OGH 3Ob54/85

OGH3Ob54/8512.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B C, Rosengasse 4, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1. Margarethe D, Pensionistin, Alte Poststraße 139, 8020 Graz, 2. Irene E, Angestellte, St.Peter Hauptstraße 33 c, 8042 Graz, beide vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3. protokollierte Firma Pepi F B C & CO KG, Burggraben 17, 6020 Innsbruck, 4. Josef F, Schischulinhaber, Burggraben 17, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch Dr.Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erwirkung der Unterlassung von Umbauarbeiten, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. März 1985, GZ 2a R 57,60/85-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1984, GZ 7 b E 9127/84-2, teils aufgehoben und teils bestätigt sowie der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Dezember 1984, GZ 7 b E 9127/84-4, teils aufgehoben, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der einstweiligen Vorkehrung vom 7.November 1984, GZ 13 C 1940/84-10, verbot das Erstgericht den Verpflichteten, weitere Umbauarbeiten des Geschäftslokales im Erdgeschoß des Hauses Burggraben 17 = Stiftgasse 11 in Innsbruck durchzuführen, soweit sie unter anderem darauf abzielen, die bisherige Auslage zur Stiftgasse in einen Eingang umzugestalten oder die Arbeiten fortzuführen, soferne nicht die Wiederherstellung des vorigen Zustandes erfolgt. Die Sicherheit, von deren Erlag das Erstgericht die Wirksamkeit der einstweiligen Vorkehrung abhängig gemacht hatte, wurde am 21. November 1984 erlegt.

Am 29.November 1984 beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution nach § 355 EO und zur Hereinbringung der Kosten die Fahrnisexekution zu bewilligen und gegen die Verpflichteten zur ungeteilten Hand eine Geldstrafe von S 20.000,-- zu verhängen, weil sie nach Zustellung der einstweiligen Vorkehrung die dreistufige Betontreppe mit Marmorplatten belegt hätten.

Am 10.Dezember 1984 bewilligte das Erstgericht die Exekution und verhängte über die Verpflichteten eine Geldstrafe von S 20.000,-- (ON 2).

Am 20.Dezember 1984 beantragte die betreibende Partei, gegen die Verpflichteten eine weitere Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen, weil sie nach dem 10.Dezember 1984 die Türnische beim neu errichteten Geschäftseingang mit Marmorplatten verkleidet hätten. Das Erstgericht verhängte am 27.Dezember 1984 über die Verpflichteten wegen des neuerlichen Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von S 50.000,-- und ermächtigte die betreibende Partei auf deren Antrag nach § 356 Abs1 EO, den früheren Zustand, der durch die Belegung der dreistufigen Betontreppe mit Marmor und die Verkleidung der Türnische mit Marmorplatten verändert wurde, auf Kosten der Verpflichteten wieder herzustellen (ON 4).

Die Verpflichteten erhoben gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 10.Dezember 1984 und gegen den Beschluß vom 27.Dezember 1984 Rekurs.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstverpflichteten und der Zweitverpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß teilweise Folge. Es hob den Beschluß insoweit als nichtig auf, als über die Erstverpflichtete und die Zweitverpflichtete eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt wurde und behielt die Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe über die Erstverpflichtete und die Zweitverpflichtete dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als Exekutionsgericht vor. Im übrigen gab es

dem Rekurs der Erstverpflichteten und der Zweitverpflichteten sowie

dem Rekurs der Drittverpflichteten und des Viertverpflichteten nicht Folge. Es bestätigte insoweit den Beschluß vom 10.Dezember 1984 dahin, daß er zu lauten habe:

'Auf Grund der vollstreckbaren einstweiligen Vorkehrung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7.November 1984, 13 C 1940/84-10, wird der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Vorkehrung bewilligt. über die Drittverpflichtete und den Viertverpflichteten wird eine Geldstrafe von je S 5.000,-- verhängt.

Der betreibenden Partei wird zur Hereinbringung der Exekutionskosten von S 546,15 wider die Verpflichteten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame befindlichen beweglichen Sachen aller Art bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wider die Verpflichteten zur Hereinbringung der Geldstrafe wird zurückgewiesen.' Dem Rekurs der Erstverpflichteten und der Zweitverpflichteten gegen den Beschluß vom 27.Dezember 1984 gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es behob die Verhängung der Geldstrafe über die Erstverpflichtete und die Zweitverpflichtete und behielt die Verhängung der Geldstrafe insoweit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als Exekutionsgericht vor. Dem Rekurs der Drittverpflichteten und des Viertverpflichteten gegen den Beschluß vom 27.Dezember 1984 gab das Rekursgericht teilweise Folge.

Es änderte diesen Beschluß dahin ab, daß er zu lauten habe:

'1. Die Verpflichteten haben nach Erlassung des Beschlusses vom 10. Dezember 1984, 7 b E 9127/84-2, der einstweiligen Vorkehrung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7.November 1984, GZ 13 C 1940/84-10, neuerlich dadurch zuwidergehandelt, daß sie die Türnische beim neuerrichteten Geschäftseingang von der Stiftgasse aus mit Marmorplatten verkleidet haben.

Auf Antrag der betreibenden Partei wird über die Drittverpflichtete und den Viertverpflichteten eine weitere Geldstrafe von je S 8.000,-

- verhängt.

2. Die betreibende Partei wird ermächtigt, den früheren Zustand durch Entfernung des Marmorbelages auf der dreistufigen Betontreppe und der Marmorverkleidung der Türnische je beim neuerrichteten Geschäftseingang von der Stiftgasse 11 aus auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

3. Zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages von S 829,63 und der weiteren Kosten wird der betreibenden Partei die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen aller Art bewilligt.'

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des von der Aufhebung und Abänderung umfaßten Teiles des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die betreibende Partei hat diesen Beschluß des Rekursgerichtes nicht bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse aller Verpflichteten sind unzulässig. Die Erstverpflichtete und die Zweitverpflichtete erklären in ihrem gemeinsam erhobenen Rechtsmittel ausdrücklich, den rekursgerichtlichen Beschluß insoweit anzufechten, als er die von ihnen angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse bestätigt. Die Drittverpflichtete und der Viertverpflichtete haben nach der Anfechtungserklärung in ihrem gemeinsam erhobenen Rechtsmittel zwar den rekursgerichtlichen Beschluß 'im vollen Umfang' bekämpft. Sie wenden sich jedoch inhaltlich gleichfalls nur gegen den bestätigenden Teil der über die beiden erstrichterlichen Beschlüsse ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes.

Nach § 78 EO haben im Exekutionsverfahren, soweit nicht für dieses anderes angeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses (§ 514 bis § 528 ZPO) zur Anwendung zu kommen. Durch die Neufassung der Vorschrift des § 528 Abs1 Z 1 ZPO, wonach der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs3 ZPO), unzulässig ist, und durch die Beifügung des Klammerzitats ist klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 neu abgegangen wurde und daher der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes ausgeschlossen ist (Fasching, Handbuch, Rz 2017;

Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203;

RZ 1985/35; EvBl 1984/29 u.a.). Soweit daher das Rekursgericht den Spruch des Erstgerichtes aufrecht gehalten hat, unterliegt der insoweit teilweise bestätigende Beschluß keiner weiteren Anfechtung, weil eine die allgemeine Regelung des § 528 Abs1 Z 1 ZPO ausschließende Sondervorschrift des Exekutionsverfahrens, wie § 83 Abs3 Satz 2 EO oder § 239 Abs3 EO in diesem Fall nicht besteht. Das Rekursgericht hat daher auch zutreffend von einem Ausspruch über den Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes abgesehen. Die Zulassung des Rekurses kann sich nur auf den aufhebenden und abändernden Teil der Rekursentscheidung beziehen, der jedoch die Verpflichteten nicht beschwert, und der daher nur vom betreibenden Gläubiger bekämpft werden hätte können. Die unzulässigen Rechtsmittel der Verpflichteten sind zurückzuweisen.

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