Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 26. Februar 1985, GZ. E 650/83-9, den Antrag der Verpflichteten abgewiesen, die Pfandrechtsvormerkung von Amts wegen zu löschen, und die Anmerkung der Rechtfertigung bei dem vorgemerkten Pfandrecht bewilligt. Das Rekursgericht gab dem von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, erhob die Verpflichtete Revisionsrekurs.
Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs zurück, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig seien. Diesen Zurückweisungsbeschluß bekämpft die Verpflichtete mit ihrem Rekurs. Sie meint, die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 528 Abs 1 Z 1 ZPO verkenne, daß durch die Beifügung des Klammerzitats "(§ 502 Abs 3)" durch Art. IV Z 116 der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 bei einem S 60.000,-- übersteigenden Streitgegenstand auch gegen bestätigende Rekursentscheidungen der Revisionsrekurs zulässig wurde. Der Ausschußbericht habe nicht Gesetzeskraft. Nur das Gesetz sei maßgebend.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es besteht nicht der geringste Anlaß, die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl. 1983/135 zu überdenken, weil das Gesetz in der erwähnten Bestimmung ganz klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit keiner weiteren Anfechtung unterliegt, als der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Diese Bestimmung ist über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen (§ 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3 EO) ist der Revisionsrekurs in den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig (SZ 56/165 = EvBl 1984/29; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua.). Der Hinweis auf § 502 Abs 3 ZPO soll nach dem klaren Wortlaut die in dieser Bestimmung aus § 502 Abs 5 ZPO idF vor BGBl. 1983/135 übernommene Definition des Begriffs der bestätigenden Entscheidung in das Rekursverfahren einführen (AB 1337 BlgNR 15. GP zu Art. IV § 116; Fasching, ZPR Rz 2017) und auch für das Revisionsrekursverfahren das schon im § 502 Abs 3 ZPO und im geänderten Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zum Ausdruck gebrachte Abgehen vom Jud. 56 neu (SZ 24/335) klar (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302). Keinesfalls kann das Klammerzitat dahin verstanden werden, daß der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand S 60.000,-- übersteigt. Diese Rechtsansicht wurde mit überzeugender Begründung bereits wiederholt abgelehnt (außer SZ 56/165 noch 7 Ob 503/84; 4 Ob 345/84; 8 Ob 572/84; 1 Ob 19/84; 1 Ob 1002/84; 7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85 ua.).
Da der von der Verpflichteten gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs tatsächlich unzulässig war, erfolgte die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Rechtsirrtum. Dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.
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