Normen
ABGB §1489
ABGB §1497
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen §14 Abs2
StPO §47
StPO §48
StPO §366
ABGB §1489
ABGB §1497
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen §14 Abs2
StPO §47
StPO §48
StPO §366
Spruch:
Hemmung der Verjährung gemäß § 14 Abs. 2 KraftfverkG. Unterbrechung der Verjährung infolge Anschlusses als Privatbeteiligter.
Die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und deren Erledigung ist nicht mehr als Fortführung des Strafverfahrens zu werten.
Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar.
Für die Anschlußerklärung nach § 47 StPO. genügt eine mittelbare, durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.
Entscheidung vom 2. November 1956, 2 Ob 606/56.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Am 22. Dezember 1951 ereignete sich bei K. in Tirol ein Verkehrsunfall, bei welchem der Zweitbeklagte mit dem von ihm gelenkten, der erstbeklagten Partei gehörigen Personenkraftwagen gegen den vom Kläger gelenkten Personenkraftwagen stieß. Hiebei wurden beide Fahrzeuge schwer beschädigt und die Frau des Klägers verletzt.
Dem gegen den Zweitbeklagten beim zuständigen Bezirksgericht Rattenberg eingeleiteten Strafverfahren hat sich der Kläger am 14. Dezember 1952 als Privatbeteiligter angeschlossen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 21. Mai 1953 wurde der Zweitbeklagte freigesprochen und der Kläger mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Landesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 20. November 1953 in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft den Zweitbeklagten der Übertretung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit schuldig erkannt und den Kläger mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der Folge hat die Generalprokuratur am 8. März 1955 die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben und der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 29. März 1955 das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. November 1953 sowie das vorangegangene Berufungsverfahren als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgetragen. Zu dieser Entscheidung ist es aber nicht gekommen, weil die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 1955 die Berufung gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 21. Mai 1953 zurückgezogen hat.
Mit der am 22. Juni 1955 eingebrachten Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen des am 22. Dezember 1951 ihm zugestoßenen Verkehrsunfalles, und zwar begehrt er vom Erstbeklagten als Halter des Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten Ersatz des Sachschadens in der Höhe von 5000 S und Ersatz der für seine Frau aufgewendeten Heilungskosten in der Höhe von 11.299 S 40 g; vom Zweitbeklagten als dem Lenker des Kraftwagens begehrt der Kläger den Ersatz des Gesamtschadens in der Höhe von 76.649 S 21 g, darunter Schmerzengeld für seine verletzte Gattin, die für sie aufgewendeten Heilungskosten und die Kosten der Heimreise, die infolge des Unfalls nicht mehr mit dem eigenen Kraftwagen bewerkstelligt werden konnte.
Das Erstgericht wies die Klagsansprüche wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der beklagten Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Frage der Verjährung der Ansprüche gegen den Erstbeklagten ist anders zu beurteilen als die der Ansprüche, die gegen den Zweitbeklagten erhoben werden. Denn die Anmeldung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren und der Anschluß des Klägers an das Strafverfahren als Privatbeteiligter hat nur für die Verjährung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Ansprüche Bedeutung, während eine Unterbrechung der Verjährung der Ansprüche gegen den Erstbeklagten wegen Anschlusses an das Strafverfahren nicht in Betracht kommt.
Zunächst sei zur Frage der Verjährung der gegen den Erstbeklagten auf Grund des KraftfVerkG. erhobenen Ansprüche Stellung genommen.
Hier hängt die Entscheidung der Verjährungsfrage davon ab, ob die in § 14 Abs. 1 des genannten Gesetzes normierte zweijährige Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gehemmt worden ist und wie lange die Hemmung gedauert hat. Der Rekurs macht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Punkte im wesentlichen geltend, daß überhaupt keine Vergleichsverhandlungen geführt worden seien.
In Anbetracht der Korrespondenz ist aber davon auszugehen, daß mit dem Haftpflichtversicherer Erörterungen über eine außergerichtliche Regelung des Schadensfalles vom 16. April 1952 an gepflogen wurden und daß der Haftpflichtversicherer bis zum 14. Oktober 1954 keine endgültige Erklärung abgegeben, sondern dem Kläger immer wieder eine endgültige Erklärung in Aussicht gestellt hat. Ein solches Verhalten des Versicherers ist aber als Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung zu werten (vgl. JW. 1932 S. 2022); in der Erklärung des Versicherers, derzeit noch keine bindende Erklärung abgeben zu können, ist ein Abbruch der Verhandlungen nicht gelegen. Wollte sich übrigens ein Versicherer, der endgültige Erklärungen in einem Haftungsfall in Aussicht stellt, diese aber nicht abgibt, auf Verjährung berufen, so stunde einem solchen Einwand die Replik der Arglist entgegen vgl. JBl. 1955 S. 600). Da also jedenfalls während der Zeit vom 16. April 1952 bis 14. Oktober 1954 die Verjährung gehemmt war, diese Zeit daher in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist, ist die Klage gegen den Erstbeklagten rechtzeitig angestrengt worden, selbst wenn man annehmen wollte, daß der Kläger schon am Unfallstag die Haltereigenschaft des Erstbeklagten gekannt haben sollte.
Da der Haftpflichtversicherer die Korrespondenz mit dem Kläger zumindest auch für den Zweitbeklagten geführt hat, gelten die vorstehenden Ausführungen über die Verjährungsfrage auch für Ansprüche, die vom Kläger allenfalls auch gegen den Zweitbeklagten auf das KraftfVerkG. gegrundet würden.
Gegenüber der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten infolge der Unterbrechung der Verjährung der Einrede der Verjährung nicht unterlägen, vertritt der Rekurswerber zunächst die Ansicht, daß zwischen dem Anspruch auf Schmerzengeld für die Ehefrau des Klägers und den für sie aufgewendeten Heilungs- und Heimreisekosten einerseits und den Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens und der Heimreisekosten des Klägers selbst andererseits zu unterscheiden wäre, weil nur die letzteren Ansprüche vom Kläger im Adhäsionsverfahren als eigene Ansprüche hätten geltend gemacht werden können. Nicht aber hätte der Kläger wegen der seiner Ehefrau, zustehenden Ansprüche eine Erklärung im Sinne des § 47 StPO. abgeben können.
Mit dieser Argumentation ist der Kläger insoweit im Recht, als sie das Schmerzengeld für die verletzte Ehefrau betrifft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ. XXIII 295 entschieden hat, genügt die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nicht zur Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche, wie es das Schmerzengeld ist. Der Kläger bezieht sich aber gar nicht auf die gesetzliche Vertretungsmacht, sondern behauptet - freilich erst in der beim Zivilgericht eingebrachten Schadenersatzklage -, daß ihm seine Ehefrau den Schmerzengeldanspruch zediert hätte. Die Erklärung nach § 47 StPO. hat der Kläger aber nur im eigenen Namen abgegeben.
Abgesehen davon, daß der Kläger in seiner nach § 47 StPO. abgegebenen Erklärung von einer Zession nichts erwähnt hat, kann nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlichrechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann (vgl. JBl. 1954 S. 311).
Dagegen kann die Auffassung des Rekurses nicht geteilt werden, daß sich der Kläger dem Strafverfahren auch wegen der für die Heilung und die Heimreise seiner Ehefrau aufgewendeten Kosten mit Rechtswirksamkeit nicht habe als Privatbeteiligter anschließen können. Der Rekurs stützt diese Auffassung darauf, daß es sich dabei um Ansprüche der verletzten Ehefrau des Klägers handle, die er nur nach § 1042 ABGB. als Versionsansprüche geltend machen könne, daß im Strafverfahren aber die Rechte als Privatbeteiligter nur wegen der dem Verletzten unmittelbar zustehenden Rechte in Anspruch genommen werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Rulf - Gleispach, Der österreichische Strafprozeß, 4. Aufl. S. 127; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 4. Aufl. S. 168; Roeder, System des österreichischen Strafverfahrensrechtes, S. 104; KH. 2406; abweichend allerdings SSt. VIII 79), der sich der Oberste Gerichtshof hier anschließt, genügt für die Anschlußerklärung nach § 47 StPO. eine mittelbare, durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung. Daß aber der Kläger durch die strafbare Handlung infolge seiner Alimentationsverpflichtung Kosten für die Heilung und die Heimreise seiner Ehefrau aufzuwenden hatte und infolgedessen geschädigt wurde, unterliegt wohl keinem Zweifel. Allerdings wird für das Zivilrecht der Anspruch des Alimentationspflichtigen auf Ersatz der für den Alimentationsberechtigten gemachten Aufwendungen in der Regel als Versionsanspruch auf § 1042 ABGB. gegrundet, vermutlich um mit der die Rechtsprechung beherrschenden Auffassung nicht in Widerspruch zu geraten, daß es außerhalb des § 1327 ABGB. keinen Anspruch für Drittschaden gebe (vgl. JBl. 1956 S. 124, JBl. 1953 S. 547, ZBl. 1931 Nr. 165). Übrigens wird für die Heilungskosten sogar die Ansicht vertreten (vgl. GlUNF. 1555), daß diese unmittelbar auf Grund des § 1325 ABGB. von dem vom Verletzten verschiedenen Träger dieser Kosten begehrt werden könnten, was aus der verschiedenen Diktion des § 1325 ABGB. für den Anspruch auf Heilungskosten einerseits und auf Verdienstentgang und Schmerzengeld andererseits gefolgert wird.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß mit Ausnahme des Schmerzengeldes die vom Kläger erhobenen Ansprüche von ihm als Privatbeteiligtem im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden konnten.
Der Rekurs ist weiter der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die Anmeldung nach § 47 StPO. keine Wirkung in der Richtung einer Unterbrechung der Verjährung habe auslösen können, weil diese Wirkung nur mit einer Anmeldung verbunden sei, die ein Begehren enthalte, auf Grund dessen ein Ausspruch möglich sei, dem die Qualität eines Exekutionstitels zukomme. Hieran fehle es aber mangels eines ziffernmäßig bestimmten Verlangens im Adhäsionsverfahren.
Auch diesen Schlußfolgerungen des Rekurses vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Für den Anschluß an das Strafverfahren zivilrechtlicher Ansprüche wegen ist eine ziffernmäßige Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich (vgl. SSt. I 5, SSt. VI 31, EvBl. 1950 Nr. 382; Lohsing - Serini a. a. O. S. 168), vielmehr reicht ein bloßer Feststellungsanspruch nach § 228 ZPO. aus (vgl. SSt. VI 136). Daß aber die Anmeldung für einen Zuspruch dem Gründe nach ausgereicht hätte, kann füglich nicht bezweifelt werden, desgleichen, daß auch ein im Adhäsionsverfahren gestelltes Feststellungsbegehren Unterbrechungswirkung hat, zumal da ja auch im zivilgerichtlichen Verfahren ein Feststellungsanspruch zur Unterbrechung der Verjährung genügt (vgl. JBl. 1935 S. 411, JBl. 1934 S. 347). Auch das herrschende Schrifttum (vgl. Klang 2. Aufl. VI 659, Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 323) legt schon der Anschlußerklärung Unterbrechungswirkung bei.
Da somit die Verjährung der wegen des Verkehrsunfalles vom Kläger gegen den Zweitbeklagten erhobenen Schadenersatzansprüche durch die Anmeldung im Strafverfahren unterbrochen wurde, bleibt die weitere Frage zu prüfen, wie lange diese Unterbrechung gedauert hat. Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß für den Kläger das Strafverfahren am 20. November 1953 mit der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes, womit der Kläger ebenso wie im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, rechtskräftig beendet worden sei. Der Rekurs will aber wegen der "rückwirkenden Kraft" des über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 1955 die Unterbrechung - wenn sie überhaupt trotz Mangels eines für die Schaffung eines Exekutionstitels geeigneten Begehrens im Adhäsionsverfahren eingetreten wäre - nur bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 21. Mai 1953 währen lassen. Dabei übersieht aber der Rekurs, daß der Oberste Gerichtshof in dem über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteil dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil erster Instanz aufgetragen hat, daß man also, wenn man den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes für die Lösung der Verjährungsfrage berücksichtigte, zu dem Ergebnis kommen müßte, es sei die Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren erst dadurch endgültig geworden, daß die Staatsanwaltschaft es auf die vom Obersten Gerichtshof angeordnete Entscheidung nicht mehr ankommen ließ, sondern die Berufung am 3. Juni 1955 zurückzog. Es sei in diesem Zusammenhang nur nebenbei darauf hingewiesen, daß im zivilgerichtlichen Verfahren formelle Rechtskraft so lange nicht eintritt, als ein auch unzulässiges Rechtsmittel noch nicht zurückgewiesen ist (vgl. Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. S. 556; SZ. XXII 45). Die durch die Erhebung eines - zulässigen oder unzulässigen - Rechtsmittels eintretende Hemmung der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit fällt zwar durch die Zurücknahme des Rechtsmittels sofort weg, nicht aber mit Rückwirkung (vgl. GlUNF. 3032).
Der Oberste Gerichtshof ist gleich den Vorinstanzen der Ansicht, daß die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und deren Erledigung nicht mehr als Fortführung des Strafverfahrens zu werten ist, weil es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelte und die Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Einflußnahme des Klägers völlig entzogen war. Wohl aber konnte die Berufung der Staatsanwaltschaft, mag auch gegen die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg gemäß § 366 Abs. 2 StPO. ein Rechtsmittel verwehrt gewesen sein, zu einer Änderung der Entscheidung in der Sache selbst und damit auch zu einer Änderung der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg führen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß für die Frage der Dauer der Unterbrechung der Verjährung das gegen den Zweitbeklagten geführte Strafverfahren mit der Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 20. November 1953 als beendet anzusehen ist.
Es ist nun strittig, ob im Fall der Unterbrechung der Verjährung infolge der Anmeldung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren nach dem Aufhören der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (so RiZ. 1955 S. 111) oder ob das Adhäsions- und das Zivilverfahren als eine Einheit zu werten seien, so daß nur zu fragen sei, ob die Klage gehörig fortgesetzt wurde (so GlUNF. 7150; Klang a. a. O.; Ehrenzweig a. a. O.). Entscheidet man sich für die erste Alternative, so bedarf es keiner weiteren Überlegung, um zu erkennen, daß die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. nicht abgelaufen sein kann. Aber auch im anderen Fall, wenn man nämlich darauf abstellt, ob die durch die Anmeldung im Adhäsionsverfahren bewirkte Anspruchserhebung bis zur Einbringung der Zivilklage gehörig fortgesetzt wurde, kommt man zu dem gleichen Ergebnis, daß nämlich die Verjährung nicht eingetreten ist. Da, wie oben ausgeführt worden ist, seit 16. April 1952 Vergleichsverhandlungen geführt wurden und der Haftpflichtversicherer noch am 14. Oktober 1954, also lange nach der Entscheidung der zweiten Instanz im Strafverfahren, erklärt hatte, noch nicht in der Lage zu sein, zu der Schadenersatzforderung des Klägers eingehend Stellung zu nehmen, sondern das Schicksal der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes abwarten zu müssen, brauchte der Kläger, solange ihm das Schicksal der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekannt war, nichts weiter zu unternehmen. Kenntnis von der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kläger am 10. Juni 1955 erhalten. Die Zivilklage hat er am 22. Juni 1955 eingebracht. Es ist darum der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß dies binnen angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens geschehen ist.
Der Rekurs hat teilweise, nämlich soweit er sich gegen die Entscheidung der zweiten Instanz betreffend den Schmerzengeldanspruch richtet, Erfolg. Trotzdem hat der Oberste Gerichtshof davon abgesehen, insoweit den Aufhebungsbeschluß zu beheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen, dies deshalb, weil die Erlassung eines Teilurteiles nach § 391 Abs. 1 ZPO. nicht vorgeschrieben ist und die teilweise Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses zum Zwecke eines durch die zweite Instanz zu fällenden Teilurteils eine Verzögerung des Verfahrens mit sich brächte.
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