Normen
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Spruch:
Bei Zustimmung des anderen Gesellschafters können die beiden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit dieser für den Fall des Austritts aus der Gesellschaft wirksam werdende, von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft unabhängige Pensionsverträge schließen
OGH 27. Juni 1979, 1 Ob 589, 590/79 (OLG Wien Wien 2 R 2022/78; KG Wiener Neustadt 2 Cg 386/76)
Text
Der Kläger und sein Vater Herbert R waren am 30. Dezember 1969 je zur Hälfte persönlich haftende Gesellschafter a) der erstbeklagten Partei der Firma W H, einer offenen Handelsgesellschaft, und b) der Firma Anton M, damals ebenfalls einer offenen Handelsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin, wie unbestritten ist, die Firma Anton M Aktiengesellschaft war, die wiederum in der Folge gemäß § 239 ff. AktG 1965 in die Anton M Ges. m. b. H. die nunmehrige zweitbeklagte Partei umgewandelt wurde.
Der Kläger und Herbert R bestätigten sich am 30. Dezember 1969 brieflich folgendes Übereinkommen:
"An die Herren 1. Harald P 2. Herbert R
In Anbetracht Ihrer langjährigen Tätigkeit in unseren Unternehmen haben wir uns gemeinsam und zur ungeteilten Hand mit der Firma Anton M dazu verpflichtet, Ihnen einen Anspruch auf Bezahlung eines Ruhegenusses zu Ihrer Versorgung unter nachstehenden Modalitäten zuzuerkennen:
(1) Unsere Zahlungsverpflichtung tritt in Kraft:
(a) Wenn Sie durch krankheitsbedingte Umstände oder nach Erreichung des 60. Lebensjahres Ihre kaufmännische Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafter in unseren Unternehmen über eigenes Begehren einstellen und
(b) wenn Sie aus welchem Gründe auch immer aus unseren Gesellschaften als substanzbeteiligte Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften Aktieninhaber bzw. Inhaber von Anteilen am Stammkapital) austreten.
(2) Der Ruhegenuß beträgt pro Person 25 000 S (in Worten fünfundzwanzigtausend Schilling) pro Monat netto, d. i. sämtliche Personalsteuern und Abgaben auf diesen Ruhegenuß sind Ihnen von uns zu ersetzen. Der Ruhegenuß ist am Ersten eines jeden Kalendermonates im vorhinein bar und abzugsfrei bei Kompensationsverbot an Sie zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung erfolgt zwölfmal jährlich. Zuzüglich zum Ruhegenuß erhalten Sie einen Gebäudeerhaltungsbeitrag bis höchstens 50 000 S pro Jahr und einen firmeneigenen PKW (Type und Stärke nach Ihrer Wahl) mit Chauffeur kostenlos beigestellt.
(3) Die im Punkt (2) genannten Beträge sind auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1966 (VPI 1966) in der Form wertgesichert, daß sie sich im selben Verhältnis zu erhöhen bzw. zu vermindern haben wie dieser Index, wobei als Vergleichspunkt für den Indexstand der Monat Dezember 1969 heranzuziehen ist. Schwankungen bis zu 5% bleiben unberücksichtigt, bei höheren Schwankungen ist die gesamte Indexstanddifferenz der Valorisierung zugrunde zu legen. Ist auf Grund einer Indexstandveränderung eine Valorisierung erfolgt, so gilt der Indexstand des Monates, in welchem die Valorisierung in Kraft getreten ist, als neuer Vergleichsmaßstab für die 5%ige Stillhalteklausel. Sollte der VPI 1966 nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt jener Index, den das statistische Zentralamt als Nachfolgeindex bezeichnet, in Ermangelung eines solchen der nächstähnliche Index.
(4) Der Ruhegenuß geht nach Ihrem Ableben in vollem Umfang samt allen Nebenleistungen gem. den Punkten (2) und (3) dieses Schreibens auf Ihre Witwe auf deren Lebensdauer über, sofern die Ehe im Zeitpunkte Ihres Ablebens aufrecht war.
(5) Renten, Pensionen oder sonstige Ruhegelder, die Ihnen oder Ihrer Witwe zufließen sollten, haben eine Änderung des vereinbarten Ruhegenusses nicht zur Folge.
Wir bitten um Kenntnisnahme und zeichnen mit
vorzüglicher Hochachtung Anton M W H Harald P eh. Harald P eh. Herbert R eh. Herbert R eh."
Diese Verpflichtung wurde gemeinsam und zur ungeteilten Hand auch der Firma Anton M übernommen.
Dem Kläger, der bis dahin rund 30 Jahre für beide Unternehmen gearbeitet hatte und der Ansicht war, daß der Generaldirektor eines Unternehmens ähnliche Regelungen erlange und eine Honorierung seiner langjährigen Tätigkeit durch eine Pension für gerechtfertigt hielt, ging es darum, sich und seiner Ehefrau unabhängig von den Geschicken der beiden Gesellschaften eine finanzielle Absicherung zu schaffen, weil sein Sohn Dipl.-Ing. Thomas P ab 1. Jänner 1970 als leitender Angestellter beide Unternehmen allein führen sollte. Der Vertrag vom 30 Dezember 1969 sollte die Altersversorgung des Klägers und seiner Ehegattin sicherstellen.
Am 28. Dezember 1972 nahm Dipl.-Ing. Thomas P das ihm am selben Tag gestellte Anbot des Klägers, Anteile von 3 600 000 S der voll eingezahlten Stammeinlage des Klägers von 4 Mill. S an der W. H Marketing und Vertriebsgesellschaft m. b. H. gegen Gegenleistungen abzutreten, an. Am 29. Dezember 1972 trat der Kläger seinem Sohn, Dipl.-Ing. Thomas P mit Anteilsabtretungsvertrag 10% seines 50%igen Anteiles an der protokollierten Firma W H ab und übereignete diesen Anteil in das Eigentum des Dipl.-Ing. Thomas P der vom Kläger auch alle Forderungübernahm, die mit dem abgetretenen Anteil gemäß der für den Abtretungsstichtag erstellten Bilanz verbunden waren. Forderungen und Verbindlichkeiten, die den abgetretenen Anteil betrafen, aber in der Bilanz nicht enthalten waren, sollten als nicht mitabgetreten gelten und in der Vermögenssphäre des Klägers bleiben.
Im Jahr 1974 kam der Kläger mit seinem Sohn, Dipl.-Ing. Thomas P überein, ihm seine Gesellschafts- und Geschäftsanteile an den Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt war, zu übertragen. Mit Notariatsakt vom 17. Juni 1974 stellte der Kläger Dipl.-Ing. Thomas P das Anbot auf Abtretung seiner restlichen Gesellschaftsanteile an der prot. Firma W H die einer Beteiligung an der Substanz dieser offenen Handelsgesellschaft und an Gewinn und Verlust von 45% entsprachen, weiters auf Abtretung seiner Geschäftsanteile an der W H Marketing und Vertriebsgesellschaft m. b. H., die einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von 400 000 S entsprachen. Dipl.-Ing. Thomas P bot dem Kläger an, als weiteres Entgelt für die Übertragung dieser Vermögensobjekte frühestens am 12. November 1978 7 Mill. S unter der Bedingung zu bezahlen, daß der am 11. November 1957 geborene minderjährige Hans Martin P rechtsgültig erkläre, bei Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Kläger auf die Berücksichtigung des Wertes der zur Abtretung gelangenden Anteile und der bereits früher übertragenen Vermögen zu verzichten. Beide Teile nahmen die Angebote an.
Schließlich schrieb Dipl.-Ing. Thomas P am 17. Juni 1974 dem Kläger, er verpflichte sich, dem Vater auf Lebenszeit ab 1. Jänner 1974 einen Firmenwagen samt Chauffeur zur uneingeschränkten Benützung zur Verfügung zu stellen.
Ferner sei der Kläger berechtigt, ab 1. Jänner 1974 jährlich Naturalleistungen im (wertgesicherten) Gegenwert von 200 000 S zu beziehen.
Ob Dipl.-Ing. Thomas P von der Existenz des Pensionsvertrages vom 30. Dezember 1969 anläßlich seiner Einigung mit dem Kläger über die Übernahme der Gesellschafts- und Geschäftsanteile Kenntnis hatte, steht nicht fest. Jedenfalls wurde der Pensionsvertrag zwischen Vater und Sohn nicht ausdrücklich besprochen. Der Kläger ging davon aus, daß er nur den Gegenstand des zwischen ihm und seinem Sohn abzuschließenden Rechtsgeschäftes, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Erst- und Zweitbeklagten, die Jahre zuvor zustande gekommen waren, zu erörtern habe. Der Kläger war der Ansicht, daß der Pensionsvertrag wirksam bleibe, gleichgültig, ob er seine Gesellschaftsanteile behalte oder diese seinem Sohn oder einem Dritten übertrage. Da es nicht einmal zur Erwähnung des Pensionsvertrages kam, wurde dieser im Zusammenhang mit den zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossenen Verträgen nicht abgeändert.
Der Kläger vollendete am 26. Mai 1974 das 60. Lebensjahr. Ab 17. Juni 1974 stellte er seine Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei und als Gesellschafter der zweitbeklagten Partei ein und war von da an für die beiden Gesellschaften nicht mehr tätig.
Das nach der Wertsicherungsvereinbarung aufgewertete
Konsulentenhonorar des Klägers beträgt für die Zeit vom 1. Oktober
1976 (4. Quartal 1976) bis 31. März 1978 (1. Quartal 1978)
................................ 955 187.50 S zuzüglich 18%
Umsatzsteuer 171 933.75 S -----------
--- 1 127 121.25 S
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien Zahlung von 1 747 953 S samt Anhang an rückständigen Pensionsleistungen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, da die Voraussetzungen unter denen der Kläger gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1969 Anspruch auf Zahlung der monatlichen Pension in der vereinbarten wertgesicherten Höhe habe, eingetreten seien. Der Kläger habe auf diese Ansprüche nicht verzichtet. Die zwischen dem Kläger und seinem Sohn Dipl.-Ing. Thomas P über die Übertragung der Gesellschaftsanteile geschlossenen Rechtsgeschäften hätten den nicht erörterten und davon nicht betroffenen Pensionsvertrag nicht berührt. Ob Dipl.-Ing. Thomas P den Übergang der Unternehmensbeteiligungen an ihn wegen angeblicher Unkenntnis dieser Verbindlichkeit anfechten könne, sei im Verhältnis zwischen den Streitteilen unerheblich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagten Parteien zur Zahlung von 1 736 049 S samt Stufenzinsen an den Kläger verpflichtete und ein Mehrbegehren des Klägers von 11 904 S - wegen Verjährung - unbekämpft abwies. Es bejahte das wirksame Zustandekommen des von beiden Gesellschaftern der beiden, damals in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführten Unternehmen abgeschlossenen Pensionsvertrages, in dem bereits auf eine künftige Änderung der Rechtsform der Unternehmen Bedacht genommen worden sei. Daß die künftigen Gewinne der Gesellschaften die übernommenen Zahlungen nicht deckten, hätten die beklagten Parteien in erster Instanz nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Nur dann könnte eine Unwirksamkeit der Vereinbarung vorliegen. Es sei Absicht der Gesellschafter gewesen, die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft unabhängig von einer Gewinnbeteiligung zu begrunden, weil der Austritt aus den Gesellschaften als substanzberechtigter Gesellschafter eine anspruchsauslösende Bedingung gewesen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, ob für die Zahlungspflicht in der Bilanz vorgesorgt worden sei. Die Forderungen, die dem Kläger aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles zustunden, seien von den klagsgegenständlichen Forderungen gegen die Gesellschaften getrennt zu behandeln, so daß es auch nicht darauf ankomme, ob die Pensionsleistungen bei der Bewertung der Anteile des Klägers anläßlich ihrer Veräußerung berücksichtigt worden seien. Aus dem Verhalten des Klägers bei den Verhandlungen über die Veräußerung seiner Anteile könne auch nicht auf einen Verzicht auf seine Pensionsansprüche geschlossen werden. Ein solcher Verzicht sei auch aus der (neuerlichen) Vereinbarung über die Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges samt Kraftwagenlenker durch seinen Sohn nicht abzuleiten. Welche Wirkungen die unterbliebene Erörterung der klagsgegenständlichen Ansprüche bei den Verhandlungen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile gehabt habe, könne nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn in einem allfälligen Anfechtungsprozeß entschieden werden. Eine Unterscheidung der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft von dieser sei, auch wenn die Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein könne, nicht vorzunehmen, so daß die Ausführungen über einen Vertrag zu Lasten Dritter ins Leere gingen. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Kläger das Verlangen gegenüber seinem Sohn nach Zahlung einer Lebensrente mit seinem monatlichen Bedarf begrundet und dabeiunerörtert gelassen habe, daß er sich noch das Verlangen nach der Firmenpension vorbehalte. Ebensowenig könne es darauf ankommen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaftsbeteiligungen an seinen Sohn die Absicht gehabt habe, die zustehende Pension in Anspruch zu nehmen oder sich wegen des damals guten Einvernehmens mit seinem Sohn überlegte, davon keinen Gebrauch zu machen, weil auch daraus kein Verzicht abzuleiten sei. Daß Dipl.-Ing. Thomas P das Entgelt für das übertragene Vermögen ebenfalls in Form einer Leibrente erbracht habe, stelle keine solche Änderung der Umstände dar, die ein Abgehen vom Pensionsvertrag rechtfertige, so daß dahingestellt bleiben könne, ob dieses Rechtsgeschäft überhaupt der Umstandsklausel unterliege. Andere Einkünfte des Klägers seien ohne Einfluß auf seinen Pensionsanspruch.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien gegen den sie verurteilenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die beklagten Gesellschaften im Zeitpunkt des Abschlusses des strittigen Pensionsvertrages offene Handelsgesellschaften waren und daß die Rechtsnachfolge der inzwischen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten zweitbeklagten Partei in die Verbindlichkeit der seinerzeitigen M OHG unbestritten geblieben ist. Soweit es bei der rechtlichen Beurteilung der Pensionsverträge um gesellschaftsrechtliche Fragen geht, sind daher die für offene Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften, also im wesentlichen die §§ 105 ff. HGB mit den einschlägigen Bestimmungen der 4. EVHGB maßgebend.
Die Einlagen einer offenen Handelsgesellschaft bilden danach, soweit es sich um vertretbare oder verbrauchbare Sachen handelt, im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter (Art. 7 Nr. 2 Abs. 2 EVHGB). Gemäß Art. 7 Nr. 9 Abs. 1 EVHGB werden die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Gemäß Art. 7 Nr. 10 Abs. 1 EVHGB kann ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Aus diesen Bestimmungen folgern Lehre und Rechtsprechung, daß das Gesellschaftsvermögen ein zweckgebundenes, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen darstellt, über das der einzelne Gesellschafter auch nicht anteilsmäßig verfügen kann (Fischer in GroßKomm HGB[3] II/1, 37 ff. insbesondere 40 ff; Schlegelberger - Geßler, HGB[4]II 1001 ff, insbesondere 1003 f; Hämmerle - Wünsch, HR[3] II, 83 ff; Kastner Gesellschaftsrecht[2], 56; Hueck, Das Recht der OHG[4], 219 f; GesRZ 1976, 59; 4 Ob 375/77). Zu einer Auflösung der Gesellschaften ist es anläßlich des Ausscheidens des Klägers nicht gekommen. Die Gesellschaften wurden vielmehr - gegen die gesetzliche Regel des Art. 7 Nr. 114. EVHGB (EvBl. 1977/126; 5 Ob 309/76) - einvernehmlich mit dem Sohn des Klägers, der dessen Anteile an der Gesellschaft gegen Entgelt übernahm, fortgesetzt. Die Zweckvermögen, die die Gesellschafter seinerzeit durch Abschluß der Pensionsverträge mit künftigen - bedingten - Verbindlichkeiten belasteten, bestehen daher weiter. Für die fortbestehende Haftung der beklagten Parteien kommt es nicht darauf an, welche Kenntnis Dipl.-Ing. Thomas P dessen Haftung als eintretender Gesellschafter (vgl. § 130 HGB) im gegenständlichen Verfahren nicht zu untersuchen ist, von diesen Verbindlichkeiten hatte und ob sie ihm anläßlich des Erwerbes der Gesellschaftsanteile überbunden wurden. Allfällige Zusicherungen des Klägers anläßlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile, wonach diese nur mit ganz bestimmt bezeichneten Verbindlichkeiten belastet seien, könnten daher nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn Bedeutung erlangen.
Es kann aber auch der Ansicht der Revision, der Kläger und Herbert R hätten mit der Pensionsvereinbarung einen - insoweit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich sowohl zu Lasten der offenen Handelsgesellschaften als auch zu Lasten der Gläubiger abgeschlossen, nicht gefolgt werden.
Was zunächst den Abschluß "zu Lasten der Gläubiger" betrifft, ist eine allfällige Gläubigerschädigung durch zu hohe Pensionsansprüche im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nur über Anfechtung der Gläubiger wahrzunehmen wäre und nur dazu führen könnte, daß eine Rechtshandlung diesen gegenüber als unwirksam erklärt würde (vgl. § 1 AnfO).
Die erstbeklagte Partei und die Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Partei können aber auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, als am Pensionsvertrag unbeteiligte Dritte angesehen werden, zu deren Lasten vom Kläger und Herbert R unwirksam verfügt worden wäre.
Richtig ist allerdings, daß Vereinbarungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, durch die (künftige) Verbindlichkeiten zu Lasten eines bereits bestehenden gebundenen Gesellschaftsvermögens begrundet werden, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Abänderung des Gesellschaftsvertrages als Vereinbarungen unter den Gesellschaftern beurteilt werden dürfen, sondern als Rechtsgeschäft zwischen der OHG und ihren Gesellschaftern anzusehen sind (Schlegelberger- Goßler HGB[4]II, 1006, Fischerin GroßKommHGB[3] II/1, 46). Auch bei diesen Rechtsgeschäften zwischen der OHG und ihren Gesellschaftern besteht die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Es handelt sich nämlich auch hier um einen Akt der Vertretung und nicht etwa, weil Beziehungen zu Gesellschaftern in Frage stehen, lediglich um die Geschäftsführungsbefugnis. Bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit der OHG tritt vielmehr der Geseilschafter der OHG wie ein Dritter gegenüber. Wohl aber muß er sich, da er im allgemeinen die internen Beziehungen der Gesellschafter zueinander kennt, Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des die OHG vertretenden Gesellschafters entgegenhalten lassen und kann sich nicht auf die nur im Verkehrsinteresse vorgeschriebene Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht berufen (Hueck a. a. O.,298; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1127 f.).
Der an den Kläger und Herbert R gerichtete Brief, mit dem die Pensionszusage abgegeben wurde, stellt somit eine Verpflichtungserklärung der beiden offenen Handelsgesellschaften gegenüber den beiden Gesellschaftern dar. Mangels einer anderen Regelung war hiebei jeder der beiden Gesellschafter für sich allein vertretungsbefugt (§ 125 Abs. 1 HGB) und schon deshalb in der Lage, jeweils mit dem anderen den Pensionsvertrag zu schließen. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß aus der vorliegenden Pensionsvereinbarung eine derart scharfe Trennung zwischen dem jeweils die Gesellschaft vertretenden und dem aus dem Rechtsgeschäft begünstigten Gesellschafter nicht zu entnehmen ist und daher in Ansehung des jeweils Begünstigten ein "Insichgeschäft" durch Selbstkontrahieren vorliegt, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Pensionsvertrages, weil die zum Selbstkontrahieren im Zweifel erforderliche (Koziol - Welser, Grundriß[4], 144; Stanzl in Klang[2] IV/1, 817 ff; Hueck a. a. O., 298; Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1128, Fischer a. a. O., 274; vgl. § 181 BGB) Zustimmung des "Machtgebers", nämlich der Gesamtheit der Gesellschafter, vorlag.
Wegen der Zustimmung aller Gesellschafter steht der Gültigkeit des abgeschlossenen Pensionsvertrages auch nicht entgegen, daß er zweifellos über den Rahmen jener Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaften mit sich brachte, hinausging, weil der hiefür gemäß § 116 Abs. 2 HGB - im Innenverhältnis - erforderliche Beschluß sämtlicher Gesellschafter vorlag.
Es ist aber auch gleichgültig, ob der abgeschlossene Pensionsvertrag in den Rahmen der üblichen - durch die gesetzliche Regelung des § 122 HGB beschränkten - Vereinbarungen über die Entnahme von Geld aus der Gesellschaftskasse durch die Gesellschafter fällt oder, da er (auch) für den Fall gelten sollte, daß einer der beiden Berechtigten aus der Gesellschaft als Substanzbeteiligter austrat, nicht mehr als "Entnahmevereinbarung" gedeutet werden kann. Das Gesetz läßt nämlich auch in diesem Punkt den Beteiligten freie Hand. Auch Entnahmen, die das Gesellschaftsvermögen unter seinen ursprünglichen Wert vermindern, denen also kein Gewinn dieses oder eines früheren Jahres gegenübersteht, ja sogar Entnahmen, die die Aktiven so verringern, daß sie zur Deckung der Schulden nicht mehr ausreichen, sind nicht verboten (Hueck a. a. O., 247; vgl. auch Fischer a. a. O. " 222). Im Zweifel ist anzunehmen, daß das vertragliche Entnahmerecht nicht von der Lage der Gesellschaft abhängig sein soll (Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1098). Wegen der Gesellschaftstreue wird allerdings von einem Gesellschafter in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft durch Beschränkung des bedungenen Entnahmerechtes verlangt werden können.
Im gegenständlichen Fall war jedoch Geschäftszweck des abgeschlossenen Pensionsvertrages, den Kläger und seinen Vetter für jahrzehntelange Tätigkeit in beiden Gesellschaften nach deren Beendigung so wie einen leitenden Angestellten zu stellen. Die Pension sollte der Altersversorgung dienen und (nur oder jedenfalls auch) zur Auszahlung gelangen, wenn die Berechtigten aus den Gesellschaften als substanzbeteiligte Gesellschafter austraten. Aus der Vereinbarung, daß Renten, Pensionen oder sonstige Ruhegelder, die den Berechtigten zufließen sollten, eine Änderung des vereinbarten Ruhegenusses nicht zur Folge haben, ergibt sich, daß sich die Höhe der Bezüge nicht nach dem Bedarf der Berechtigten richten sollte.
Auf Grund dieser Vereinbarung kann somit nicht angenommen werden,
daß die Auszahlung der Pensionen von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft abhängig sein sollte. Damit versagt auch die Berufung der Revisionswerber auf die Umstandsklausel.
Schließlich kann auch der Ansicht der Revisionswerber, der Kläger habe auf seine Ansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 30. Dezember 1969 schlüssig verzichtet, aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen nicht gefolgt werden.
Es ist zwar in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (Klang[2] VI, 530; EvBl. 1977/125; 3 Ob 585/78). Der Verzicht kann sogar durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden (ZfRV 1968, 295). Stillschweigender Verzicht kann jedoch nur angenommen werden, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, besteht. Entscheidend ist zwar nicht, was der Erklärende wollte, sondern welchen Eindruck sein Verhalten - bei objektiver Betrachtung - beim Erklärungsempfänger hervorrufen mußte. Da nicht feststeht, ob Dipl.-Ing. Thomas P von den die Gesellschaften belastenden Pensionsverfügungen Kenntnis hatte, konnte er auch nicht der Annahme sein, daß durch das von ihm zu leistende Entgelt auch die beklagten Parteien entlastet werden sollten.
Aus der bloßen Nichterwähnung der Pensionsansprüche durch den Kläger könnte ein solcher Verzicht zugunsten Dritter selbst bei Kenntnis des Sohnes vom Bestand dieser Rechte nicht zweifelsfrei geschlossen werden, da sich der Kläger die Pensionsansprüche gerade für den Fall eines Austrittes aus den Gesellschaften ausbedungen hatte; ein solcher Verzicht käme seinem Sohn nur anteilsmäßig, im übrigen aber dem anderen Gesellschafter, dessen gleichwertiger Pensionsanspruch aufrecht bliebe, zugute. Dies kann ohne Vorliegen eindeutiger, auf eine derartige Absicht indizierender Umstände nicht angenommen werden. Daß sich der Kläger die im Pensionsvertrag bereits enthaltene Beistellung eines Kraftfahrzeuges samt Fahrer und die Leistung eines Beitrages zur Gebäudeerhaltung auch von seinem Sohn versprechen ließ, spricht ebenfalls nicht eindeutig dafür, daß er den Pensionsvertrag als gegenstandslos betrachtete. Eine nochmalige Erhebung dieser Forderung gegenüber seinem Sohn konnte auch den Zweck haben, für diese Leistungen einen weiteren Schuldverpflichteten zu erlangen.
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