Spruch:
Die Anwendung des § 1315 ABGB setzt kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen voraus
Bedient sich jemand zur Besorgung seiner Angelegenheiten eines selbständigen Unternehmers, so sind auch die Gehilfen, deren sich letzterer seinerseits mit Einverständnis des Geschäftsherrn bedient, Besorgungsgehilfen des Geschäftsherrn im Sinne der § 1315 ABGB
OGH 28. Oktober 1975, 3 Ob 217/75 (OLG Innsbruck 2 R 159/75; LG Innsbruck 1 Cg 715/73)
Text
Im Jahr 1967 montierte die Firma des Zweitbeklagten über Auftrag des Erstbeklagten an dem dem Erstbeklagten gehörenden Hotel "B.-Hof" in B. zwölf "Eisenbügel" (Konsolen) zur Anbringung einer Fassadenblende an der Außenwand des Hotelsaales. Hiebei wurden zu kurze Schrauben und Dübel zur Verankerung verwendet. Am 20. Oktober 1971 brach gegen 13 Uhr die Fassadenblende herunter, wodurch die auf einer Terrasse vor dem Hotel sitzende Klägerin (Von der nicht feststeht, daß sie irgendwelche Dienste des Hotels in Anspruch zu nehmen beabsichtigte.) schwer verletzt wurde.
Auf Grund dieses Ereignisses begehrte die Klägerin die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 400.000 S sowie 59.993 DM je samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem Unfall vom 20. Oktober 1971. Sie brachte dem Gründe nach im wesentlichen vor, der Erstbeklagte habe bei Anbringung der Fassadenverkleidung mehrere Firmen ohne entsprechende Koordinierung und Beaufsichtigung in Anspruch genommen, er habe sich in der Folge nicht um den Zustand der Konstruktion gekümmert und hafte daher aus allen dem Tatsachenvorbringen ableitbaren Rechtsgrunden (S. 5), insbesondere gemäß § 1319 ABGB; dem Zweitbeklagten falle gemäß §§ 1313a bzw. 1315 ABGB eine kriminell fahrlässige, deutliche Untüchtigkeit demonstrierende Arbeitsweise seines mit der Montage befaßten, unbekannt gebliebenen Arbeiters zur Last.
Beide Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Der Erstbeklagte wendete ein, wegen der Geringfügigkeit und Einfachheit der Arbeiten habe für ihn weder eine Verpflichtung noch ein Anlaß bestanden, zur Koordinierung und Überwachung der mit der Arbeit betrauten Professionisten einen Fachmann beizuziehen; die mangelhafte Montage, für welche der Monteur des Zweitbeklagten verantwortlich sei, hätten vor dem Unfall nicht einmal Fachleute erkennen können, daher könne ihm auch eine mangelhafte Überwachung nicht vorgeworfen werden.
Der Zweitbeklagte lehnte eine Haftung für den Schadenseintritt mit der Begründung ab, er habe stets nur ausgesprochen qualifizierte Kräfte verwendet, diese seien keinesfalls untüchtig gewesen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren in Ansehung des Erstbeklagten - mit Teilurteil - ab; zugleich sprach das Erstgericht mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch der Klägerin - gemeint der Anspruch auf Leistung (nicht auf Feststellung) - gegenüber dem Zweitbeklagten dem Gründe nach zur Gänze zu Recht bestehe.
Nach den zusätzlich zum eingangs geschilderten Sachverhalt getroffenen wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ist der Zweitbeklagte ein qualifizierter Schlossermeister, der im Jahr 1967 zirka 60 Arbeitskräfte beschäftigte und in dessen Betrieb es bis zum gegenständlichen Unfall keine Schadensfälle infolge Montagemängeln oder dergleichen gab. Anfang 1967 errichtete er über Auftrag des Erstbeklagten zunächst bei einem Neuanbau des Hotels "B.-Hof" die Stahlkonstruktion und befestigte im Zusammenhang damit auch die für eine Fassadenverblendung erforderlichen Stahlkonsolen, beides anstandslos und zur Zufriedenheit des Erstbeklagten. Die "Verkleidung" der Fassade - nach dem Akteninhalt handelte es sich lediglich um eine zirka 65 cm breite Verblendung im oberen Bereich - sollte später auch auf den Altbau ausgedehnt werden. Hiefür betraute der Erstbeklagte im Herbst 1967 den Zweitbeklagten mit der Herstellung und Montage der hiezu erforderlichen zwölf Konsolen, weiters einen Zimmermeister mit der Anfertigung und Montage der Holzverkleidung und eine Spenglerei mit der Verblechung, alles nach dem Muster der bereits beim neuen Anbau hergestellten Verkleidung. Wegen der Geringfügigkeit und Einfachheit der Arbeit - die Auftragssumme betrug beim Zweitbeklagten nur 531 S - bestand für den Erstbeklagten als Bauherrn keine Veranlassung, für die Planung, Koordinierung, Überwachung usw. einen weiteren Fachmann beizuziehen.
Der Zweitbeklagte fand zur Durchführung seines Auftrages den Altbau im bestehenden Zustand vor, welcher insbesondere dadurch gekennzeichnet war, daß in jenem Bereich, in welchem die Konsolen zu befestigen waren, zirka 2 bis 2.3 cm Mörtelputz auf einer zirka 2.5 cm starken Heraklithverkleidung angebracht waren und sich erst darunter die für eine ausreichende Verankerung Gewähr bietende Betonschichte befand. Der Zweitbeklagte ließ durch seinen Werkmeister zwölf Konsolen - auf einem 8 mm starken Flacheisen angeschweißte Winkeleisenrahmen im Ausmaß von 30/30/3 - anfertigen und sah zu ihrer Befestigung je zwei Ausnehmungen für Schrauben von zwölf Zentimeter Länge vor. Die Montage führte ein nicht mehr feststellbarer Monteur des Zweitbeklagten durch, dem allerdings keine Anweisungen erteilt, insbesondere die Schraubendimension nicht vorgeschrieben wurden. Dieser schlampig und nicht fachgemäß arbeitende Monteur verwendete für die Befestigung nur 5 cm lange Schrauben mit 6 cm langen Dübeln. Die verwendeten Schrauben, welche zunächst den 8 mm starken Konsolenbandstahl, anschließend den 2 bis
2.3 cm starken Putz und schließlich die 2.5 cm starke Heraklithisolierung durchdringen mußten, um bis zum Beton vorzudringen, erreichten "kaum" rechnungsmäßig hätte wohl richtig "überhaupt nicht" festgestellt werden müssen - den Beton (in Wahrheit dürften nur die Bohrlöcher und die 6 cm langen Dübel den Beton erreicht haben).
Beim Bohren der Löcher für Dübel und Schrauben mit einer Schlagbohrmaschine hätte ein Fachmann genau erkennen können, welches Material der Bohrer durchdringt, der Monteur muß überdies Schwierigkeiten beim Festziehen der Schrauben gehabt und als Fachmann die Mangelhaftigkeit der Befestigung erkannt haben, wie sich aus dem Beilegen von zumindest einem Holzstückchen in einem Dübel zur Erzielung eines besseren Haltes der Schraube ergibt. Tatsächlich hätten die Schrauben, um das Eigengewicht der Verkleidung tragen und den voraussehbaren Belastungen durch Wind, Schnee und Eis standhalten zu können, mindestens 6 cm in den Beton hineinreichen, also - wie bei Herstellung der Konsolen vorgesehen - 12 cm lang sein müssen. Die tatsächlich durchgeführte Montage war daher nicht fach- und sachgemäß.
Der Zweitbeklagte hat die Arbeit seines Monteurs weder überwacht noch überprüft. Er hätte allerdings nach Beendigung der Montage nur noch die Schraubenköpfe sehen und daraus die Länge und Stärke der verwendeten Schrauben nicht mehr feststellen können. Ebensowenig war für den die Holzverblendung fachgerecht befestigenden Zimmerer und für den gleichfalls fachgerecht arbeitenden Spengler die mangelhafte Verankerung der Konsolen erkennbar. Das Fehlen einer Planung bzw. einer Koordinierung hatte keinen Einfluß auf die Arbeitsdurchführung, durch sie war auch die spätere Eisbildung nicht zu verhindern.
Als am 20. März 1971 mittags die beim Altbau angebrachte "Traufenkonstruktion" (Fassadenverblendung samt Konsolen) auf die darunterliegende Hotelterrasse stürzte, herrschte heftiger Wind. Auslösende Absturzursache war eine im Hohlraum zwischen Dachsaum und Verblendung entstandene Eisbildung, die dem Erstbeklagten von außen nicht erkennbar war. Der Absturz trat bereits "bei etwa ein Drittel Nutzlast ein", eine ordnungsgemäße im Beton verankerte Konstruktion hätte einer dreifachen Belastung standgehalten.
Bei diesem Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Monteur des Zweitbeklagten sei als untüchtiger Besorgungsgehilfe (§ 1315 ABGB) zu qualifizieren, weil derjenige, der derart mangelhaft arbeite, als für diese Arbeit ungeeignet angesehen werden müsse; der Zweitbeklagte hafte daher der Klägerin für den hiedurch entstandenen Schaden.
Dem Erstbeklagten sei hingegen der gemäß § 1319 ABGB ihm obliegende Beweis gelungen, daß er alle ihm vernünftigerweise zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen habe, das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der vom Zweitbeklagten ergriffenen Berufung nicht Folge, hingegen sprach es infolge Berufung der Klägerin in Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteiles aus, daß beide Beklagten, also auch der Erstbeklagte, zur ungeteilten Hand dem Gründe nach für die auf Leistung gerichteten Ansprüche der Klägerin "haften" (präziser wäre die aus den Entscheidungsgründen ohnedies zu entnehmende Formulierung gewesen, daß diese Ansprüche der Klägerin gegenüber beiden Beklagten zur ungeteilten Hand dem Gründe nach zu Recht bestehen). Überdies sprach das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren (offenbar zu ergänzen: dem Erstgericht) vorbehalten werde.
Das Berufungsgericht übernahm die wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vertrat in Ansehung des Erstbeklagten mit ausführlicher Begründung die Ansicht, daß dieser zwar nicht nach § 1319 ABGB oder § 1313a ABGB, wohl aber gemäß § 1315 ABGB der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil ein Geschäftsherr, der sich zur Besorgung seiner Angelegenheiten einer anderen Person bediene, auch für die Untüchtigkeit des von diesem "Besorgungsgehilfen" verwendeten weiteren Gehilfen hafte, ferner in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen sei, daß es sich beim Monteur des Zweitbeklagten um eine untüchtige Person gehandelt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision des Zweitbeklagten:
Die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten dem Gründe nach hängt ausschließlich von der Beantwortung der Frage ab, ob jener Arbeiter, dessen sich der Zweitbeklagte bei Durchführung der ihm vom Erstbeklagten übertragenen Montagearbeit bediente, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als im Sinne des § 1315 ABGB "untüchtig" zu qualifizieren ist oder nicht. Der Umstand, daß das gegen den Zweitbeklagten (und den Erstbeklagten) eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch endete, ist hiebei völlig belanglos, weil die Haftung für einen untüchtigen Besorgungsgehilfen kein Verschulden des Haftenden voraussetzt, dieser also von der Untüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen gar keine Kenntnis haben muß (ebenso SZ 22/110, 24/136; 24/136; JBl. 1968, 473; EvBl. 1974/109 u. a.).
Richtig ist, daß die Untüchtigkeit des sogenannten Besorgungsgehilfen vom Geschädigten zu beweisen ist, sowie daß ein einmaliges Versagen des Besorgungsgehilfen auch bei grober Fahrlässigkeit noch nicht regelmäßig einen Schluß auf das Vorliegen des habituellen Zustandes der Untüchtigkeit rechtfertigt (vgl. SZ 25/68, 39/170; EvBl. 1974/109 u. a.). Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, den Besorgungsgehilfen bereits auf Grund eines einmaligen Versagens als untüchtig zu qualifizieren, und zwar dann, wenn sich aus der Art des Versagens - also des Verhaltens im konkreten Fall - schlüssig ergibt, daß es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt, oder daß ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Gehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten (vgl. SZ 26/96, 39/170; JBl. 1968, 473, 1971, 308 u. a.) Ein derartiger Fall liegt auch hier vor, denn jede Befestigung hat doch wohl den fundamentalen Zweck, ein Herunterfallen zu verhindern und diese fundamentale Sicherungsfunktion wurde hier gröblichst vernachlässigt (ebenso insbesondere bei dem nahezu gleichgelagerten Fall EvBl. 1974/109).
Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei, daß der vom Zweitbeklagten für die Befestigung der Konsolen verwendete Monteur als "untüchtige Person" im Sinne des § 1315 ABGB anzusehen ist. Der Revision des Zweitbeklagten war somit nicht Folge zu geben.
2. Zur Revision des Erstbeklagten:
Zur Frage der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal der Hinweis des Erstbeklagten auf die Entscheidung ZVR 1962/243 deshalb ins Leere geht, weil bei dieser Entscheidung keine Untüchtigkeit, sondern die Frage einer Haftung nach § 1313a ABGB (bei Übertragung der Streupflicht auf den Hausbesorger) zur Debatte stand.
Ausgehend von der Untüchtigkeit des Monteurs des Zweitbeklagten ist die Ersatzpflicht des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 1315 ABGB unter der Voraussetzung zu bejahen, daß dieser Monteur - primär sicherlich Gehilfe des Zweitbeklagten auch als "Besorgungsgehilfe" des Erstbeklagten anzusehen ist.
Entscheidungswesentlich ist hiebei, ob der Zweitbeklagte als
"Besorgungsgehilfe" des Erstbeklagten angesehen werden kann. Während
Wilburg (ZBl. 1930/727 f.) und ein Teil der deutschen Lehre (zum
Begriff des "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des § 831 BGB) ein
gewisses - zu § 831 BGB nach verschiedenen Kriterien beurteiltes -
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherren und Gehilfen
voraussetzen, hat der OGH in Übereinstimmung mit der Lehrmeinung von
Wolff (in Klang[2] VI, 96) die Auffassung vertreten, daß die
Anwendung des § 1315 ABGB kein direktes Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt (ebenso SZ 25/68; JBl. 1968, 473 u. a., implicite auch
EvBl. 1974/109). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung im
Hinblick auf den Wortlaut des § 1315 ABGB - wer sich ... einer
"Person ... bedient" - fest, aus welchem sich das Erfordernis einer
Abhängigkeit nicht ableiten läßt.
Ist aber auch ein selbständiger Unternehmer, dessen man sich bei Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, Besorgungs- "Gehilfe" im Sinne des § 1315 ABGB, dann ist auch derjenige, dessen sich dieser Unternehmer seinerseits mit Einverständnis des Geschäftsherrn bedient, Besorgungsgehilfe des Geschäftsherrn (ebenso für den Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB, Soergel - Siebert[10], Anm. 24 zu § 831 u. a., für § 1315 ABGB vgl. JBl. 1968, 473 und EvBl. 1974/109; für den Fall des Gehilfen des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB SZ28/61 u. a.).
Da hier auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, daß der Erstbeklagte bei Erteilung des Auftrages an den Zweitbeklagten damit einverstanden war (§ 863 ABGB), daß der Zweitbeklagte die Konsolen nicht selbst montieren, sondern durch einen seiner Monteure befestigen lassen werde, ist dieser Monteur nach den vorstehenden Ausführungen hier auch Besorgungsgehilfe des Erstbeklagten.
Demzufolge hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin zutreffend bejaht, ohne daß näher darauf einzugehen gewesen wäre, ob ihr gegenüber nicht auch wegen einer nicht näher festgestellten Vertragsanbahnung (Absicht, im Hotel das Mittagessen einzunehmen) eine Haftung bestunde.
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