OGH 5Ob700/77

OGH5Ob700/7718.4.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Gastwirt, *, vertreten durch Dr. Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei A*, Gastwirt, *, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert S 336.000,‑‑), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. September 1977, GZ 2 R 218/77‑22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juni 1977, GZ 7 Cg 337/76‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00700.77.0418.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beklagte in teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens schuldig erkannt wird, binnen 14 Tagen nachstehenden Vertrag zu unterfertigen:

 

Kaufvertrag,

abgeschlossen zwischen Herrn A*, Gastwirt, *, als Verkäufer einerseits und Herrn P* (geboren * 1944), Gastwirt, *, als Käufer andererseits.

1)

Gegenstand dieses Kaufvertrages ist die auf Grund des Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrages vom 8. bzw 16. Februar 1964 samt Nachtrag vom 13. November 1964 im Alleineigentum des Verkäufers stehende Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, bestehend aus Gp * Wiese im Flächenausmaß von 1120 m2.

2)

A* verkauft und übergibt und P* kauft und übernimmt die im Punkt 1 beschriebene Liegenschaft zu einem Kaufpreis von S 300,-‑ pro m2, sohin zu einem Gesamtkaufpreis von S 336.000,-‑ (in Worten: Schilling dreihundertsechsundreissigtausend).

3)

Der Käufer hat Kenntnis von den auf der Liegenschaft lastenden in COZ 1 verbücherten Dienstbarkeiten. Im übrigen erfolgt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft frei von allen bücherlichen Lasten und der Verkäufer verpflichtet sich, die Löschung der vorhandenen Pfandrechte auf eigene Kosten zu veranlassen.

4)

Der in Punkt 2 angeführte Kaufpreis wird mit der Unterfertigung des Vertrages durch den Verkäufer zur baren und abzugsfreien Zahlung an den Rechtsanwalt Dr. R* als Treuhänder fällig.

5)

Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen aller Art, mit Ausnahme der für die Lastenfreistellung anfallenden Kosten, werden vom Käufer allein getragen und es darf hieraus dem Verkäufer keinerlei Belastung erwachsen.

6)

Der Verkäufer erteilt sohin seine ausdrückliche Einwilligung, daß ob der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde * das Alleineigentum für P* (geboren * 1944) einverleibt werde.“

Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegenseitig aufgehoben.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung insoweit bestätigt, als sie das Klagebegehren in seinem restlichen Teil abweist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ebenfalls gegenseitig aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat das ihm vom Beklagten durch den Rechtsanwalt Dr. R* übermittelte mündliche Anbot angenommen, die dem Beklagten allein gehörige Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, bestehend aus Gp * Wiese im Flächenausmaß von 1120 m2, um den Kaufpreis von S 336.000,-‑ zu kaufen und den Kaufpreis treuhändig bei dem genannten Rechtsanwalt zu erlegen, damit die Geldlasten der Liegenschaft getilgt werden können. Der Kläger hat sodann Rechtsanwalt Dr. R* mit der Verfassung eines Kaufvertrages betraut. Der von diesem Rechtsanwalt verfaßte Entwurf lautet:

 

Kaufvertrag

 

abgeschlossen zwischen:

1)

Herrn A*, Gastwirt in *

als Verkäufer einerseits und

2)

Herrn P* (geb. * 1944), Gastwirt in *

als Käufer andererseits

  

 

wie folgt:

1./

 

Der Verkäufer ist auf Grund des Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrages vom 8. bzw 16. Februar 1964 samt Nachtrag vom 13. November 1964 Alleineigentümer der Liegenschaft in EZl. * KG *, bestehend aus Gp * Wiese im Flächenausmaße von 1120 m2.

 

Diese Liegenschaft ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und befinden sich auf dieser Liegenschaft folgende bücherliche Lasten:

 

C-OZl. 1:

Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zu Gunsten der A* und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Gp * in EZl. * KG *;

C-OZl. 6:

Pfandrecht zu Gunsten der Kaufpreisforderung des G* im Betrage von S 290.000,--

samt 3 % Zinsen; hinsichtlich dieses Pfandrechtes wird festgestellt, daß der Verkäufer die Kaufpreisrestforderung des G* zur Gänze bereits abgestattet hat und der Pfandgläubiger, G*, mit Löschungsquittung vom 25. Februar 1976, die sich in Händen des Vertragsverfassers befindet, in die Löschung dieses Pfandrechtes eingewilligt hat;

C-OZl.11:

als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von

S 302.973,54;

C-OZl.12:

als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von

S 48.073,08;

C-OZl.15:

als Nebeneinlage Pfandrecht für vollstreckbare Forderung der Republik Österreich im Betrage von S 143.358,25.

  

 

Sonstige bücherliche Lasten sind nicht vorhanden.

2./

 

A* verkauft und übergibt dem P* und dieser kauft und übernimmt die im Punkt „1./ beschriebene Liegenschaft in EZl. * KG * zu einem Kaufpreis von S 300,-- pro m2, sohin zu einem Gesamtkaufpreis von S 336.000,-- (in Worten: Schilling dreihundertsechsundreißigtausend). Der Kaufpreis wird mit Fertigung dieser Urkunde durch den Verkäufer, A*, zur bar und abzugsfreien Zahlung fällig und ist der Kaufpreis vom Käufer dem Vertragsverfasser, Dr. R* zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit dem Auftrage, den Kaufpreis zu Gunsten des Verkäufers erst dann zu verwenden, wenn die Grundverkehrsbehörde * dem gegenständlichen Kaufvertrag rechtskräftig die erforderliche Zustimmung erteilt hat. Seitens des Verkäufers wird der Vertragsverfasser weiters ermächtigt, den Kaufpreis in nachstehender Reihenfolge zur Berichtigung der Vermittlungsprovision des des M*, zur Berichtigung der Kostenforderungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. T*, Dr. R* für Vertretung des A* und zur Berichtigung der ob der Kaufsliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Republik Österreich zu verwenden.

 

3./

 

Die Übergabe und Übernahme des Kaufgrundstückes erfolgt in den bestehenden Rechten und Lasten, Grenzen und Marken, insbesondere hat der Käufer Kenntnis von den auf der Liegenschaft in C-OZl. 1 lastenden Dienstbarkeiten; im übrigen erfolgt jedoch die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft frei von allen bücherlichen Lasten und verpflichtet sich der Verkäufer, die Lastenfreistellung von den vorbeschriebenen Pfandrechten selbst unverzüglich und auf eigene Kosten zu besorgen; Besitz und Genuß, Wag und Gefahr, Steuern und Abgaben gehen mit dem Tage der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Grundverkehrsbehörde * auf den Käufer über.

 

4./

 

Dieses Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde *; hiezu wird festgestellt, daß das Kaufgrundstück im Gebiete der Ortschaft * der Gemeinde *, und zwar unmittelbar an der * Bundesstraße, Gp * KG * liegt und in dem derzeit in Ausarbeitung stehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde * als Bauland gemäß § 10 (1) lit a des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sein wird. Es wird weiters festgestellt, daß das Kaufgrundstück südöstlich an die dem Käufer eigentümliche Gp * angrenzt und daß die Kaufsliegenschaft vom Käufer, P*, in der Absicht erworben wird, seinen auf Gp * befindlichen Gastbetrieb zu erweitern und allenfalls auch ein Einfamilienhaus zu errichten.

 

5./

 

Die Vertragsteile verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Recht der Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes aus dem Rechtsgrunde der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß § 934 ABGB.

 

6./

 

Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen aller Art, mit Ausnahme der für die Lastenfreistellung anfallenden Kosten werden vom Käufer allein getragen und darf hieraus dem Verkäufer keinerlei Belastung erwachsen.

 

7./

 

Der Verkäufer erteilt sohin seine ausdrückliche Einwilligung, daß, auch über einseitiges Ansuchen des Käufers, ob der Liegenschaft in EZl. * KG * das Alleineigentumsrecht für P* (geb. * 1944) einverleibt werde.

 

8./

 

Der Käufer, P*, erteilt schließlich Rechtsanwalt Dr. R* in * Vollmacht und Auftrag zur Errichtung dieser Urkunde, zur Einholung, der für diesen Vertrag erforderlichen Bewilligungen, zum Einschreiten in den diesen Vertrag betreffenden Steuersachen und zur Verbücherung dieser Urkunde, wobei Dr. R* für den Käufer zum bevollmächtigten Schriftenempfänger bestellt wird.

 

Der Kläger hat diesen Vertragsentwurf unterzeichnet, der Beklagte weigerte sich zur Unterfertigung des Vertragsentwurfes, weil er der Ansicht war, es sei überhaupt kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Unterfertigung des von Rechtsanwalt Dr. R* verfaßten Vertragsentwurfes.

Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und eingewendet, daß kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenersatzpflichtig ab und das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Die Unterinstanzen waren übereinstimmend der Ansicht, daß zwar ein Kaufvertrag über die Liegenschaft zustande gekommen sei, dem Klagebegehren jedoch nicht stattgegeben werden könne, weil eine Einigung der Parteien über einen Kaufvertrag gerade dieses Inhaltes nie erfolgt sei. Abgesehen vom Kaufgegenstand, vom Kaufpreis und von der treuhändigen Zahlung des Kaufpreises an Dr. R* zum Zwecke der Tilgung der bücherlichen Geldlasten sei über keine weiteren Punkte des Vertragsentwurfes zwischen den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses jemals die Rede gewesen. Das (spätere) Offert des Klägers, gerade diesen Vertragsentwurf zu unterfertigen, habe der Beklagte nicht angenommen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, und dem Hilfsantrag, sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles ist von dem zu Beginn der Entscheidung geschilderten Sachverhalt auszugehen, daß Gegenstand des von den Parteien geäußerten Abschlußwillens lediglich der Verkauf der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde * durch den Beklagten an den Kläger zum Kaufpreis von S 336.000,-‑ und die Hinterlegung des Kaufpreises zu treuen Händen des Rechtsanwaltes Dr. R* zum Zwecke der Tilgung der vorhandenen bücherlichen Geldlasten war. Da durch die zuletzt genannte Willenserklärung der Parteien auch noch klargestellt wurde, daß der Verkäufer mit dem Kaufpreis die Liegenschaft frei von Geldlasten zu stellen hat, sind die Parteien über die vom Gesetz als wesentlich festgelegten Bestandteile des Kaufvertrages, nämlich Kaufgegenstand und Kaufpreis, hinaus auch noch über die von ihnen als wesentlich erachtete Tragung der Geldlasten der Liegenschaft einig geworden und haben damit einen Vertragsnebenpunkt in den Rang eines wesentlichen Vertragsbestandteiles erhoben (Mayer-Maly in NZ 1972, 113 ff, insbes. 114 1. Sp.).

Es liegt damit entgegen der Ansicht des Beklagten ein gütiger Kaufvertrag über die oben bezeichnete Liegenschaft vor, aus dem sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht (§ 1047 ABGB) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers ergibt, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen (Bydlinski in KlangIV/2 299 ff). Zufolge der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB) ist der beklagte Verkäufer zur Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich notwendigen Urkunden (§§ 26 f und 31 GBG) und Abgabe der von § 32 GBG geforderten „Aufsandungserklärung“ gehalten (Bydlinski aaO 302 f). Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht freiwillig, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren (NZ 1970, 41, SZ 36/76 uva).

Im vorliegenden Fall hat der Käufer die Unterfertigung eines Kaufvertrags begehrt, der wohl die oben bezeichneten inhaltlichen Mindesterfordernisse aufweist, die das Grundbuchgesetz für die Eigentumseinverleibung verlangt, darüberhinaus aber noch weitere Bestimmungen enthält, zu deren Unterfertigung der beklagte Verkäufer nur zum Teil verpflichtet werden kann.

Der Vereinbarung der Parteien entspricht es, daß der beklagte Verkäufer die Liegenschaft von den vorhandenen hypothekarischen Lasten freizustellen hat, weshalb er auch verpflichtet ist, die dazu erforderlichen Löschungen auf eigene Kosten zu veranlassen, und daß der Kaufpreis dem Rechtsanwalt Dr. R* als Treuhänder zu übergeben ist.

Es ist für den Beklagten Verkäufer nicht nachteilig, daß der Käufer alle mit der Errichtung und Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen aller Art – ausgenommen jene der Lastenfreistellung – allein trägt und daß daraus dem Verkäufer keinerlei Belastungen erwachsen dürfen, und es entspricht auch den Interessen des Verkäufers, daß bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung durch den Käufer der Kaufpreis zur baren und abzugsfreien Zahlung fällig sein soll.

Keine Vereinbarung der Parteien liegt indessen darüber vor, daß die Vertragsteile gegenseitig auf das Anfechtungsrecht gemäß § 934 ABGB verzichten, und es hat auch der beklagte Verkäufer nicht den Verfasser des Vertragsentwurfes Dr. R* dazu ermächtigt, den Kaufpreis in einer bestimmten Reihenfolge zur Berichtigung der angeführten einzelnen Gläubiger zu verwenden.

Bei diesen Vertragsbestimmungen, die der Vereinbarung nicht entsprechen, und bei allen übrigen nicht in den Spruch dieses Urteiles aufgenommenen Vertragsbestandteilen (Aufzählung der vorhandenen bücherlichen Geldlasten, Zeitpunkt des Überganges von Besitz, Wag und Gefahr, Tragung der Steuer- und Abgabenlast, Notwendigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, geographische Lage der Liegenschaft im Ortsgebiet, vorgesehene Widmung der Liegenschaft nach dem in Ausarbeitung befindlichen Flächenwidmungsplan, Absichten des Käufers betreffend die Verwendung der Liegenschaft und Betrauung des Rechtsanwaltes Dr. R* mit der Durchführung des Vertrages), die über das gesetzliche Mindestmaß der Verpflichtung des Verkäufers zur Mitwirkung an der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers hinausgehen und deren Unterfertigung deshalb von ihm nicht verlangt werden kann, handelt es sich um durchaus quantifizierbare und deshalb auch einer Teilabweisung fähige Teile der begehrten Leistungsverpflichtung des beklagten Verkäufers. Von einem aliud kann deshalb entgegen der Ansicht der Unterinstanzen nicht gesprochen werden, wenn der beklagte Verkäufer zum Zwecke der Erfüllung seiner aus dem mündlichen Kaufvertrag erfließenden Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums des Käufers an der ihm verkauften Liegenschaft dazu verurteilt wird, einen Kaufvertrag zu unterfertigen, der seinem Inhalte nach nur insoweit dem nach dem Begehren des Klägers zu unterfertigenden Vertragsentwurf entspricht, als er der mündlichen Parteienvereinbarung und den zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des klagenden Käufers nach den Vorschriften des Grundbuchgesetzes notwendigen Mindesterfordernissen Genüge leistet. Mehr als diese Vertragsbestandteile ist der beklagte Verkäufer nicht zu unterfertigen verpflichtet, sodaß das weder im Vertrag noch im Gesetz begründete inhaltliche Mehrbegehren abzuweisen ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt die Überlegung, daß ein auf Erfüllung mehrerer angeblich in einem Kaufvertrag übernommener Pflichten gerichtetes Klagebegehren in Ansehung einzelner von ihnen mangels entsprechender Vereinbarung durchaus der Klageabweisung teilhaftig werden kann; wenn jedoch auf Unterfertigung eines Vertragsentwurfes geklagt wird, der die angeblich mündlich vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kumulierend beinhaltet, und sich einzelne unwesentliche Bestandteile als nicht der Vereinbarung entsprechend erweisen, dann wäre es schlechthin unverständlich, hier anders zu entscheiden als im Falle der kumulierenden Geltendmachung einzelner aus der angeblichen Vereinbarung abgeleiteter, aber zum Teil nicht als vereinbart erwiesener Leistungsansprüche. Es könnte auch der Einwand nicht stichhältig sein, der Kläger wolle nur die Unterfertigung des von ihm im Klagebegehren angeführten Vertragsentwurfes und keines anderen, denn es ändert sich dadurch nichts an der Quantifizierbarkeit der einzelnen im Vertragsentwurf enthaltenen Bestandteile, also der Summe der darin festgehaltenen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, sodaß er sich auch in diesem Falle so behandeln lassen muß wie im Falle der Kumulierung mehrerer aus einem Vertrag abgeleiteter Leistungsverpflichtungen; es ist in Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger den Vertrag auch gegen sich so gelten lassen muß, wie er der tatsächlichen Vereinbarung und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, ungeachtet der Überlegung, ob er denn mit einer nur teilweisen Stattgebung seines Begehrens einverstanden sei und vielleicht lieber gar nichts als das ihm Zugesprochene haben will, vorzugehen.

Aus diesen Erwägungen ist der erkennende Senat nicht in der Lage, der Rechtsansicht der Unterinstanzen zuzustimmen, die auch in einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertreten worden ist (JBl 1967, 30; NZ 1970, 41; 7 Ob 210/69, 6 Ob 150/75 und 7 Ob 673/76).

Es ist deshalb in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Entscheidung der Unterinstanzen spruchgemäß abzuändern, im übrigen jedoch die Abweisung des Klagebegehrens zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

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