OGH 3Ob109/84

OGH3Ob109/843.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Martha F*****, vertreten durch Dr. Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Widerspruchs gemäß § 231 EO (Streitwert 90.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Mai 1984, GZ 5 R 211/84‑24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gleisdorf vom 27. April 1984, GZ C 453/83 ‑21, behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 28. Mai 1984, GZ 5 R 211/84‑24, durch Beisetzung des gemäß den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung

In der Tagsatzung über die Verteilung des Meistbots der Liegenschaft EZ 1054 Katastralgemeinde ***** erhob die Klägerin, für deren Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von 250.000 S auf dieser Liegenschaft unter COZ 15 ein Pfandrecht einverleibt war, gegen die Berücksichtigung der auf der seinerzeitigen Liegenschaftshälfte des Karl P***** sen unter COZ 10 pfandrechtlich sichergestellt gewesenen Forderung der Beklagten von 90.000 S samt Nebengebühren mit der Begründung Widerspruch, dass diese Forderung bereits bezahlt sei.

Sie wurde mit ihrem Widerspruch nach § 231 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verwiesen und brachte infolge dessen am 24. März 1983 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage ein, in der sie die Verurteilung der Beklagten zur Bewirkung der Löschung des für ihre oben genannte Forderung von 90.000 S samt Nebengebühren einverleibten Pfandrechts begehrte.

Nachdem die Beklagte die Abweisung dieses Klagebegehrens beantragt hatte, mit den Parteien die Formulierung des Klagebegehrens und die Zuständigkeit erörtert und von der Klägerin für den Fall der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Gleisdorf beantragt worden war, erklärte sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz für unzuständig und überwies die Rechtssache dem nach § 232 Abs 1 EO zur Entscheidung über den auf den Rechtsweg verwiesenen Widerspruch als Exekutionsgericht zuständigen Bezirksgericht Gleisdorf.

Die oben erwähnten Pfandrechte wurden mit erstgerichtlichem Beschluss vom 5. Juli 1983 gemäß § 237 Abs 3 EO gelöscht.

In der beim Erstgericht am 9. Jänner 1984 durchgeführten Tagsatzung „berichtigte“ die Klägerin ihr Begehren wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die von der beklagten Partei im Zwangsversteigerungsverfahren E 4015/82 des Bezirksgerichtes Gleisdorf als Hypothekargläubigerin angemeldete Forderung, einverleibt in COZ 10 ob der EZ 1054 der Katastralgemeinde *****, bezahlt ist.“ Die Beklagte sprach sich gegen diese von ihr als Klagsänderung aufgefasste Prozesshandlung der Klägerin aus, „weil es sich um die Änderung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage handle und das jetzige Klagebegehren mit einer Ausweitung des Prozesses verbunden sei“.

Das Erstgericht sprach aus, dass das in der erwähnten Tagsatzung formulierte Klagebegehren zulässig sei. Bei der vorgenommenen Änderung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren handle es sich nicht um eine Klagsänderung, sondern um eine in jeder Lage des Verfahrens zulässige Klagseinschränkung.

Dagegen erhob die Beklagte Rekurs mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auszusprechen, dass das nunmehrige Begehren „eine unzulässige Klagsänderung“ sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss in dessen Abänderung auf und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S übersteige.

Der erstgerichtliche Beschluss sei nichtig, weil es sich nicht um eine Klagsänderung, sondern nur um eine Berichtigung des Klagebegehrens handle, worüber nicht beschlussmäßig zu entscheiden gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zwecks neuerlicher Entscheidung durch die zweite Instanz aufzuheben, allenfalls ihn im Sinne der Unzulässigerklärung der Änderung des Klagebegehrens abzuändern.

Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt zufolge § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.

Die im § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor. Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist nämlich eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu recht bestehen (Petschek‑Hämmerle‑Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 144; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 169; zur Formulierung vgl Heller‑Berger‑Stix II 1587). In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 erster Satz ZPO unzulässig wäre (Fasching ErgB 66; 3 Ob 22/83). Der streitige Teil des Meistbots und damit der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt daher hier 90.000 S samt Nebengebühren, übersteigt daher sicher 15.000 S, nicht aber 300.000 S und liegt damit im Zulassungsbereich.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen.

Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Rekurs der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO idF Zivilrechtsverfahrens‑Nov 1983 zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Rekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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