OGH 1Ob13/85

OGH1Ob13/8517.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred A, Versicherungskaufmann, Wien 9., Thurngasse 17, vertreten durch Dr.Otto Philp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Kurt B, Polizeibeamter, 2.) Anna C, Hausfrau, beide Wien 20., Stromstraße 39-45/11/7, beide vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung (Streitwert S 80.000) infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.November 1984, GZ. 11 R 235/84-60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 1984, GZ. 21 Cg 128/80-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: 'Die Beklagten als Miteigentümer des Grundstückes 398/3 sind schuldig, dem Ansuchen des Klägers an die Marktgemeinde St.Andrä-Wördern um Anschluß seiner Grundstücke 400/1, 400/2 und 400/3 je Garten, alle KG Wördern, an das öffentliche Wassernetz ausgehend vom Grundstück 355/13 Gemeindestraße über die im Miteigentum der Beklagten stehenden Grundstücke 355/7 und 398/3 in der Form zuzustimmen, daß Wasser und Strom über die genannten Grundstücke bis zu seinem Grundstück 400/2 geleitet wird und der Kläger auf seine Kosten eine insbesondere aus Windkessel und einem Subzähler bestehende Drucksteigerungsanlage auf dem Grundstück 398/3 in einem 2 m langen, 1 m breiten und 2 m tiefen betonierten Schacht derart errichtet, daß der Schacht durch einen Schalldeckel mit einem Flächengewicht von 70 kg pro m 2

abgesichert und zur Sicherstellung der Wasserversorgung der Beklagten ein Druckgeber und ein Magnetventil angebracht werden. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.' Die beklagten Parteien sind zu gleichen Teilen schuldig, der klagenden Partei die mit S 45.304,11 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 3.208,26 Umsatzsteuer und S 10.513,25 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 30.7.1969 verkaufte der Kläger an die Beklagten das an sein Grundstück 400/2 KG Wördern angrenzende Grundstück 398/3 KG Wördern. Nach Punkt V dieses Vertrages übernahmen es die Käufer, den Wasseranschluß des Grundstückes an das öffentliche Verteilungsnetz aus eigenen Mitteln vorzunehmen, sie räumten den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke unentgeltlich das Strom- und Wasserüberleitungsrecht sowie das Recht zum Anschluß an das von den Käufern hergestellte Anschlußsystem an das öffentliche Wasserverteilungsnetz ein, doch haben die jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke vor Wasserbezug eigene Strommeßanlagen zu errichten und die jeweils anfallenden Wassergebühren selbst zu tragen. über die Kosten einer allfälligen Instandhaltung des Wasserleitungssystemes war zwischen den jeweiligen Wasserbeziehern eine Einigung herzustellen. Nach Punkt IX 2 wurde zur Klarstellung festgehalten, daß bei Arbeiten auf dem Grundstück 398/3 im Sinne des Punktes V durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke diese jeweils auf ihre Kosten den Vorzustand der Gartengestaltung herzustellen haben. Bei Abschluß des Kaufvertrages wurde nicht erörtert, wie der Wasseranschluß des Grundstückes 400/2 an das Grundstück 398/3 erfolgen sollte. In den Jahren 1970

und 1976 kauften die Beklagten die zwischen dem Grundstück 398/3 und dem öffentlichen Gut 355/13 liegenden Grundstücke 355/7 und 355/8. Den Beklagten wurde der Wasseranschluß des Grundstückes 398/3 an die öffentliche Wasserleitung von der Marktgemeinde St.Andrä-Wördern bewilligt. Um Wasser vom Grundstück 398/3 auf das Grundstück 400/2 zu fördern, ist eine Drucksteigerungsanlage mit Windkessel, eine Erdleitung und die Verlegung einer 3/4-zölligen Leitung vom derzeitigen Leitungsende an der unteren Böschungskante des Grundstückes 398/3 über 50 m bis zur Grenze des Grundstückes 400/2 erforderlich. Die Drucksteigerungsanlage müßte in einem betonierten Schacht von 2 m Länge, 1 m Breite und 2 m Tiefe, untergebracht werden. Der Geräuschpegel der Drucksteigerungsanlage würde 69 Dezibel betragen. In Wohngebieten soll die Lautstärke von Geräuschen tagsüber 50 und nachts 35 Dezibel nicht überschreiten. Zur Dämmung des Lärmes um 19 Dezibel ist ein Schalldeckel mit einem Flächengewicht von ca.3 kg pro m 2 , zur Lärmdämmung von 34 Dezibel ein solcher von ca. 70 kg pro m 2 erforderlich.

Die Drucksteigerungsanlage ist mit Strom zu betreiben, der Stromzähler befände sich im Schacht. Für die Kabelverlegungsarbeiten ist eine Künette in der Tiefe von 40 cm erforderlich. Da der Wasserdruck schwankend ist, könnte nur durch Einbau eines Druckgebers und eines Magnetventils sichergestellt werden, daß sich bei zu geringem Wasserdruck die Drucksteigerungsanlage nicht einschaltet und auf diese Art das gesamte vorhandene Wasser den Beklagten verbleibt. Wäre nur ein Wassermesser unterzubringen, müßte ein Schacht im Ausmaß von 1,50 m Länge, 80 cm Breite und 1,8 m Tiefe mit einem verzinkten Deckel hergestellt werden. Der Wassermesser würde keinen Lärm entwickeln, es wären keine Kabelverlegungsarbeiten notwendig, es müßte der Schacht auch nicht gewartet werden. Der Kläger begehrt die Fällung des Urteiles, die Beklagten seien schuldig, seinem Ansuchen an die Marktgemeinde St.Andrä-Wördern um Anschluß seiner Grundstücke 400/1, 400/2 und 403 an das öffentliche Wassernetz von der Gemeindestraße Grundstück 355/13 über die Grundstücke 355/7, allenfalls 355/8

und 398/3, in der Form zuzustimmen, daß der Kläger eine Drucksteigerungsanlage auf seine Kosten errichtet und Wasser und Strom über die Grundstücke 398/3 und 355/7 bis zum Grundstück 400/2 leitet. Die Weigerung der Beklagten, der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage zuzustimmen, sei schikanös.

Die Beklagten wendeten ein, es treffe zwar zu, daß der Kläger nach den vertraglichen Bestimmungen einen Wasseranschluß auf dem Grundstück 398/3

zugunsten des Grundstückes 400/2 errichten dürfe; die Installation einer Drucksteigerungsanlage wäre aber für sie unzumutbar, so daß sie dazu ihr Einverständnis nicht erteilten. Es wären wesentliche Kabelverlegungsarbeiten auf ihrem Grundstück notwendig, ihre eigene Wasserversorgung wäre beeinträchtigt. überdies wäre ihr die Errichtung dieser Anlage aus optischen Gründen nicht zumutbar. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da die Parteien über die technische Durchführung des Wasseranschlusses nichts vereinbart hätten, sei der Kaufvertrag im Sinne einer Vertragsergänzung nach § 914 ABGB auszulegen.

Es sei dabei unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Die Frage, ob die Beklagten bei Vertragsabschluß mit der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage einverstanden gewesen wären,sei danach zu beurteilen, inwieweit die Errichtung einer solchen Anlage die Benützung ihres Grundstückes beeinträchtige. Eine Drucksteigerungsanlage unterscheide sich von der Anbringung eines bloßen Wassermessers, von der wohl nicht relevanten Tiefe des Schachtes abgesehen, nur dadurch, daß der Wassermessungsschacht eine Öffnung von 0,8 : 1 m, der Schacht für die Unterbringung der Drucksteigerungsanlage eine solche von 1 x 2 m aufweise. Bei Einhaltung einer entsprechenden Bauausführung zur Erzielung schalldämmender Wirkung verbleibe nach Fertigstellung der Anlage lediglich darin ein Unterschied, daß die Drucksteigerungsanlage zweimal pro Jahr zu überprüfen sei. Es sei daher davon auszugehen, daß die Streitteile als redliche und vernünftige Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszweckes die Errichtung einer Drucksteigerungsanlage vereinbart hätten.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000, nicht aber S 300.000

übersteige; die Revision erklärte es nicht für zulässig. Wenn berücksichtigt werde, daß die Drucksteigerungsanlage einen fast doppelt so großen Schacht erfordere und zweimal jährlich gewartet werden müsse, daß zur Verlegung eines Stromkabels zusätzliche Aufgrabungsarbeiten erforderlich seien, vor allem aber daß bei Betrieb ein Lärm entwickelt werde, der mit 69 Dezibel sogar den Wert von 65 Dezibel überschreite, der in Industriegebieten tagsüber nicht überschritten werden solle, so könne keinesfalls davon gesprochen werden, daß nicht eine Benützungsbeeinträchtigung des Grundstückes der Beklagten gegeben wäre, die wesentlich über die bei Errichtung eines Wassermessers hinausgehe.

Dazu komme noch, daß der Betrieb der Drucksteigerungsanlage unter Umständen die Wasserzufuhr zum Grundstück der Beklagten beeinträchtigen könne. Daß sowohl die Lärmbelästigung vermindert als auch die Wasserzufuhr gesichert werden könne, habe außer Betracht zu bleiben, weil sich der Kläger zur Vornahme solcher Maßnahmen nicht verpflichtet habe. Eine Prüfung der Frage, was redlich denkende Menschen bei Kenntnis des Erfordernisses einer Drucksteigerungsanlage vereinbart hätten, könne daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger die Errichtung einer solchen Anlage ohne entsprechende Gegenleistung eingeräumt worden wäre. Die Drucksteigerungsanlage beeinträchtige die Benützung des Grundstückes der Beklagten in einem Ausmaß, das weit über die Störung durch die vertraglich übernommene Gestattung der Installation eines Wassermessers hinausgehe. Der Kläger könne daher seinen Anspruch auf Gestattung der Errichtung der Drucksteigerungsanlage nicht auf die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung stützen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob einem Begehren wie dem des Klägers auch nur eingeschränkt stattgegeben werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die Vorinstanzen erkannten zutreffend, daß die Streitteile bei Einräumung des Rechtes auf Wasseranschluß und auf Strom- und Wasserüberleitung des Falles nicht gedachten, daß die Wasserversorgung des Klägers nur durch eine auf dem Grund der Beklagten zu errichtende Drucksteigerungsanlage sichergestellt werden könnte. Tritt aber ein Fall ein, den die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen haben, ist dieser gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ergänzen und klarzustellen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 51/182;

SZ 49/86; EvBl 1976/224; SZ 45/11 uva: Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 408, Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 914). Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und der Verkehrssitte ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile vereinbart hätten (MietSlg.33.150; SZ 49/86;

Arb 9203 ua; Rummel aaO, Rdz 17; Koziol-Welser 6 I 74). Die Parteien gingen bei Vertragsabschluß davon aus, daß die Wasserversorgung des Klägers, der den Beklagten ein näher zum öffentlichen Gut gelegenes Grundstück veräußert hatte, auf den ihm verbliebenen Grundstücken dadurch sicherzustellen sei, daß die Beklagten ihr Grundstück an das öffentliche Verteilungsnetz aus eigenen Mitteln anschließen und der Kläger seinerseits das für seine Grundstücke benötigte Wasser unter Einräumung eines Wasserüberleitungsrechtes über das Grundstück 398/3 beziehen könne. Nunmehr ist das Grundstück der Beklagten 398/3 an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen. Da aber der Wasserdruck an der Anschlußstelle zu gering ist, benötigt der Kläger zur Sicherstellung seiner Wasserversorgung den Einbau einer Drucksteigerungsanlage auf dem Grundstück der Beklagten. Unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Interessenlage beider Parteien kann nicht gesagt werden, die Beklagten hätten als redliche und vernünftige Vertragspartner zwar der Errichtung eines 1,5 : 0,8 : 1,8 m großen, nicht aber der eines 2 m langen, 1 m breiten und 2 m tiefen Schachtes zugestimmt. An eine Beeinträchtigung der Gartengestaltung des Grundstückes der Beklagten durch die Errichtung des Schachtes wurde in Punkt IX 2 des Vertrages ohnedies gedacht und vereinbart, daß der Kläger auf seine Kosten den Vorzustand wiederherzustellen habe. Der Betrieb der Anlage würde allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung der auf ungehinderte Benützung ihres Grundstückes gerichteten Interessen der Beklagten bedeuten.

Zwar kann eine solche nicht schon in der zweimal jährlich erforderlichen Revision des Schachtes erblickt werden. Würde aber sowohl eine stärkere als in Industriegebieten tolerierte Lärmbelästigung auftreten und wäre wegen der Höhenlage der Grundstücke die eigene Wasserversorgung der Beklagten nicht sichergestellt, würden sehr wohl unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Interessen eintreten. Diese können aber durch entsprechende, vom Kläger auf seine Kosten zu treffende Maßnahmen herabgesetzt werden. Bei Anbringung eines schweren Schallbetondeckels von 70 kg pro m 2 würde der Geräuschpegel 34 Dezibel, einen Wert, der selbst in Wohngebieten während der Nacht toleriert wird, nicht überschreiten; die Installation eines Druckgebers und eines Magnetventils würde wiederum sicherstellen, daß bei zu geringem Wasserdruck die Drucksteigerungsanlage sich nicht einschalten könnte. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß diese Umstände außer Betracht zu bleiben haben, weil sich der Kläger zur Vornahme solcher Maßnahmen nicht verpflichtet habe. Der Kläger hat sich jedoch prinzipiell mit Maßnahmen, die auf seine Kosten zu errichten wären, einverstanden erklärt (vgl.S.214, 220 des Aktes).Bei Kenntnis der besonderen Umstände muß angenommen werden, daß die Beklagten, hätten sie die Umstände bedacht, auch der Errichtung einer entsprechenden Anlage zugestimmt hätten. Damit stellt sich die prozessuale Frage, ob einem Begehren auf Abgabe einer Zustimmungserklärung auch unter Einschränkungen stattgegeben werden kann. In dem vergleichbaren Fall der Unterfertigung einer Vertragsurkunde vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Judikatur den Rechtsstandpunkt, daß der Wegfall von im Urteilsspruch vorgesehenen Vertragsbestimmungen dann ein Minus, nicht aber ein Aliud darstelle, wenn die Ausscheidung von Vertragspunkten eine bloß quantitative Minderung des vom Kläger gestellten Begehrens bedeutet, somit keine grundsätzlich andere Rechtsfolge als die begehrte eintritt (NZ 1983, 42; MietSlg.30.741;

7 Ob 812/79; 5 Ob 700/77; SZ 49/120). Diese Grundsätze sind auch bei Abgabe einer Zustimmungserklärung anzuwenden. Ein Zuspruch von etwas anderem als begehrt wurde liegt nicht vor, wenn die Beklagten der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage durch den Kläger nur unter der Einschränkung, daß unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden, zustimmen müssen. Dem Klagebegehren ist daher unter Aufnahme der gebotenen Einschränkungen (Anbringung eines Schallschutzdeckels, eines Druckgebers und eines Magnetventils) stattzugeben. Ob die zuständige Behörde die Wasserzuleitung bewilligt, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen (SZ 52/35).

Mit den erwähnten Einschränkungen ist unter Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Begehren des Klägers stattzugeben, das darüber hinausgehende Mehrbegehren hingegen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs1, 50 ZPO bzw. § 43 Abs1 ZPO. Die Beklagten haben schlechthin bestritten, daß sie der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage durch den Kläger zustimmen müßten.

Dadurch, daß sie zur Abgabe der Zustimmungserklärung dennoch unter Einschränkungen verurteilt wurden, liegt ein wesentlicher Erfolg des Klägers.

Ihm sind daher die Hälfte der entstandenen Prozeßkosten zuzusprechen. Der Kläger hat die erstinstanzliche, auf gleichteiligen Ersatz lautende Kostenentscheidung nicht angefochten. Es ist daher auch für die Rechtsmittelverfahren von einer Kostenteilung auszugehen.

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