Spruch:
Die Behauptung, daß die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde, muß konkret und schlüssig sein.
Entscheidung vom 28. April 1964, 5 Ob 79/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Ried im Innkreis; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis.
Text
Die Antragsteller Georg und Rosa X. behaupteten in ihrem am 7. November 1963 eingebrachten Antrag, daß die Einverleibung des auf Grund des rechtskräftigen WZA. vom 20. Juni 1960 auf den den beiden Antragstellern gemeinschaftlichen Liegenschaften EZ. 482 KG. M. und EZ. 126 KG. N. haftenden Simultanpfandrechtes für die Forderung des Bankhauses Y. im Betrage von 479.784.50 S s. A. infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, weil der dem oben angeführten WZA. zugrunde liegende Wechsel vom 1. Juni 1960 durch betrügerische Handlungen zustande gekommen sei. Unter Beibringung einer Amtsbestätigung des Landesgerichtes für Strafsachen W. - wonach sie gegen Josef A., August B. und Georg C. die Strafanzeige wegen Betruges erstattet haben und die Staatsanwaltschaft W. gegen Josef A. die Anklage wegen Verbrechens des Betruges erhoben habe, weil dieser gemeinsam mit Georg C. die Rosa X. im Dezember 1959 betrügerisch zur Übernahme einer Bürgschaft zum Ankauf eines LKWs. zugunsten des Rudolf R. veranlaßt habe - beantragten Georg und Rosa X. gemäß § 66 GBG. bei den Liegenschaften EZ. 482 KG. M. und 126 KG. N. die Anmerkung, daß die Einverleibung des oben angeführten Pfandrechtes für die Forderung des Bankhauses Y. im Betrag von 479.784.50 S samt Anhang streitig sei.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung antragsgemäß. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bankhauses Y. - des Pfandgläubigers - Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der oben wiedergegebene Antrag des Georg und der Rosa X. abgewiesen wurde. Die zweite Instanz begrundete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß in der gegenständlichen Amtsbestätigung des Landesgerichtes für Strafsachen W. die Eintragung des Simultanpfandrechtes und der dieser Eintragung zugrunde liegende Wechselzahlungsauftrag überhaupt nicht erwähnt werden, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob die in der Anzeige angeführte strafbare Handlung mit der Eintragung des Pfandrechtes überhaupt in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Die Amtsbestätigung des Landesgerichtes für Strafsachen W. müsse daher für eine Streitanmerkung als unzureichend bezeichnet werden, denn es müßte sich aus ihr klar erkennen lassen, daß die Einverleibung durch jene strafbare Handlung, die den Gegenstand der Anzeige gebildet habe, zustande gekommen sei. Sei ein solcher ursächlicher Zusammenhang nicht gegeben, dann sei für eine Streitanmerkung kein Raum, weil die bloße Behauptung, eine Einverleibung sei durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung erwirkt worden, nicht ausreiche.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Den Rechtsmittelwerbern ist darin beizustimmen, daß § 66 GBG. nur die Behauptung zur Voraussetzung hat, daß eine Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt und diesfalls die Strafanzeige erstattet worden sei, wobei nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die gegenständliche Einverleibung lautet, selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat (GlU. 14873 u. a., Bartsch[7] S. 525 unten). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wird in § 66 GBG. noch nicht der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der Einverleibung gefordert; dieser Nachweis wird vielmehr erst in dem - auf Grund der Anzeige, deren Erstattung durch Vorlage der Bestätigung des Strafgerichtes nachgewiesen wurde, eingeleiteten - Strafverfahren, beziehungsweise in dem gemäß § 67 GBG. in Betracht kommenden Zivilverfahren zu erbringen sein.
Wenn aber auch die Behauptung der Erwirkung der Einverleibung auf Grund einer strafgesetzlich verbotenen Handlung genügt und wenn auch nicht erforderlich ist, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Einverleibung lautet - im vorliegenden Fall also das Bankhaus Y. - selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat, so müssen doch im Antrag solche Umstände behauptet werden, aus denen im Falle ihres Zutreffens auf einen solchen Zusammenhang zwischen der Einverleibung und der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlung geschlossen werden könnte, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Aus § 66 GBG. kann aber nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der sich daraus ergebenden Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB.) nicht abgeleitet werden, daß, wie im vorliegenden Fall, auf Grund einer ganz allgemein gehaltenen Behauptung - der der Pfandrechtseinverleibung zugrunde liegende Wechsel sei durch betrügerische Handlungen zustande gekommen - bereits die Streitanmerkung zu bewilligen sei, ohne daß irgendwelche konkrete Umstände im Antrag behauptet wurden, aus denen die zugunsten des Bankhauses Y. erfolgte Pfandrechtseinverleibung zufolge der zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen anderer Personen ungültig sein könnte. Wenn auf Grund solcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch nicht schlüssiger allgemeiner Behauptungen bereits eine Streitanmerkung bewilligt würde, könnte demjenigen, gegen den die Anmerkung erfolgt, unter Umständen durch ungerechtfertigte Schädigung seiner Kreditwürdigkeit ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.
Aus den angeführten Erwägungen ist das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht zur Abweisung des nicht entsprechend begrundeten Gesuches um Streitanmerkung im Sinne des § 66 GBG. gekommen. Die zweite Instanz hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß eine Prüfung der mangelhaften Gesuchsangaben durch Beischaffung von Akten oder Einholung weiterer Bestätigungen infolge des im § 95 (1) GBG. ausgesprochenen Verbotes von Zwischenerledigungen nicht in Frage kam.
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