OGH 7Ob642/85

OGH7Ob642/8512.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O***, Landwirt, Außerleithen 2, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1.) E***-A*** KG, Landmaschinenhandel, Aspach 66, 2.) Josef A***, Kaufmann, Aspach 66, beide vertreten durch Dr.Erich Aigner, Rechtsanwalt in Salzburg, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Otto B*** & CO., Maschinenfabrik, Graz-Puntigam, vertreten durch Dr. Franz Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 570.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien und der Nebeninterventientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1985, GZ. 5 R 52/85-70, womit infolge Berufung der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 7. September 1984, GZ. 1 Cg 110/82-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger kaufte - nach seinen Behauptungen von der erstbeklagten Partei, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist - einen Neuero Siloentnahme- und -verteilerautomaten zum Preise von S 630.000.--. Die Anlage wurde im Herbst 1979 geliefert. Der Kläger begehrt die Wandlung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Versicherungsleistung aus einer Brandschadenversicherung von S 60.000,--. Er behauptet, daß die Anlage verschiedene Mängel aufweise. Es fehle ihr insbesondere die ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft der Eignung zum Transport von Langgut (langem Gras). Hilfsweise erklärt der Kläger den Vertragsrücktritt. Ein zugleich mit der Anlage gekaufter Strohzerreißer sei bisher überhaupt nicht geliefert worden. Die beklagten Parteien bestreiten ihre Passivlegitimation und das Vorliegen der behaupteten Mängel. Der Kläger habe die Anlage von der Nebenintervenientin gekauft. Lediglich die finanzielle Abwicklung des Kaufvertrages sei über die erstbeklagte Partei erfolgt. Ausdrückliche Zusagen seien dem Kläger nicht gemacht worden. Aufgetretene Funktionsstörungen seien auf eine unfachgemäße Bedienung der Anlage durch den Kläger zurückzuführen. Es sei überdies eine 6monatige Gewährleistungsfrist ausdrücklich vereinbart worden. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien daher verfristet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen suchte der Kläger, der auf seinem Hof rund 60 Stück Vieh zu versorgen hatte, einen arbeitssparenden Weg, Viehfutter in die beiden vorhandenen Silos und von dort in den Stall zu transportieren. Anläßlich der Rieder Herbstmesse 1979 wies ihn Josef S***, ein Vertreter der Nebenintervenientin, auf eine entsprechende Anlage der Firma N***RO hin. Die Nebenintervenientin ist Generalimporteur der Firma N***RO. Schon beim ersten Kontaktgespräch bejahte Josef S*** die Frage des Klägers, ob diese Anlage auch von einem Kurzschnittladewagen geschnittenes Gras befördern könne. Der Kläger wußte um die Problematik der Beförderung von Langgut und ging dieser Frage deshalb besonders nach, weil er kurz vorher einen Häcksler, der zur Zerkleinerung von einzusilierendem Gras verwendet worden war, verkauft hatte. Der Kläger erhielt von Josef S*** einen Prospekt eines Siloverteiler- und -entnahmeautomaten der Firma N***RO, den er jedoch im Hinblick auf sein Gespräch mit Josef S*** im einzelnen nicht durchlas. Da eine direkte Geschäftsbeziehung zur Nebenintervenientin nicht möglich war, beabsichtigte der Kläger das Geschäft mit dem Landmaschinenhändler Franz M*** abzuwickeln. Josef S*** besuchte mit Franz M*** den Kläger, um den beabsichtigten Kauf der Anlage durchzubesprechen. Im Mittelpunkt der Gespräche stand das Interesse des Klägers an einer Anlage zur weitestgehenden Vereinfachung der Arbeit. Die bei den Gesprächen anwesende Ehefrau des Klägers warf die Frage auf, ob die Anlage geeignet sei, langes Gras zu befördern. Josef S*** erklärte, daß die Anlage auch Langgut, das mit einem Kurzschnittladewagen geerntet worden sei, befördern könne. Bei nicht mit einer Häckselvorrichtung ausgestatteten Kurzschnittladewagen kommt es auch bei kleinen Schnittlängen vor, daß 20 bis 25 % des aufgenommenen Grases nicht auf das gewünschte Maß geschnitten werden. Der Kläger besaß einen Kurzschnittladewagen, dessen Einsatz im hügeligen Gelände nicht möglich war, sodaß er teilweise mit einem normalen Erntewagen arbeitete. Dem Josef S*** war das Vorhandensein dieser Arbeitsgeräte bekannt. Da der Kläger an weiteren technischen Details interessiert war, kam es zu einer Besichtigung von Neuero-Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland, die jedoch nicht in Betrieb waren. Dem Kläger wurde daher ein Werbefilm gezeigt. Er fragte neuerlich, ob die Anlage auch normales Gras befördern könne, was von Dieter K***, dem Verkaufsleiter der Firma N***RO und von Josef S*** bejaht wurde. Der Kläger fragte ferner, ob die Silofräse auch gefrorenes Silogut befördern könne. Derartige Bedenken wurden von Dieter K*** unter Hinweis auf Anlagen in Skandinavien zerstreut. Der Kläger legte seine Vorstellungen über die Funktion der Anlage dar. Dieter K*** erklärte, daß die Vorstellungen des Klägers in die Wirklichkeit umgesetzt werden könnten. Die Anlage sollte wie folgt funktionieren: Am Hof des Klägers befinden sich zwei Silos mit einer Höhe von 8 bis 10 m, die 15 m vom Stallgebäude entfernt sind. Das mit einem Ladewagen geerntete Gut sollte über einen Dosierautomaten zu einem Förderband und von diesem zum Gebläse geführt werden. Der Druck des Gebläses sollte das Erntegut über ein sekrecht stehendes Rohr zum oberen Ende des Silos führen und von dort den Silo befüllen. Die Silofräse, die über einen Rohrstutzen je nach Bedarf in den einen oder anderen Silo umgesetzt werden konnte, sollte das Silogut gleichmäßig und mit einem gewissen Andruck im Rotationssystem verteilen. Bei der Entnahme des Futters wäre es Aufgabe der Fräse gewesen, mit den Zuführrädern das Erntegut aufzulockern, zusammenzukämmen und mit Hilfe des Gebläses anzusaugen. Das Erntegut sollte über eine Abzweigung des Rohres wieder zum Gebläse zurückgeführt, von dort wieder durch das senkrechte Rohr etwa in halbe Höhe hinaufgeblasen und durch einen waagrecht wegführenden Rohrast in den Stall gedrückt werden. Diese Wege machten es erforderlich, daß aus dem senkrechten Transportrohr links und rechts je ein Rohrabzweiger wegführt, die beim Befüllen des Silos mit entsprechenden Verschlüssen vom Boden aus abgeschottet werden mußten. Bei der Entnahme mußten diese Verschlüsse geöffnet und so verstellt werden, daß der zweite Weg, der sogenannte Entnahmeweg, über das Gebläse in den Stall offen und der Weg des Befüllens geschlossen ist. Der Kläger wollte gebrauchte Landmaschinen zurückgeben und den Restkaufpreis mit einem Kredit finanzieren. Franz M*** sah sich außerstande, ein derart großes Geschäft abzuwickeln. Josef S*** sorgte dafür, daß das Geschäft über die erstbeklagte Partei abgewickelt wird. Es kam am 1. Oktober 1979 zu einem Treffen am Anwesen des Klägers, bei der Josef S*** nochmals zusagte, daß die Anlage mit einem Kurzschnittladewagen geerntetes Langgut befördern könne. Der Zweitbeklagte, der den Gesprächen zwischen dem Kläger und Josef S*** nur kurz beiwohnte, befaßte sich vor allem mit der Schätzung der zurückzunehmenden Geräte und der Klärung der Finanzierungsfragen. Die Bestellung wurde auf einem Formular der Nebenintervenientin vorgenommen, im Rahmen der Zahlungsbedingungen festgestellt, daß das Geschäft über den Händler, die erstbeklagte Partei, abgewickelt wird und daß diese verschiedene landwirtschaftliche Geräte im Werte von S 200.000,-- zurücknehme. Der Restkaufpreis sollte durch einen Kredit finanziert werden. Ende des Jahres 1979 erfolgte die Montage der Anlage durch einen Monteur der Firma N***RO mit Unterstützung des Schlossers der Nebenintervenientin und unter fallweiser Mitarbeit eines Mechanikers der erstbeklagten Partei. Der Schlosser der Nebenintervenientin und der Mechaniker der erstbeklagten Partei sollten hiebei den Aufbau der Anlage kennenlernen. Beim Probedurchgang, bei dem einem der Silos kleingehäckselter Mais entnommen wurde, traten keine Schwierigkeiten auf. Bald nach der Montage gab es jedoch die ersten Schwierigkeiten. In einem Silo war unter dem Mais Gras gelagert. Als die Maisschicht entfernt war, kam es zu einer nur unzureichenden Entnahmeleistung. Mit zunehmender Kälte traten weitere Schwierigkeiten auf, weil das am Rand gelagerte Gut gefroren war und die Räder der Fräse nicht in der Lage waren, dieses Gut aufzulockern. Der Kläger war daher gezwungen, das eingefrorene Gut mit der Hacke loszuschlagen. Er meldete die Schwierigkeiten der Nebenintervenientin. Mit der erstbeklagten Partei setzte er sich deshalb nicht in Verbindung, weil ihm bekannt war, daß diese keine Erfahrung mit der Anlage besaß. Ein Monteur der Nebenintervenientin nahm einige Änderungen bei der Einstellung der Fräsenräder vor und erklärte dem Kläger, daß das einsilierte Gras durch den darüber gelagerten Mais überdurchschnittlich zusammengepreßt sei. Er empfahl dem Kläger die nächste Erntesaison abzuwarten, bei der er mit dem Füllund Verteilergerät eine ordnungsgemäße Befüllung des Silos vornehmen könne. Im Spätsommer 1980 nahm der Kläger erstmals die Silobefüllung mit der Anlage vor. Hiebei stellte sich heraus, daß die Dosieranlage das Erntegut schneller zum Gebläse brachte, als dieses zu arbeiten vermochte. Es mußte daher immer wieder das Dosiergerät angehalten werden. Der hohe Druck des Gebläses führte auch zu einem Aufschlagen der Klappen, die den Entnahmeweg des Rohrsystems absperren sollten. Dadurch gelangte das Gut nicht in den Silo, sondern in die Rohrleitung, die zum Stall führte. Bei der Fräse zur Verteilung des Grases gab es ebenfalls Schwierigkeiten. Der Kläger wandte sich daher wieder an die Nebenintervenientin. Dem von dieser geschickten Monteur gelang es aber nicht, Gebläse und Dosieranlage dauerhaft aufeinander abzustimmen. Bis zum Dezember 1981 traten weitere Mängel auf, die vom Monteur der Nebenintervenientin behoben wurden. Das Auftreten dieser Mängel und deren Behebung konnte zeitlich nicht näher festgestellt werden. Infolge eines heftigen Sturmes wurden die Rohre zwischen Silo und Stallgebäude eingedellt. Der Monteur der Nebenintervenientin tauschte die Rohre aus und verstärkte die Verankerung. Durch im Erntegut enthaltene Steine verursachte Löcher im Rohrsystem mußten geschlossen werden. Der Monteur der Nebenintervenientin wurde hiebei fallweise von einem Monteur der erstbeklagten Partei unterstützt. Die Gummidichtungen hielten dem Druck des Gebläses nicht stand, sodaß es immer wieder vorkam, daß Mais in das in den Stall führende Transportrohr gelangte. Dieses Problem konnte der Monteur der Nebenintervenientin nicht lösen. Ende 1980, Anfang 1981, stellte sich heraus, daß sich das lange Gras verfilzt hatte und Ballen bildete. Infolge dieses Widerstandes wurde durch die Steuerungsautomatik die Fräse frühzeitig hochgehoben, sodaß eine gleichmäßige Verteilung des Erntegutes nicht mehr gewährleistet war. Bei der Entnahme des Silogutes verstopften die Grasballen das Absaugrohr. Der Monteur der Nebenintervenientin führte dies darauf zurück, daß die Anlage langes Gras nicht befördern könne. Der Kläger wies auf die ihm gegebene Zusage hin. Der Monteur teilte nach einer Rückfrage bei der Firma N***RO dem Kläger mit, daß mit der Anlage nur Langgut bis 15 cm Länge transportiert werden könne. In der Folge nahm sich der Verkaufsleiter der Nebenintervenientin Johann L*** der Sache an und erteilte dem Kläger die gleiche Information wie der Monteur. Er riet dem Kläger zur Anschaffung eines modernen Kurzschnittladewagens. Der Kläger reklamierte in diesem Zusammenhang auch den nicht gelieferten Strohzerreißer. Es wurde ihm erklärt, daß dieser nicht mehr geliefert werden könne. Es wurde ihm jedoch hiefür keine Gutschrift erteilt. Der Kläger war der Meinung, die Anlage noch in den Griff zu bekommen und kaufte im Jahre 1981 einen neuen Kurzschnittladewagen. In der folgenden Ernteperiode traten aber wieder dieselben Probleme auf, weil bei allen Kurzschnittladewagen ein erheblicher Teil des Erntegutes länger als 15 cm ist. Als sich der Kläger bei Johann L*** beschwerte, riet ihm dieser, einen Häcksler anzuschaffen. Dies empfand der Kläger als Zumutung, weil er sich ohnedies schon auf Anraten des Johann L*** einen modernen Kurzschnittladewagen gekauft hatte.

Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei abgeschlossen worden. Die erstbeklagte Partei müsse auch die Zusagen derjenigen Personen gegen sich gelten lassen, deren sie sich bei der Vorbereitung des Vertrages bedient habe, demnach die Zusage des Josef S***, daß mit der Anlage Erntegut befördert werden könne, das mit einem Kurzschnittladewagen eingebracht werde. Das Fehlen dieser Eigenschaft stelle einen Mangel der Anlage dar, der das Wandlungsbegehren rechtfertige. Darüber hinaus habe die Anlage zu keiner wesentlichen Arbeitserleichterung geführt. Eine Verfristung der Gewährleistungsansprüche des Klägers verneinte das Erstgericht, weil die beklagten Parteien bei der Mängelbehebung mitgewirkt und dadurch die Mängelrüge anerkannt hätten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Nach den im vorliegenden Fall analog anzuwendenden, für den drittfinanzierten Kauf entwickelten Grundsätzen müßten die beklagten Parteien sowohl die dem Kläger von der Nebenintervenientin gegebenen Zusicherungen über die Eigenschaften der Anlage als auch die Verbesserungsversuche der Nebenintervenientin gegen sich gelten lassen. Eine Verfristung der Gewährleistungsansprüche liege nicht vor, weil die Nebenintervenientin noch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist von 6 Monaten Verbesserungsversuche unternommen habe. Werde der Mangel anerkannt, wofür auch Verbesserungsversuche in Betracht kämen, komme der Gewährleistungsfrist keine Bedeutung mehr zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin sind im Ergebnis berechtigt.

Der Rechtsmeinung der beklagten Parteien, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin geworden sei, kann allerdings nicht beigetreten werden. Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, wie im vorliegenden Fall auf Seiten des Verkäufers der Anlage, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an (vgl. Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 50). Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können (Gschnitzer aaO 406). Die Verwendung eines mit dem Firmenwortlaut versehenen Vertragsformblattes der Nebenintervenientin für die Bestellung ist nur einer dieser Umstände. Aus ihm ergibt sich entgegen der Meinung der beklagten Parteien nicht zwingend, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin sein sollte, enthält doch schon dieses Formblatt den Hinweis auf die erstbeklagte Partei als Händler und die von ihr in Anrechnung auf den Kaufpreis für die Anlage zu übernehmenden gebrauchten Maschinen des Klägers. Die zuletzt genannten Umstände sprechen vielmehr für die Annahme, daß zwei Vertragsverhältnisse, zwischen dem Generalimporteur und der erstbeklagten Partei einerseits und zwischen dieser und dem Kläger andererseits beabsichtigt waren. Entscheidende Bedeutung kommt aber der Tatsache zu, daß sich die erstbeklagte Partei an der Montage der Anlage beteiligte und im eigenen Namen Rechnung legte (Beilage B, deren Echtheit von den beklagten Parteien zugestanden wurde, AS 56). Die Nebenintervenientin hat selbst die erstbeklagte Partei zur Geschäftsabwicklung namhaft gemacht. Deren Mechaniker war auch an der Montage der Anlage beteiligt. Das gesamte Verhalten der auf der Verkäuferseite Beteiligten konnte vom Standpunkt des Klägers aus nur so verstanden werden, daß die erstbeklagte Partei aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.

Die beklagten Parteien müssen aber auch die von Josef S*** dem Kläger gemachten Zusagen gegen sich gelten lassen. Es ist anerkannt, daß der rechtsgeschäftliche Wille zur Bevollmächtigung wie auch sonst schlüssig erklärt werden kann. Eine solche schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet (Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht in JBL 1979, 5; vgl. auch Strasser in Rummel, ABGB Rdz 44 zu § 1002; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 154 f.; HS 1171; Rsp. 1930/138). Im vorliegenden Fall kam es, nachdem Josef S*** den Kontakt zur erstbeklagten Partei zwecks Geschäftsabwicklung über diese hergestellt hatte, zu einem Treffen zwischen Josef S***, dem Zweitbeklagten und dem Kläger, bei dem sich der Zweitbeklagte auf die Schätzung der in Zahlung zu nehmenden Maschinen und die Finanzierungsfrage beschränkte, im übrigen aber die Verhandlungsführung dem Josef S*** überließ. Beschränkte sich der Zweitbeklagte auf einzelne Fragen des abzuschließenden Geschäftes und duldete er darüber hinaus in seiner Anwesenheit die Verhandlungsführung durch Josef S***, kann dieses Verhalten nach den Grundsätzen des § 863 ABGB nicht anders denn als schlüssige Bevollmächtigung des Josef S*** in bezug auf die nicht vom Zweitbeklagten selbst behandelten Vertragspunkte angesehen werden. Zu Unrecht berufen sich die beklagten Parteien auch auf die Klausel im Bestellschein, daß Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Der Vorbehalt der Schriftform schließt nicht aus, daß die Parteien davon ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen einvernehmlich abgehen. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Vereinbarungen, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen machte und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft (HS 4360 mwN; 1 Ob 709/82). Entgegen der Meinung der Revisionswerber reichen auch die bisherigen Feststellungen zur Beurteilung der Frage aus, ob ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger die Eignung der Anlage zum Transport von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut ausdrücklich zugesichert. Diese Eigenschaft fehlt, kann doch die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern. Bei Kurzschnittladewagen ist aber ein erheblicher Teil des Erntegutes länger als 15 cm. Fehlt eine zugesagte Eigenschaft, so ist immer ein Hauptmangel gegeben (SZ 53/37; SZ 25/73). Selbst wenn man dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft für den Erwerb von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. Koziol-Welser aaO 232), läge im vorliegenden Fall ein wesentlicher Mangel vor, hat doch der Kläger von Angang an und im Zuge der Verkaufsgespräche wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Eignung der Anlage zur Beförderung von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut von entscheidender Bedeutung für ihn ist. Die Vorinstanzen haben diesen Mangel zu Recht auch als unbehebbar qualifiziert, ergibt sich doch aus den Feststellungen, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage liegt (SZ 28/237; 7 Ob 617/80; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 932). Es kommt daher nicht darauf an, ob durch Anschaffung einer weiteren Maschine der in der Konstruktion liegende Mangel ausgeglichen werden könnte. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB drei Jahre, wenn das Recht eine unbewegliche Sache betrifft. Der Kläger hat sich im vorliegenden Fall ausdrücklich auf das Vorliegen einer unbeweglichen Sache im Sinne des § 933 ABGB berufen (AS 4). Die Vorinstanzen sind von einer vereinbarten 6monatigen Gewährleistungsfrist ausgegangen, ohne den Inhalt dieser Vertragsbestimmung festzustellen. Wie sich aus Punkt 6 der allgemeinen Lieferbedingungen (Beilage 2) ergibt, betrifft diese Vereinbarung aber nur das Material und die Arbeitsausführung, sodaß die zugesicherte Transportkapazität von dieser Klausel nicht erfaßt wäre. Beträfe der Gewährleistungsanspruch des Klägers demnach eine unbewegliche Sache, könnten sich die beklagten Parteien auf eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht mit Erfolg berufen. Die dreijährige Frist wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lieferung (Herbst 1979) und die Einbringung der Klage am 9.März 1982 jedenfalls gewahrt. Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers betrifft nicht nur dann eine unbewegliche Sache, wenn Vertragsgegenstand die Herstellung einer solchen Sache ist, sondern auch, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache durchzuführen sind oder wenn eine bewegliche Sache durch dem Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird (Reischauer,aaO,Rdz 4 zu § 933; HS 9410; HS 3161; EvBl. 1957/257; JBl 1932, 154; vgl. auch SZ 47/118 und SZ 39/7). Ein unselbständiger Bestandteil liegt vor, wenn die Verbindung eines Bestandteiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Koziol-Welser,aaO,II 11; SZ 55/105), wobei für die Beurteilung letztlich die Verkehrsauffassung entscheidend ist (SZ 40/104; Spielbüchler in Rummel, ABGB,Rdz 7 zu § 294). Für die Beurteilung der Frage, ob die Anlage unselbständiger Bestandteil der Siloanlagen geworden ist, reichen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht aus, weil sich aus ihnen die Art der Befestigung der Anlage an den Silos nicht ergibt und auch sonst nicht erkennbar ist, ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens der Anlage zur Folge hätte (vgl. Spielbüchler,aaO; Klang in Klang 2 II 14 f). Darauf, ob die Anlage nur von einem Fachmann demontiert werden kann, kommt es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht an. In der aufgezeigten Richtung ist daher vorerst das Verfahren in erster Instanz ergänzungsbedürftig, wobei festzuhalten ist, daß die Beweislast für die Geltung der dreijährigen Gewährleistungsfrist den Kläger trifft (arg. "wer die Gewährleistung fordern will, muß.....binnen....geltend machen") und dieser daher allenfalls sein Vorbringen zu ergänzen haben wird (§ 182 Abs1 ZPO).

Sollte ein unselbständiger Bestandteil nicht vorliegen, käme der weiteren Frage entscheidende Bedeutung zu, inwieweit sich die beklagten Parteien das Verhalten der Nebenintervenientin betreffend Mängelrüge und Verbesserungen zurechnen lassen müssen. Beizupflichten ist hier den Revisionswerbern darin, daß "die zum drittfinanzierten Kauf entwickelten Grundsätze" nicht analog angewendet werden können. Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht auch nicht näher dargelegt und ihre Analogiefähigkeit nicht näher erörtert. Im wesentlichen geht es nach den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen um die Einwendungen des Käufers aus dem Kaufverhältnis gegenüber dem Finanzierer. Insoweit liegt auch keine Ähnlichkeit in den wesentlichen Sachverhaltsvoraussetzungen mit dem vorliegenden Fall vor. Es ist daher davon auszugehen, daß der Gewährleistungsanspruch grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zusteht, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Gewährleistungsansprüche geltend machen

(Gschnitzer in Klang 2 IV/1 541; Ehrenzweig 2 II/1 232;

JBl 1982, 38; vgl. auch Schlegelberger-Hefermehl 5 V Rdz 75 zu

§ 377 betreffend die Rügepflicht beim Streckengeschäft), soferne sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Zweitverkäufer (Händler) den Erstverkäufer (Importeur oder Hersteller) zur Entgegennahme und Behandlung der Mängelrüge des Abnehmers bevollmächtigt, was wiederum im Sinne der obigen Darlegungen ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Der Abnehmer, der aus der gegenüber dem Erstverkäufer erhobenen Mängelrüge und aus deren Behandlung durch diesen Rechtsfolgen gegen seinen Vertragspartner (den Zweitverkäufer) ableitet, ist für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung behauptungs- und beweispflichtig. Auch insoweit trifft demnach im vorliegenden Fall den Kläger die Behauptungsund Beweislast. Sein Vorbringen bei der Tagsatzung am 10.Oktober 1983 (AS 56) kann gerade noch als in diese Richtung gehende Prozeßbehauptung angesehen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war an den Verbesserungsarbeiten zum Teil auch ein Monteur der erstbeklagten Partei beteiligt. Unerörtert blieben die Umstände, unter denen es hiezu gekommen ist. Gerade diese sind aber für die Beurteilung, ob etwa eine schlüssige Bevollmächtigung der Nebenintervenientin durch die erstbeklagte Partei vorlag, von entscheidender Bedeutung. Nach einer entsprechenden Präzisierung des Vorbringens durch den Kläger ist das Verfahren daher allenfalls auch in dieser Richtung zu ergänzen. Bemerkt sei hiezu aber schon jetzt, daß der bloße Mangel an Fachpersonal seitens der erstbeklagten Partei für sich allein noch nicht den Schluß auf eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin rechtfertigt. Es kann auch der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß die Gewährleistungsfrist bedeutungslos wird, wenn der Veräußerer das Vorliegen des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist anerkennt. Wie der Oberste Gerichtshof erst in jüngster Zeit - in einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem nach einem Verbesserungsversuch eine weitere Verbesserung abgelehnt wurde - ausgesprochen hat, muß der Käufer, der nach Verbesserungsverweigerung die Aufhebung des Vertrages fordert, sein Begehren innerhalb der 6monatigen, mit Kenntnis der Verbesserungsverweigerung laufenden Frist des § 933 ABGB geltend machen (SZ 56/76). Nichts anderes kann auch für den Fall gelten, daß sich nach einem Verbesserungsversuch die Unbehebbarkeit des Mangels herausstellt. Ob die Frist gewahrt ist, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Der Mangel trat zwar bereits Ende 1980, Anfang 1981 auf, es wurde jedoch von der Nebenintervenientin zunächst ein Verbesserungsversuch unternommen und dem Kläger, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern könne, die Anschaffung eines neuen Kurzschnittladewagens empfohlen. Zu dieser Anschaffung war zwar der Kläger nicht verpflichtet. Sie stellt auch keinen Verbesserungsversuch der Nebenintervenientin dar. Es ist auch den beklagten Parteien darin beizupflichten, daß in diesem Zeitpunkt bereits feststand, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage gelegen war. Gleichwohl konnte jedoch die Frist zur Geltendmachung des Aufhebungsbegehrens nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem klar war, daß auch durch einen neuen Kurzschnittladewagen der Mangel nicht ausgeglichen werden konnte und die Nebenintervenientin zu weiteren Maßnahmen nicht bereit oder nicht in der Lage war. Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand. Aus einem solchen Einvernehmen der Beteiligten ergibt sich auch, daß sie den gegebenen Zustand nicht als endgültig betrachten und weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Zeitpunkt zu, zu dem der Verkaufsleiter der Nebenintervenientin dem Kläger die Anschaffung eines Häckslers riet und dieses Ansinnen vom Kläger abgelehnt wurde, weil erst damit endgültig klargestellt wurde, daß eine weitere Maßnahme zur Ausgleichung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt wird daher festzustellen sein, wobei im Zweifelsfall zu beachten sein wird, daß die Beweislast für die Wahrung der Frist den Kläger trifft und es bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit darauf ankommt, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klagseinbringung rückzurechnende 6monatige Frist jedenfalls möglich ist.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß ein selbständiger Bestandteil vorliegt und die 6monatige Frist des § 933 ABGB im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen war, sei es weil das Verhalten der Nebenintervenientin den beklagten Parteien nicht zugerechnet werden kann oder der Kläger trotz Zurechenbarkeit die Frist versäumte, wäre auch zu prüfen, ob nicht das Begehren des Klägers zum Teil wegen Teilrücktrittes hinsichtlich des Strohzerreißers jedenfalls gerechtfertigt ist.

Demgemäß ist den Revisionen Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs1 ZPO.

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