OGH 4Ob349/75

OGH4Ob349/752.12.1975

SZ 48/128

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §20 Abs3
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §20 Abs3

 

Spruch:

Die Verjährungshemmung nach § 20 Abs. 3 UWG gilt grundsätzlich sowohl für die dreijährige (objektive) Anspruchsverjährung als auch für die sechsmonatige (subjektive) Verjährung nach § 20 Abs. 1 UWG

OGH 2. Dezember 1975, 4 Ob 349/75 (OLG Wien 2 R 149/75; HG Wien 19 Cg 150/747)

Text

Das Erstgericht erkannte die Beklagte im Sinne des auf Art. 8, 10 bis PVÜ, § 9 Abs. 1 UWG gestützten Begehrens der Klägerin schuldig, die Verwendung einer Firma mit dem Schlagwort "Transakta" binnen 3 Monaten zu unterlassen. Infolge Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dieses Klagebegehren ab.

Folgender Sachverhalt steht im Rechtsmittelverfahren unbestritten fest:

Die Klägerin wurde am 26. Mai 1958 in das Unternehmensregister des Bezirksgerichtes für Prag eingetragen. Ihre eigentliche Bezeichnung (Firma) lautet "Transakta"; dieser Firma wird - in verschiedenen Sprachen - die Bezeichnung der Rechtsform des Unternehmers beigesetzt, welche in deutscher Sprache folgendermaßen lautet:

"Außenhandelsunternehmen zur Vermittlung von Handelstransaktionen."

Die Klägerin macht schon seit Jahren im eigenen Namen große Geschäfte mit österreichischen Unternehmen. Der Jahresumsatz aus diesen Geschäften beträgt etwa 100 - 150 Millionen S; er hat im Jahre 1974 200 Millionen S überstiegen. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. November 1973 errichtet und am 6. Dezember 1973 als "Transakta Handelsgesellschaft m. b. H." zu HRB 15691 in das Handelsregister Wien eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, und zwar in jeder rechtlich erlaubten Form, sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen des In- und Auslandes.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Firma der Beklagten "Transakta Handelsgesellschaft m. b. H." durchaus geeignet sei, im geschäftlichen Verkehr mit der Firma der Klägerin "Transakta" verwechselt zu werden, dies auch dann, wenn der letztgenannten Firma der Beisatz "Außenhandelsunternehmen zur Vermittlung von Handelstransaktionen" beigefügt werde. Dieser Zusatz könne die Verwechslungsgefahr umso weniger ausschließen, als auch die Firma der Beklagten erkennen lasse, daß sich die Beklagte mit Handelsgeschäften befaßt. Das Wort "Transakta" habe zwar keine besondere Kennzeichnungskraft, doch habe sich die Klägerin dieser Bezeichnung zulässigerweise bedient, weshalb sie nunmehr der Beklagten die Verwendung einer täuschungsfähig ähnlichen Bezeichnung nach § 9 UWG, untersagen könne. Auch die von der Beklagten eingewendete Verjährung des Unterlassungsanspruches sei nicht gegeben, weil die wettbewerbswidrige Verwendung einer Firma einen Dauerzustand bilde und daher die Verjährung gemäß § 20 Abs. 3 UWG, erst mit der Beendigung dieses Zustandes beginnen könne.

Das Berufungsgericht billigte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Frage der Verjährung, hielt aber das Unterlassungsbegehren schon wegen fehlender Unterscheidungskraft des Firmenwortes "Transakta" für nicht begrundet. Diese an das Wort "Transaktion" angelehnte Bezeichnung könnte nur dann nach § 9 UWG geschützt werden, wenn sie für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätte; das sei aber nicht einmal behauptet worden. Werde jedoch der Firma der Klägerin der Beisatz "Außenhandelsunternehmen zur Vermittlung von Handelstransaktionen" angefügt, dann sei die Gefahr einer Verwechslung der beiderseitigen Bezeichnungen ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 31/102 = NZ 1959, 155 =

ÖBl. 1959, 3 = GRURAusl. 1959, 300 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1,

Art. 8 PVÜ, sowie die Entscheidung des schweizerischen BGH vom 7.

Juli 1953 BGE 79 II, 305 = ÖBl. 1954, 46 ausführlich begrundet hat, genießt die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, mangels Eintragung im österreichischen Handelsregister in Österreich nur jenen Schutz, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt. Dabei kann der ausländische, im Inland nicht registrierte Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur dann begehren, wenn dieser Handelsname in Österreich zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Eine solche Verkehrsbekanntheit kann durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch erworben werden, daß der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat (SZ 34/168 = ÖBl. 1962, 35 = GRURAusl. 1962, 251; Hunna, Der Schutz des Handelsnamens nach Art. 8 PVÜ und § 10 MSchG, FS 60 Jahre Österreichisches Patentamt (1959), 91). Diese Schutzvoraussetzungen liegen hier vor, weil die Tschechoslowakei Mitglied der Pariser Union ist (s. dazu PBl. 1975, 56), die erforderliche Verkehrsbekanntheit der Firma der Klägerin aber angesichts des von den Untergerichten festgestellten Umfanges ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich mit einem zuletzt (1974) erzielten Jahresumsatz von mehr als 200 Millionen Schilling außer Frage steht.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist aber auch die Schutzfähigkeit des Firmenwortes "Transakta" zu bejahen; dieses Wort gehört nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an; es ist vielmehr bis zu einem gewissen Grad eine sprachlich originelle Neubildung, welcher die Eignung, ein Handelsunternehmen von anderen Unternehmen gleicher Art zu unterscheiden, durchaus nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Daß sich die Bezeichnung "Transakta" an das auch im deutschen Sprachraum gebräuchliche Fremdwort "Transaktion" - im Sinne eines das normale Maß übersteigenden finanziellen Geschäftes (s. dazu der Große Duden, Band 5, Fremdwörterbuch[2], 722 mittlere Spalte) - "anlehnt" und damit in einem bestimmten Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin steht, steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes dem Schutz nach § 9 UWG nicht im Wege. Auch ein Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft - "also ein sogenanntes schwaches Zeichen" - ist gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt, wobei dieser Schutz allerdings einschränkend beurteilt werden muß (ÖBl. 1959, 92; ÖBI, 1966, 42 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 334/75). Die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten wie sie hier vorliegt, ist auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig (ÖBl. 1973, 41).

Der auf § 9 UWG im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Pariser Verbandübereinkunft (insbesondere deren Art. 8) gegrundete Unterlassungsanspruch der Klägerin erweist sich daher als berechtigt. Ihm steht, wie schon die Untergerichte zutreffend erkannt haben, auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen, weil das gesetzwidrige Führen einer Firma einen Dauerzustand schafft, bei welchem gemäß § 20 Abs. 3 UWG der Anspruch auf Unterlassung der gesetzwidrigen Handlung bis zur Beendigung dieses Zustandes gewahrt bleibt. Daß die zuletzt genannte Bestimmung nur für die dreijährige (objektive) Anspruchsverjährung, nicht aber auch für die sechsmonatige (subjektive) Verjährung nach § 20 Abs. 1 UWG Geltung hätte, kann dem Gesetz - entgegen der vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 1166/36 und vom Oberlandesgericht Wien in EvBl. 1934/297 vertretenen Auffassung nicht entnommen werden; da § 20 Abs. 3 UWG diesbezüglich nicht unterscheidet und auch nach dem Zweck dieser Bestimmung kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der subjektiven und der objektiven Verjährung wettbewerbsrechtlicher Dauertatbestände zu erkennen ist, muß die in § 20 Abs. 3 UWG normierte Verjährungshemmung grundsätzlich auch auf die subjektive, gemäß § 20 Abs. 1 UWG sechs Monate nach Kenntnis der Handlung und des Verpflichteten eintretende Verjährung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Anwendung finden. Da die Beklagte die beanstandete Firma bis heute weiterbenützt, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin noch nicht verjährt.

Aus den angeführten Erwägungen mußte der Revision der Klägerin Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Sinne der von der Klägerin begehrten Wiederherstellung des Ersturteils abgeändert werden. Dabei hatte es zwar mit Rücksicht auf diesen Revisionsantrag auch bei der vom Erstgericht bestimmten Leistungsfrist von drei Monaten zu verbleiben; der Vollständigkeit halber soll aber in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß eine solche Fristverlängerung gemäß § 409 Abs. 2 ZPO nach dem Wortlaut dieser zwingenden Rechtsvorschrift eine Verpflichtung des Beklagten "zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes" voraussetzt, bei einer Verurteilung zu einer Duldung oder - wie hier - Unterlassung hingegen nicht in Betracht kommt (ÖBl. 1972, 121 u. a.; Fasching III, 675 § 409 ZPO Anm. 4).

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