Spruch:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Text
Begründung
Der klagende Liegenschaftseigentümer begehrt die Verurteilung der beklagten Jagdpächter zum Ersatz angeblichen Wildschadens in Höhe von S 20.000,- samt Zinsen mit der Behauptung, sein entsprechender Ersatzanspruch sei von der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt Mauterndorf abgewiesen worden.
Das Erstgericht gab der von den Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges statt und wies die Klage aus diesem Grunde zurück; es äußerte die Ansicht, über den Wildschadenersatzanspruch sei im außerstreitigen Verfahren abzusprechen.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf in Stattgebung des Rekurses des Klägers die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung, daß es sich um einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch handle, der weder ausdrücklich noch unzweifelhaft schlüssig vom Gesetz ins Außerstreitverfahren verwiesen werde, und sprach die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aus, weil es sich hier um eine Verfahrensrechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist mangels Erheblichkeit der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Verfahrensrechtsfrage unzulässig.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstreitig, daß Wildschaden-Ersatzansprüche privatrechtlicher Natur sind (Spielbüchler in Rummel, ABGB I Rdz 3 zu § 383; Koziol, Haftpflicht II 2 412 ff; OGH in SZ 33/47). Die Bestimmungen des Salzburger Landesjagdgesetzes 1977, LGBl Nr 94, über die Geltendmachung solcher Ansprüche, uzw. soweit sie aus darüber unmittelbar geschlossenen Vereinbarungen abgeleitet werden ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg (§ 80 Abs 1), ansonsten zunächst bei der zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission (§ 80 Abs 2) und erst im Beschwerdefall bei Gericht - durch dessen Anrufung die Entscheidung der Kommission außer Kraft tritt - (§ 85 Abs 2), stehen durchaus mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten - die der Gerichtsentlastung dienen (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3 , 238) - in Einklang
(VfGHSlg 3236/1957, 3424/1958, 4359/1963, 6537/1971 ua), weshalb der Oberste Gerichtshof die Bedenken der Beklagten in Hinblick auf Art.94 B-VG nicht teilen kann, und es besteht weder eine ausdrückliche noch irgendein Anhaltspunkt für eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung solcher Ansprüche ins Außerstreitverfahren (vgl.SZ 54/129 = EvBl 1982/61 S 211; EvBl 1982/196 S 661; SZ 55/184; JBl.1986, 38; zuletzt 5 Ob 10/86 vom 18.2.1986 unveröffentlicht), so daß die Zugehörigkeit dieser Rechtssache in den Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit gar nicht in Frage zu stellen ist. Der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es deshalb an dem Erfordernis der Erheblichkeit im Sinne des § 503 Abs 4 Z 1 ZPO,so daß der Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen werden muß.
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