OGH 2Ob228/69

OGH2Ob228/6925.9.1969

SZ 42/140

Normen

ABGB §1325
ABGB §1325

 

Spruch:

Auch Erschwerniszulagen sind Verdienst im Sinne des § 1325 ABGB. wie überhaupt jeder Arbeitserwerb.

Entscheidung vom 25. September 1969, 2 Ob 228/69.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Kläger wurde am 27. August 1966 bei einem Verkehrsunfall verletzt und erlitt Sachschaden. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Erstbeklagten als Lenker eines am Unfall beteiligten PKWs., dessen Halter der Zweitbeklagte war.

Das Erstgericht gab dem zuletzt auf Zahlung von 54.930 S gerichteten Begehren unter Abweisung des Mehrbegehrens von 25.700 S hinsichtlich eines Betrages von 29.230 S statt, desgleichen dem mit dem Leistungsbegehren verbundenen Feststellungsbegehren.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Berufung des Klägers wurde Folge gegeben und das Ersturteil im Leistungsausspruch dahin abgeändert, daß dem Kläger ein Betrag von 37.030 S zuerkannt und sein Mehrbegehren von 17.900 S abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 1325 ABGB. kann der Verletzte vom Ersatzpflichtigen unter anderem den Ersatz des entgangenen Verdienstes verlangen. Verdienst ist jeder Arbeitserwerb (Wolff bei Klang[2] VI 131). Der Umstand, daß ein höheres Arbeitseinkommen durch erhöhte Leistung erzielt wird, ändert nichts an seiner Beurteilung als Verdienst. Es entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Dienstnehmer unter verschiedenen Bezeichnungen, wie etwa Aufwandentschädigung, Lohnzuschüsse auch aus Anlaß von Leistungen erhalten, die mit keinen besonderen Geldaufwendungen verbunden sind (vgl. ZVR. 1956 Nr. 47). Auch Erschwerniszulagen sind Bestandteile des Verdienstes. Es besteht kein Grund, diese beiden Begriffe in Gegensatz zueinander zu stellen, wie dies die Revision tut.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger von den 800 S, die er im Monatsdurchschnitt an Fahrdienstzulagen bezog, nur 100 S aus Anlaß der auswärtigen Dienstverrichtungen aufwendete und den Rest von 700 S ersparte. Daß es diese Feststellung ausschließlich auf die Parteiaussage des Klägers grundete, vermag unter keinen Umständen den Vorwurf zu rechtfertigen, das Berufungsgericht habe Bestimmungen des materiellen Rechtes irrig angewendet.

Der vorliegende Fall ist nicht wesentlich anders zu beurteilen als jener, der der in ZVR. 1957 Nr. 101 veröffentlichten Entscheidung zugrunde lag, nämlich die Reisezulage eines Beamten zum Gegenstand hatte. Auch dort wurde als entgangener Verdienst die Differenz zwischen der Reisezulage und dem daraus zu bestreitenden Mehraufwand behandelt.

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