OGH 4Ob362/85

OGH4Ob362/8516.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Dipl.Ing. Walter F***, Zivilingenieur für das Bauwesen, Salzburg, Wäschergasse 15, vertreten durch Dr. Helmut Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** - F*** Gesellschaft m.b.H., Eugendorf/Straß, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtanwälte in Salzburg, wegen S 25.187,76 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1985, GZ 32 R 18/85-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. November 1984, GZ 11 C 2017/83-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Zwischenurteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß im Punkt 1. seines Spruches die Worte "sowie der Höhe nach mit mindestens S 1.000,--" zu entfallen haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 23. Oktober 1979 beauftragte die beklagte GmbH durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Anton G*** den Kläger mündlich mit der Erstellung der statischen Pläne für eine 5-feldige Halle mit Büro- und Sozialtrakt. Der Kläger verfaßte daraufhin (ua) drei Hauptpläne (Beilagen I bis III), den Fundamentplan Nr. 2507/83 A (Beilage IV) sowie eine Anzahl von Zwischenplänen. Alle diese Pläne waren für den ersten Bauabschnitt bestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt war bereits bekannt, wenn auch zeitlich noch nicht fixiert, daß später eine Erweiterung stattfinden sollte. Der Kläger stellte die von ihm verfaßten Pläne der Beklagten zur Verfügung und legte hiefür am 15. April 1980 auf Grund der Gebührenordnung für das Bauwesen (Beilage B; im folgenden: GOB) eine Rechnung über insgesamt S 52.338,25 (Beilage 2). Diese Abrechnung wurde nicht - was nach der GOB gleichfalls möglich gewesen wäre - in einem Prozentsatz der Bausumme, sondern nach dem erforderlichen Zeitaufwand erstellt. Besondere Absprachen waren von den Parteien nicht getroffen worden. Die Beklagte hat die Rechnung vom 15. April 1980 vollständig bezahlt.

Am 25. Juni 1981 erteilte die Beklagte der W*** & H*** Baugesellschaft mbH in Salzburg einen schriftlichen Auftrag zur "Hallenerweiterung Eugendorf". In diesem Schreiben hieß es ua:

"Wir übertragen Ihnen und Sie übernehmen die Lieferung und Montage der Stahlbetonfertigteile lt. Ihrem Kostenvoranschlag vom 12. Februar 1981.

Grundlage ist die Ausführung des ersten Bauabschnittes, samt den Statikplänen und Berechnungen vom Büro F***.

......"

Nachdem der Kläger festgestellt hatte, daß das Objekt der Beklagten unter Verwendung des Fundamentplans Nr. 2507/83 A um drei Felder erweitert wurde, konnte er bei der W*** & H*** Baugesellschaft mbH erheben, daß auch die Stahlbetonfertigteile auf Grund der von ihm für den ersten Bauabschnitt verfaßten Pläne und Berechnungen hergestellt wurden. Er verlangte daraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 1981 (Beilage C) von der Beklagten für die neuerliche Verwendung seiner Berechnungen und Pläne ein Honorar von S 25.187,76 (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Beklagte wies diesen Honoraranspruch am 28. Juli 1981 unter Hinweis darauf zurück, daß wegen der geänderten Bodenverhältnisse im Erweiterungsbereich eine neue Aufnahme und Berechnung durch zwei andere Architekten ausgeführt worden sei (Beilage D) - eine Darstellung, die vom Kläger in seinem Antwortschreiben vom 30. Juli 1981 (Beilage E) als "Fehlinformation" bezeichnet wurde.

Die vom Kläger verfaßten Pläne lagen bei der Beklagten, jene für die Herstellung der Stahlbetonfertigteile bei der W*** & H*** Baugesellschaft mbH auf. Die S*** Baugesellschaft mbH hat bei den Fundamentarbeiten für den Erweiterungsbau die bei der Beklagten aufliegenden Pläne eingesehen und verwendet; auch die W*** & H*** Baugesellschaft mbH hat für die Herstellung der Fertigteile des zweiten Bauabschnittes die bei ihr selbst aufliegenden Pläne des Klägers benützt.

Im vorliegenden, seit 4. Mai 1983 anhängigen Rechtsstreit beantragt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages von S 25.187,76 sA. Er leitet dieses Begehren aus dem "Rechtsgrund des Honoraranspruches", hilfsweise auch aus dem der Bereicherung ab. Auf Grund des § 5 des Allgemeinen Teils der GOB, welche gemäß § 31 Abs 2 des Ingenieurkammergesetzes BGBl. 1969/71 von der Bundes-Ingenieurkammer mit Wirksamkeit ab Oktober 1980 als Mindestgebührenordnung für verbindlich erklärt worden sei, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die vom Kläger verfaßten Pläne über den vereinbarten Zweck hinaus auch noch für den späteren Erweiterungsbau zu verwenden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Dem nunmehr geltend gemachten Anspruch lägen keine weiteren Leistungen des Klägers zugrunde. Die von ihm verfaßten statischen Berechnungen und Konstruktionspläne seien auf Grund des Vertrages zwischen den Parteien Eigentum der Beklagten geworden und hätten daher von ihr nach Belieben verwendet werden können. Den hiefür vereinbarten Werklohn habe der Kläger erhalten. Anders lägen die Dinge nur dann, wenn die Zeichnungen und Berechnungen des Klägers Werke der Baukunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG wären; davon könne aber hier keine Rede sein. Die Anwendung der GOB sei von den Parteien weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers "dem Grunde sowie der Höhe nach mit mindestens S 1.000,--" zu Recht bestehe. Der Kläger habe seine Abrechnung vom 15. April 1980 entsprechend der GOB erstellt, welche gemäß § 31 Abs 2 des Ingenieurkammergesetzes als für die Ziviltechniker verbindlich erklärt worden sei. Da gemäß § 5 des Allgemeinen Teils dieser Gebührenordnung eine über den vereinbarten Zweck (hier: Errichtung eines sechsachsigen Gebäudes) hinausgehende Verwendung der Leistungen des Ziviltechnikers (hier: Erweiterung des Bauwerkes um drei neue Gebäudeachsen) zusätzlich zu verrechnen sei, bestehe der eingeklagte Gebührenanspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Höhe nach sei ein Betrag von mindestens S 1.000,-- angemessen. Davon abgesehen, sei die Beklagte durch die Wiederverwendung der Berechnungen und Pläne des Klägers bereichert, weil sie bei neuerlicher Anfertigung solcher Pläne wiederrum ein entsprechendes Honorar zu zahlen gehabt hätte.

Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers mit Endurteil ab und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die GOB, welcher kein allgemeingültiger normativer Charakter zukomme, wende sich an die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker und sei auch nur für diese verbindlich. Im Verhältnis zu Dritten sei sie nur dann anzuwenden, wenn dies von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werde oder es zu einer schlüssigen Unterwerfung unter ihre Bestimmungen komme. Das werde in der Regel dort zutreffen, wo der entsprechende Abschlußwille des Ziviltechnikers anzunehmen sei und sein Vertragspartner vom Bestehen einer solchen Gebührenordnung Kenntnis habe, zumindest aber nach der Art seines Handelsgewerbes Kenntnis haben müsse. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien keine besonderen Absprachen in dieser Richtung getroffen; die Aktenlage biete aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die Beklagte auf die Bestimmungen der GOB hingewiesen hätte. Da unter diesen Umständen auch eine stillschweigende Anwendung dieser Gebührenordnung nicht in Betracht komme, könne der Kläger seine weitere Honorarforderung nicht auf ihre Bestimmungen stützen.

Auch ein urheberrechtlicher Anspruch des Klägers scheide aus, weil die von ihm verfaßten Pläne für einen den industriellen Bedürfnissen der Beklagten entsprechenden Zweckbau ohne spezifisch künstlerische Gestaltung bestimmt gewesen seien; daß es sich dabei um ein "Werk der Baukunst" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG gehandelt hätte, sei vom Kläger überdies weder behauptet noch vom Erstgericht in dieser Form festgestellt worden.

Schließlich komme auch der Rechtsgrund der Bereicherung als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Pläne und Zeichnungen des Klägers durch die Zahlung des vereinbarten Honorars in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien und diese somit keine "fremde Sache" im Sinne des § 1041 ABGB zu ihrem eigenen Nutzen verwendet habe. Der Kläger habe auch keinen Aufwand für die Beklagte gemacht, den diese nach dem Gesetz selbst hätte bestreiten müssen (§ 1042 ABGB); er sei vielmehr gar kein zweites Mal für die Beklagte tätig geworden, so daß auch eine Vorteilsausgleichung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1431 ff ABGB) nicht in Betracht komme.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, dieses Rechtsmittel "mangels gesetzmäßiger Ausführung des einzig geltend gemachten Revisionsgrundes" zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) der vorliegenden Rechtssache ausschließlich im Fehlen einer - zumindest neueren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Urheberrechtsschutz technischer Konstruktionspläne gesehen. Daß der Kläger die Rechtsrüge der Revision in einer anderen Richtung ausführt und sich im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht ausführlich erörterten urheberrechtlichen Fragen auf die kurze Bemerkung beschränkt, seiner Ansicht nach stehe der urheberrichtliche Schutz seiner Pläne "außer jedem Zweifel", macht sein Rechtsmittel schon deshalb nicht unzulässig, weil der Revisionswerber nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Grenzen der §§ 502 Abs 4 Z 1, 503 Abs 2 ZPO in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt ist (ÖBl. 1984, 115; MietSlg 37.775/7 ua; ebenso Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff [178]). Die Revision des Klägers ist daher zulässig; sie ist aber im Ergebnis auch berechtigt. Ob die von der Beklagten für den zweiten Bauabschnitt wiederverwendeten Pläne und Berechnungen des Klägers entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils "Werke der Baukunst" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG sind, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil der Kläger einen urheberrechtlichen Schutz seiner Leistungen in erster Instanz gar nicht in Anspruch genommen, sein Zahlungsbegehren vielmehr allein auf die Rechtsgründe des Vertrages und (gegebenenfalls) der Bereicherung gestützt hat, ohne auch nur zu behaupten, daß die von ihm für die Beklagte erbrachten Leistungen "eigentümliche geistige Schöpfungen" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG gewesen seien. Soweit er aber einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Wiederverwendung seiner Pläne geltend macht, ist die Rechtssache dem Grunde nach tatsächlich spruchreif:

Daß die auf Grund des § 31 des Ingenieurkammergesetzes BGBl 1969/71 erlassen und für verbindlich erklärten Gebührenordnungen unmittelbar nur die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker binden, deren Auftraggebern gegenüber aber nur im Wege des Einzelvertrages wirksam werden können (so insbesondere EvBl 1977/204 ua; im gleichen Sinn auch die EB zur Regierungsvorlage des Ingenieurkammergesetzes, 1067 BlgNR 11. GP 25 zu §§ 30, 31), ist im Revisionsverfahren ebenso unbestritten wie der Umstand, daß eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Anwendung der GOB im vorliegenden Fall nicht getroffen wurde. Auch eine stillschweigende Unterwerfung der Beklagten unter die Bestimmungen dieser Gebührenordnung ist im Sinne der insoweit zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils auszuschließen, weil nach der Aktenlage jeder Hinweis darauf fehlt, daß die Beklagte vom Kläger jemals auf die GOB hingewiesen worden wäre; auf Grund welcher Umstände sie aber hätte annehmen müssen, daß der Kläger nur unter den in der GOB normierten Bedingungen abzuschließen bereit sei, ist mangels jedes konkreten Sachvorbringes des Klägers in erster Instanz gleichfalls nicht zu sehen. Dennoch besteht der eingeklagte Entgeltanspruch schon aus dem Rechtsgrund des Vertrages dem Grunde nach zu Recht:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Beklagte den Kläger im Oktober 1979 mit der Erstellung der statischen Pläne für eine - einschließlich des Büro- und Sozialtraktes - 6-feldige Halle beauftragt. Die Absicht einer künftigen Erweiterung dieser Anlage war damals zwar "bereits bekannt, wenn auch zeitlich noch nicht festgesetzt"; demgemäß war auch auf den drei Hauptplänen des Klägers (Beilagen I bis III) neben dem mit Nr. 6 bezeichneten Hallenfeld entsprechender Raum für eine "geplante Erweiterung" um zwei zusätzliche Felder vorgesehen. Weitere Absprachen wurden von den Parteien nicht getroffen; insbesondere fehlt es an einer vertraglichen Regelung der Frage, ob und welche Ansprüche dem Kläger für den Fall zustehen sollten, daß die Beklagte die von ihm auf Grund des Auftrages vom Oktober 1979 verfaßten Pläne und Zeichnungen auch für den beabsichtigten Erweiterungsbau verwenden würde. Steht damit aber nicht fest, was die Parteien in diesem vertraglich nicht vorgesehenen Fall gewollt hätten, dann ist ihre Vereinbarung im Wege der Vertragsergänzung nach § 914 ABGB unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs um dasjenige zu ergänzen, was für einen solchen Fall nach Treu und Glauben sowie nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 26/194; SZ 36/89; SZ 39/216; SZ 42/52; SZ 45/11; SZ 52/130; JBl 1982, 49 uva; dazu auch Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 408 ff; Rummel in Rummel, ABGB, I Rz 9 ff zu § 914); dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für den konkreten Streitfall vereinbart hätten (SZ 49/86; Arb 9203; JBl 1983, 592 ua; Koziol-Welser 7 I 86). Wird nun berücksichtigt, daß nicht nur der Kläger nach § 5 des Allgemeinen Teils der GOB verpflichtet war, jede über den vereinbarten Zweck hinausgehende Verwendung seiner Leistungen zusätzlich zu verrechnen, sondern auch ein Recht zur Wiederverwertung von Bauplänen jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn diese Pläne für ein Gebäude bestimmt sind, das - anders als etwa ein Musterhaus für eine Fertigteilproduktion oder für gleiche Objekte einer Siedlung - nach dem Vertragszweck nicht von vorneherein zur wiederholten Herstellung gedacht ist, dann konnte die Beklagte nicht mit Grund annehmen, durch das für die Planung eines ganz bestimmten Objektes gezahlte Honorar ein Recht zur unbeschränkten Wiederverwendung der dazu notwendigen Pläne und Berechnungen des Ziviltechnikers erworben zu haben; eine am Vertragszweck ebenso wie an der Übung des redlichen Verkehrs orientierte Vertragsergänzung muß vielmehr im konkreten Fall zu einer entsprechenden Beteiligung des Klägers an jeder über die ursprünglich vereinbarte Verwendung hinausgehenden Nutzung seiner Leistungen führen.

Da die Feststellung des Erstgerichtes, wonach für die Wiederverwendung der Pläne des Klägers ein Honorar von mindestens S 1.000,-- angemessen ist, im Rechtsmittelverfahren unbekämpft geblieben ist und damit der eingeklagte Entgeltanspruch jedenfalls mit diesem Betrag zu Recht besteht, liegen die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nach § 393 Abs 1 ZPO vor. Der berechtigten Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Zwischenurteils der ersten Instanz - unter gleichzeitiger Beschränkung des Urteilsspruches auf den Anspruchsgrund (§ 393 Abs 1 ZPO) - wiederherzustellen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm §393 Abs 4 ZPO.

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