abs. 3 BStG genannten Zeitraums durch die BStG-Novelle 1986 auf 3 Monate könne sich auf die dem Antragsteller eingeräumte Frist nicht auswirken. Maßgebend sei die Sachlage bei Entscheidung des Verfahrens in erster Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 20 Abs. 5 BStG 1971 finden für das gerichtliche
Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung ... die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954...sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24
Abs. 1 EisbEG hat das Gericht alle für die Feststellung der
Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des
Verfahrens außer Streitsachen ... zu erheben. Die Vorschriften des
Außerstreitgesetzes gelten, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht besondere Vorschriften enthält (die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 EisbEG gelten jedoch nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung), auch für das Rechtsmittelverfahren (SZ 40/11, SZ 33/73, SZ 30/47 u.a.). Eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher nach § 16 AußStrG zu beurteilen (SZ 40/11 u.a.; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 116).
Der Rechtsmittelwerber macht inhaltlich unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung aber bildet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 30/47 u.v.a.). Nach § 20 Abs. 3 BStG 1971 idF der BStG-Novelle 1986 stand es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Diese Frist wurde durch die am 1. April 1986 in Kraft getretene Bundesstraßengesetz-Novelle 1986 auf drei Monate verkürzt.
§ 20 Abs. 3 BStG 1971 statuiert eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, d.h. die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt (Brunner aaO 90 mwN, 1 Ob 546/85). Der Wortlaut des Bundesstraßengesetzes stellt den Lauf der Antragsfrist auf die Rechtskraft des Enteignungsbescheides ab, die dann, wenn Berufung ergriffen und diese abgewiesen wurde, mit der Zustellung des Berufungsbescheides eintritt (Brunner aaO 91, SZ 37/157 u.a.). Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Dauer der Antragsfrist richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, kann daher keineswegs als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, sie folgt vielmehr genau dem Wortlaut des Gesetzes.
Ein Revisionsrekursgrund im Sinne des § 16 AußStrG ist daher nicht gegeben, so daß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.
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