OGH 3Ob57/87 (3Ob58/87)

OGH3Ob57/87 (3Ob58/87)17.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** W***,

H***-P*** reg.Gen.m.b.H, Wien 14, Hütteldorferstraße 110, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) Dipl.Ing. Reinhard

W*** Gesellschaft mbH, 2) Anna B***, Geschäftsführerin, beide Wien 16, Ottakringerstraße 201, und 3) Inge W***, Private, Lienz, Dr. Karl Renner-Straße 15, die zweit und drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,462.231,-- sA, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der Ersteher 1) Herbert B***, Angestellter, 4743 West-Saanich, Rd, Victoria-BC, Kanada, 2) Herta B***, Hausfrau, und 3) Helmut B***, Angestellter, beide Wien 16, Wilhelminenstraße 161, alle vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Februar 1987, GZ 46 R 1000, 1075, 1114/86-85, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Jänner 1986, GZ 6 E 157/84-63, abgeändert und der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 10. November 1986, GZ 6 E 157/84-81, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs und Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Liegenschaft EZ 16 Grundbuch Ottakring bestehend aus dem Grundstück 1619 mit dem Haus Wien 16., Ottakringerstraße 201, stand zu je 1/6 im Eigentum des Ing. Heinrich B***, des Helmut B*** und des Herbert B*** und zu je 1/4 im Eigentum der verpflichteten Parteien Anna B*** und Inge W***.

Die je 1/4-Anteile der genannten verpflichteten Parteien wurden zu je 1/3 an Helmut B***, Herbert B*** und Herta B*** zugeschlagen.

Die Liegenschaft steht daher jetzt zu je 1/3 im Eigentum des Helmut B*** und des Herbert B*** und zu je 1/6 im Eigentum des Ing. Heinrich B*** und der Herta B***.

Die Ersteher Helmut B***, Herbert B*** und Herta B*** beantragten die Bewilligung der zwangsweisen Räumung der von den verpflichteten Parteien benützten Objekte top 7 - 10 des Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 201 gemäß § 156 Abs. 2 EO iVm § 349 EO. Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Räumung (Beschluß ON 63).

Wegen des von den verpflichteten Parteien erhobenen Rekurses gegen diesen Beschluß wurde die Aufschiebung des Vollzuges der zwangsweisen Räumung gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 EO bewilligt (Beschluß ON 81).

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung dahin ab, daß der diesbezügliche Antrag der Ersteher abgewiesen wurde (Punkt I des Beschlusses ON 85). Der Rekurs der Ersteher gegen die bewilligte Aufschiebung wurde zurückgewiesen (Punkt III des Beschlusses ON 85). Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zu den Punkten I und III S 300.000,-- jeweils übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, das Verfahren nach den §§ 156 Abs. 2 und 349 EO könne nicht stattfinden, wenn die verpflichteten Parteien nur einen ideellen Liegenschaftsanteil zu übergeben hätten. Dem Rekurs gegen die bewilligte Aufschiebung fehle es nach Abweisung des Antrages der Ersteher auf Durchführung der Räumung an der Beschwer.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und Revisionsrekurs der Ersteher ist nicht berechtigt. Gemäß § 238 EO sind die Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von Liegenschaftsanteilen zu beziehen, soweit das Gesetz nicht unterscheidet. Die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher ist gemäß § 156 Abs. 2 EO nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen. § 349 Abs. 1 EO bezieht sich aber nur auf die Räumung einer (ganzen) Liegenschaft oder eines (realen) Teiles derselben, zu der die verpflichtete Partei gegenüber der betreibenden Partei verpflichtet ist.

Eine Übergabe der aus dem ideellen Miteigentumsrecht erfließenden Rechte nach den Bestimmungen des § 349 EO ist in der Regel nicht möglich (SZ 26/141, RZ 1959, 19). Nur wenn es um die Übergabe einer sogenannten Eigentumswohnung geht (vgl. die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ExRPflSlg. 1968/189) oder wenn alle bisherigen Miteigentümer als verpflichtete Parteien sämtliche Miteigentumsanteile dem Ersteher aller dieser Anteile zu übergeben haben (RZ 1938, 64), kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 349 EO in Betracht. Benützte aber die verpflichtete Partei vor der Versteigerung ihres Liegenschaftsanteiles einen bestimmten Teil der Liegenschaft aufgrund ihres früheren Miteigentumes oder einer mit den übrigen Miteigentümern geschlossenen Vereinbarung und steht nach dem Zuschlag nicht die ganze Liegenschaft im Eigentum des Erstehers, so kann die Entfernung der verpflichteten Partei aus diesem Teil der Liegenschaft nicht nach den §§ 156 Abs. 2 und 349 EO bewilligt werden (SZ 10/143; RSpr 1935/35; vgl. auch SZ 57/54; sowie Heller-Berger-Stix 1255).

In das aus einer bloß obligatorisch wirkenden Benützungsvereinbarung erfließende Recht traten die Ersteher als bloße Einzelrechtsnachfolger nicht schon kraft des Zuschlages ein (MietSlg. 31.075, 32.075 ua). Sie sind daher über die strittigen Teile der Liegenschaft nicht allein verfügungsberechtigt, und können auch nicht aus diesem Grunde die Räumung nach § 156 Abs 2 EO bewirken.

Zur Erledigung des Rekurses durch die zweite Instanz gegen den Aufschiebungsbeschluß ist der Revisionsrekurs inhaltsleer, so daß sich Ausführungen zur Begründung der zweiten Instanz erübrigen, zumal die Beschwer jedenfalls jetzt weggefallen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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